Veröffentlichung AllMBl. 2011/01 S. 5 vom 22.12.2010

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Az.: 59g-U4454.11-2009/4
7538-UG
7538-UG
 
Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen
(RZKKA 2010)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 22. Dezember 2010 Az.: 59g-U4454.11-2009/4
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
Inhaltsübersicht
1. Zweck der Zuwendung
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang der Zuwendung
6. Nebenbestimmungen
7. Antrags- und Bewilligungsverfahren
8. Schlussbestimmungen
 
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 Gebäudeliste der Gemeinde
Anlage 2 Antrag auf Förderung
Anlage 3 Sammelantrag und Verwendungsnachweis
Anlage A Gutachten zur Indirekteinleitung
Anlage B Abnahmeprotokoll
 
 
1.
Zweck der Zuwendung
Durch Zuwendungen nach diesen Richtlinien kann zum Schutz der Gewässer in den nicht durch gemeindliche Sammelkläranlagen entsorgten Bereichen in Bayern, insbesondere im ländlichen Raum, der Bau bzw. die Nachrüstung von Kleinkläranlagen mit biologischen Stufen, die aufgrund der Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl I S. 2497, ber. S. 4550) erforderlich wurden, gefördert werden. Ebenso können private Anschlusskanäle an gemeindliche Sammelkläranlagen, die anstelle von Kleinkläranlagen errichtet werden, gefördert werden.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
 
2.1
Zuwendungsfähig nach diesen Richtlinien sind die Aufwendungen für:
 
2.1.1
den erstmaligen Bau einer den Anforderungen nach § 60 WHG entsprechenden biologischen Reinigungsstufe mit einer Ausbaugröße von bis zu 50 EW,
 
2.1.2
den Bau einer mechanischen Vorbehandlungsstufe nach DIN 4261-1, wenn gleichzeitig eine biologische Reinigungsstufe gemäß Nr. 2.1.1 errichtet wird,
 
2.1.3
Maßnahmen in Verbindung mit Nr. 2.1.1 zur Erfüllung weiter gehender Anforderungen, soweit diese wasserrechtlich gefordert sind oder,
 
2.1.4
den erstmaligen Bau privater Anschlusskanäle an gemeindliche Sammelkläranlagen. Für diesen Fördergegenstand gelten die nachfolgenden Bestimmungen so, als wäre eine Kleinkläranlage nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 errichtet worden.
 
2.2
Nicht zuwendungsfähig nach diesen Richtlinien sind:
 
2.2.1
die Aufwendungen für Kleinkläranlagen und private Anschlusskanäle für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2002 keinen Abwasseranfall hatten (Neubauten),
 
2.2.2
Aufwendungen, die nach RZWas 2005 förderfähig sind oder
 
2.2.3
Aufwendungen für den Bau privater Anschlusskanäle, die die Förderschwellen nach Nrn. 4.3 RZWas 2005 und 3.1 der Anlage 2b RZWas 2005 nicht erreichen.
 
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen nach Nrn. 5.1 bis 5.3 können erhalten:
 
3.1
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind,
 
3.2
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, sofern sie sonst öffentlich-rechtlich verpflichtet sind oder sich öffentlich-rechtlich verpflichtet haben, eine Kleinkläranlage zu bauen und zu betreiben und
 
3.3
Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind und Kleinkläranlagen in eigener Trägerschaft bauen und betreiben; für private Anschlusskanäle nach Nr. 2.1.4 können diese keine Zuwendungen erhalten.
Zuwendungen nach Nr. 5.4 können unabhängig von der Abwasserbeseitigungspflicht nur Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften erhalten, wenn ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Nr. 7.1 vorgelegt wird.
Schließen sich mehrere abwasserbeseitigungspflichtige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte zusammen, um eine gemeinschaftliche Kleinkläranlage oder einen gemeinschaftlichen privaten Anschlusskanal mit einer Ausbaugröße von bis zu 50 Einwohnerwerten zu errichten, ist von ihnen eine natürliche oder juristische Person mit der Abwicklung des Zuwendungsverfahrens vertraglich zu beauftragen, an die die Zuwendungen mit befreiender Wirkung für alle Berechtigten ausgezahlt werden.
Werden Zuwendungen nicht kommunalen Trägern gewährt, so gelten anstelle der für kommunale Träger geltenden Bestimmungen die entsprechenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO sowie der ANBest-P.
 
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn:
 
4.1
die Gemeinde in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt hat, dass der Ortsteil oder Teile davon nicht an eine gemeindliche Sammelkläranlage angeschlossen werden soll oder
 
4.2
wenn die Nachrüstung der Kleinkläranlage bzw. die Sanierung der Einleitung für den ganzen Ortsteil oder Teile davon wasserrechtlich gefordert ist.
Das in Nr. 4.1 genannte Abwasserbeseitigungskonzept muss die Wirtschaftlichkeit der Planung aufzeigen und mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt sein.
Eine Zuwendung kann außerdem nur gewährt werden, wenn:
 
4.3
für die Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis und im Fall der Indirekteinleitung (d. h. auch im Fall des Baus eines privaten Anschlusskanals) die Zustimmung des Trägers der Kanalisation und ein Gutachten zur Indirekteinleitung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (Anlage A) vorliegt,
 
4.4
die ordnungsgemäße Errichtung der Kleinkläranlage bzw. des privaten Anschlusskanals durch ein Abnahmeprotokoll eines anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (Anlage B) bestätigt wird und
 
4.5
wenn die Maßnahme vor Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens.
 
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbeträge, bei Antragstellern nach Nrn. 3.1 und 3.2 in Form eines Zuschusses und bei Antragstellern nach Nr. 3.3 in Form einer Zuweisung, gewährt. Die Höhe der Zuwendung wird je Anlage festgelegt zu:
 
 
 
Sockelbetrag in €
für eine 4-EW-Anlage
(Mindestgröße)
Zusätzlicher Betrag
in € je EW für jeden weiteren EW
5.1
Biologische Stufe
nach Nr. 2.1.1
1.000
150
5.2
Mechanische Vorbehandlungsstufe
nach Nr. 2.1.2
400
5.3
Weiter gehende Anforderungen
nach Nr. 2.1.3
300
30
5.4
Nebenkostenpauschale
7,5 % der Summe 5.1 bis 5.3
 
Für private Anschlusskanäle nach Nr. 2.1.4 wird höchstens dieselbe Zuwendung gewährt, die für den Bau einer Kleinkläranlage nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 gewährt worden wäre. Die Pauschale nach Nr. 5.2 wird für jeden Anschlusskanal einmal gewährt; die Pauschale nach Nr. 5.3 wird gewährt, wenn für den Ortsteil weiter gehende Anforderungen gestellt werden.
Die Zuwendungsbeträge werden centgenau abgerundet.
 
 
6.
Nebenbestimmungen
Hinweis: Verstöße gegen Nebenbestimmungen können eine Aufhebung des Förderbescheids und eine Rückforderung der Zuwendung einschließlich Verzinsung zur Folge haben.
 
6.1
Nachweis der Einwohnerwerte
Die Zahl der Einwohnerwerte (Ausbaugröße) ist der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. dem Gutachten zur Indirekteinleitung (Anlage A) zu entnehmen. Bei gemeinschaftlichen Kleinkläranlagen bzw. gemeinschaftlichen privaten Anschlusskanälen zählt die in der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. im Gutachten zur Indirekteinleitung (Anlage A) festgelegte Ausbaugröße der Gesamtanlage.
 
6.2
Mehrfachförderungen
Für eine Maßnahme, die nach diesen Richtlinien gefördert werden soll, darf keine weitere Förderung, insbesondere auch keine Förderung nach RZWas für eine notwendig werdende Kapazitätserweiterung oder Sanierung einer zentralen Abwasseranlage und keine Verrechnung mit Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Anspruch genommen werden. Es kann maximal eine Kleinkläranlage je Gebäude bzw. maximal ein privater Anschlusskanal je Grundstück gefördert werden.
 
 
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Hinweis: Für das Verfahren von Nrn. 7.2 bis 7.6 steht eine internetbasierte Software unter www.rzkka.bayern.de
 
7.1
Abwasserbeseitigungskonzept
Die Gemeinde erstellt ein mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept gemäß Nr. 4.1 über das Gemeindegebiet oder Teile davon. Dieses Konzept enthält eine Liste der Ortsteile, die nicht an eine gemeindliche Sammelkläranlage angeschlossen werden oder für die wasserrechtlich die Nachrüstung der Kleinkläranlagen mit biologischen Stufen gefordert ist. Ortsteile, in denen zusätzlich weiter gehende Anforderungen wasserrechtlich zu fordern sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.
 
7.2
Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
Für jeden Ortsteil einer Ortsteilliste legt die Gemeinde nach der Abstimmung des Abwasserbeseitigungskonzepts eine Gebäudeliste der zum Stichtag 1. Januar 2002 vorhandenen Gebäude mit Abwasseranfall dem Wasserwirtschaftsamt vor (nach Muster der Anlage 1, zweifach; die Listen können auch in elektronischer Form übermittelt werden).
Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wird schriftlich für jeweils ganze Ortsteile ohne weiteren Antrag der Gemeinde vom Wasserwirtschaftsamt erteilt. Eine Ausfertigung der Gebäudeliste geht an die Gemeinde als Anlage zur Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn. In begründeten Fällen kann die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn auch rückwirkend bis längstens 1. Januar 2002 erteilt werden. Die Ortsteile, für die eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt, werden von der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht.
 
7.3
Unterlagen für den Förderantrag
Nach Errichtung bzw. Nachrüstung der Kleinkläranlage bzw. nach Errichtung des privaten Anschlusskanals wird der Antrag auf Förderung mit Formblatt gemäß Anlage 2 gestellt, dem ein Abnahmeprotokoll eines anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (Anlage B, im Original) beizufügen ist, das insbesondere die Zahl der Einwohnerwerte (Ausbaugröße) gemäß Nr. 6.1 sowie ggf. weiter gehende Anforderungen nach Nr. 2.1.3 nennt und bestätigt. Für den Kauf bzw. Bau einer mechanischen Vorbehandlungsstufe (vgl. Nrn. 2.1.2 und 5.2) ist zusätzlich ein Rechnungsbeleg beizufügen, mit Ausnahme beim Bau eines privaten Anschlusskanals nach Nr. 2.1.4.
 
7.4
Antragsverfahren
 
7.4.1
Antragsteller nach Nrn. 3.1 bzw. 3.2 leiten ihren Einzelantrag (Anlage 2, einfach) mit den zugehörigen Unterlagen der Gemeinde zu. Die Gemeinde sammelt die Einzelanträge, prüft sie bezüglich der in Anlage 2 genannten Fördervoraussetzungen und legt einmal im Jahr einen Sammelantrag und Verwendungsnachweis (Anlage 3, dreifach) dem Wasserwirtschaftsamt vor.
 
7.4.2
Antragsteller nach Nr. 3.3 legen einmal im Jahr einen gesonderten Sammelantrag und Verwendungsnachweis (Anlage 3, dreifach) für ganze Ortsteile dem Wasserwirtschaftsamt vor.
 
7.4.3
Weitere Sammelanträge können ab einem Zuwendungsbedarf von 50.000 € je Antrag gestellt werden.
 
7.5
Bewilligende Stelle
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.
 
7.6
Bewilligungsverfahren, Auszahlung
 
7.6.1
Für die im Sammelantrag enthaltenen Maßnahmen werden den Antragstellern über die Gemeinden als Erstempfänger die Fördermittel nach Nrn. 5.1 bis 5.4 bewilligt.1) Die dem Wasserwirtschaftsamt vorgelegte Anlage 3 wird zu einer Anlage des Zuwendungsbescheids, ein Exemplar verbleibt beim Wasserwirtschaftsamt, ein Exemplar geht an das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.
 
7.6.2
Falls die Gemeinde die geförderten Kleinkläranlagen in eigener Trägerschaft baut und betreibt (Nr. 3.3), hat sie sicherzustellen, dass der volle Zuwendungsvorteil dem Anschlussnehmer zugute kommt.
 
7.6.3
In den Fällen Nrn. 3.1 und 3.2 sind die anteiligen Zuschussbeträge nach Nrn. 5.1 bis 5.3 gemäß Anlage 3 in der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Fassung durch Bescheid gemäß Nr. 12 VVK der Gemeinde an die Anschlussnehmer (Indirekteinleiter nach Nr. 3.2) bzw. die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 weiterzuleiten. Die Gemeinde erfüllt durch die Weiterleitung der Zuschussbeträge den Zuwendungszweck.
 
 
 
8.
Schlussbestimmungen
 
8.1
Einvernehmen
Diese Bekanntmachung ergeht, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern sowie dem Bayerischen Obersten Rechnungshof.
 
8.2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und sind bis 31. Dezember 2014 befristet, mit Ausnahme für Sammelanträge, die bis zum 31. Dezember 2014 dem Wasserwirtschaftsamt vorgelegt und erst nach dem 31. Dezember 2014 bewilligt werden.
 
8.3
Übergangsregelungen
a)
Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien auf der Grundlage der Nr. 7.2 der RZKKA vom 23. April 2003 (AllMBl S. 161) bzw. 18. Oktober 2006 (AllMBl S. 399) erteilt wurden, gelten nach diesen Richtlinien fort.
b)
Für Sammelanträge nach Nrn. 7.4.1 bis 7.4.3 RZKKA, die für die Jahre bis einschließlich 2010 erstellt wurden, die ausschließlich Einzelanträge nach Nr. 7.3 RZKKA aus den Jahren bis einschließlich 2010 enthalten und die bis 31. März 2011 vollständig beim Wasserwirtschaftsamt eingehen, werden folgende Zuschüsse gewährt:
 
 
 
Sockelbetrag in €
für eine 4-EW-Anlage
(Mindestgröße)
Zusätzlicher Betrag
in € je EW für jeden weiteren EW
5.1
Biologische Stufe
nach Nr. 2.1.1
1.500
250
5.2
Mechanische Vorbehandlungsstufe
nach Nr. 2.1.2
750
5.3
Weiter gehende Anforderungen
nach Nr. 2.1.3
500
50
5.4
Nebenkostenpauschale
7,5 % der Summe 5.1 bis 5.3
 
 
Wolfgang   L a z i k
Ministerialdirektor
 
 
1) Hinweis: Je nach Haushaltslage können sich Wartezeiten bei der Auszahlung ergeben.
 

Anlagen