Veröffentlichung AllMBl. 2011/10 S. 467 vom 03.08.2011

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Az: IZ1-0371.1-24
2030.13-I
2030.13-I
Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen
nach Art. 30 und 66 BayBesG
in Verbindung mit Art. 62 LlbG und
Vergabe von Leistungsstufen für die Beamten und
Beamtinnen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
– ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Polizei und
des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz –
(Beurteilungsbekanntmachung StMI)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 3. August 2011  Az.: IZ1-0371.1-24
 
 
Aufgrund von Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 2 und Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 sowie Art. 62 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2030-1-4-F) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 LlbG, Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010 (FMBl S. 264), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern (ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung und zu den Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG und Art. 62 LlbG.
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle
dienstlichen Beurteilungen,
Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG und
Vergaben von Leistungsstufen
für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern ohne die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz.
1.2
Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu folgenden allgemeinen Rechtsgrundlagen:
Teil 4 des LlbG,
Art. 30 und 66 BayBesG,
Abschnitte 3 und 4 der VV-BeamtR,
Nrn. 30.2, 30.3, 30.5, 66 und 68 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2010 (FMBl 2011 S. 9).
1.3
Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind außerdem das Sozialgesetzbuch (SGB), Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –, Art. 21 Abs. 2 LlbG und Abschnitt VI Nr. 1 sowie Abschnitt IX der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern („Fürsorgerichtlinien“) vom 3. Dezember 2005 (FMBl S. 193, StAnz Nr. 50) zu beachten. Auf Abschnitt 3 Nr. 5 der VV-BeamtR wird hingewiesen.
Die schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen sind zu befragen, ob sie die nach diesen Vorschriften gebotene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen an einzelnen Beurteilungen ablehnen. Nur bei Ablehnung unterbleibt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
Vor einer periodischen Beurteilung hat die Behördenleitung die Schwerbehindertenvertretung des Amtes allgemein über die bevorstehende Beurteilungsaktion in Kenntnis zu setzen (§ 95 Abs. 2 SGB IX).
Bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen ist das tatsächliche (nicht etwa ein fiktives) Leistungsbild der schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen darzustellen. Bei der Bildung des Gesamturteils ist den schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen jedoch das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn die Arbeitsmenge oder Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre. Unter Nr. 3 („Ergänzende Bemerkungen“) des Beurteilungsformulars in Anlage 1 ist in der Beurteilung ein Hinweis aufzunehmen, dass eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeitsmenge oder Verwendungsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 2.4.3).
1.4
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Gleichstellungsgesetz).
Hinsichtlich der Vergabe von Leistungsstufen richtet sich die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten nach Nr. 68.2.8 BayVwVBes.
1.5
Beurteilungsmaßstab
1.5.1
Die dienstliche Beurteilung ist die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz. Dazu muss sie ein möglichst differenziertes Leistungsbild zeichnen. Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamten und Beamtinnen ist von allen Beurteilenden ein gleicher Beurteilungsmaßstab anzustreben. Die Bewertungsskala von 1 bis 16 Punkten soll im Rahmen der gezeigten Leistungen dabei möglichst weitgehend ausgeschöpft werden.
1.5.2
Grundlage für jede Beurteilung ist der Vergleich des Beamten oder der Beamtin mit den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe seiner oder ihrer Fachlaufbahn bzw., soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunktes (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die obersten Dienstbehörden können die Vergleichsgruppe durch weitere Kriterien enger bestimmen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Dies kommt in Betracht, wenn Beamte und Beamtinnen innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie innerhalb eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts während des Beurteilungszeitraums in einem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung prägenden zeitlichen Umfang unterschiedliche Verantwortungsebenen (z. B. herausgehobene Leitungsfunktionen oder vergleichbare Aufgaben) wahrnehmen. Das Staatsministerium des Innern wird jeweils im Zusammenhang mit der Festlegung der Beurteilungsstichtage die sich aus Satz 3 ergebenden Vergleichsgruppen mitteilen.
Nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum erfolgt ein Vergleich mit den Beamten und Beamtinnen der neuen Besoldungsgruppe (siehe zum Beurteilungszeitraum auch Nr. 2.3.1.4).
1.5.3
Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer bei Beurteilungen benachteiligt werden. Zur internen Kontrolle sind vor Eröffnung der Beurteilungen Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Punktewerte auf Frauen und Männer ergibt. Bei Auffälligkeiten ist den Ursachen nachzugehen.
1.5.4
Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. So ist die reduzierte Arbeitszeit insbesondere bei den Einzelmerkmalen der Quantität, Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft nicht negativ zu berücksichtigen. Zur internen Kontrolle sind vor Eröffnung der Beurteilungen Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Punktewerte auf Vollzeit- und Teilzeitkräfte ergibt. Bei Auffälligkeiten ist den Ursachen nachzugehen.
2.
Periodische Beurteilung
2.1
Zu beurteilender Personenkreis
Der periodischen Beurteilung unterliegen alle Beamten und Beamtinnen, die am Beurteilungsstichtag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16.
Nicht beurteilt werden lediglich folgende Beamte und Beamtinnen, bei denen eine Beurteilung als Grundlage von Auswahlentscheidungen keine Wirkung mehr entfalten kann:
Beamte und Beamtinnen in Altersteilzeit im Blockmodell, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Beurteilungsstichtag oder innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate beginnt.
Beamte und Beamtinnen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beurteilungsstichtag in Ruhestand treten (Erreichen der Altersgrenze, bereits bewilligter Antragsruhestand) oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist.
Scheidet ein Beamter oder eine Beamtin nach dem Beurteilungsstichtag aus dem Staatsdienst aus, erfolgt eine periodische Beurteilung nur, wenn er oder sie dies beantragt. Auf das Antragsrecht ist hinzuweisen.
2.2
Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum
2.2.1
Das Staatsministerium des Innern bestimmt jeweils den Beurteilungszeitraum und legt den Ablauf des Beurteilungsverfahrens fest. Beurteilungsstichtag ist dabei der letzte Tag des Beurteilungszeitraums.
2.2.2
Der Beurteilungszeitraum beginnt jedoch frühestens
2.2.2.1
mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit,
2.2.2.2
bei Beamten und Beamtinnen, die erfolgreich die Ausbildungsqualifizierung abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des jeweiligen höheren Amtes,
2.2.2.3
bei Beamten und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern,
2.2.2.4
im Übrigen – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – in unmittelbarem Anschluss an den der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraum.
2.2.3
In die Beurteilung nicht einbezogen werden Zeiten der Beurlaubung, der Freistellung vom Dienst und der Ausbildungsqualifizierung. Zeiten einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages werden in die Beurteilung einbezogen, wenn diese Zeit gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.
2.3
Zurückstellungen; Nachholungen
2.3.1
Zurückgestellt werden gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG die Beurteilungen
2.3.1.1
von Beamten und Beamtinnen, deren Probezeit (§ 4 Abs. 3 Buchst. a Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums geendet hat,
2.3.1.2
von Beamten und Beamtinnen, denen nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums erstmals ein entsprechend höheres Amt übertragen wurde,
2.3.1.3
von Beamten und Beamtinnen, die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums die bezogen auf den kommenden Beurteilungsstichtag maßgebende Vergleichsgruppe im Sinn der Nr. 1.5.2 (Sätze 3 und 4) gewechselt haben, sofern dem die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Aufgabe/Funktion) zugrunde liegt (Art. 16 LlbG),
2.3.1.4
von Beamten und Beamtinnen, die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums befördert wurden, sofern ihnen im Zusammenhang mit der Beförderung bis zum Beurteilungsstichtag ein anderer Dienstposten übertragen wurde,
2.3.1.5
von Beamten und Beamtinnen, die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums aus den Bereichen anderer Dienstherren bzw. anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind,
2.3.1.6
von Beamten und Beamtinnen, die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben,
2.3.1.7
von Beamten und Beamtinnen, die wegen Elternzeit, Beurlaubung gemäß Art. 89 oder 90 BayBG oder aus sonstigen Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben, und von Beamten und Beamtinnen, die wegen Sonderurlaubs gemäß § 18 UrlV im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben; dies gilt nicht, wenn die Zeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages gemäß Nr. 2.2.3 in die Beurteilung einbezogen werden.
2.3.2
Die zurückgestellten Beurteilungen sind nachzuholen:
im Fall der Nr. 2.3.1.1 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit,
im Fall der Nr. 2.3.1.2 ein Jahr nach Übertragung des höheren Amtes,
im Fall der Nr. 2.3.1.3 sechs Monate nach Übertragung des höherwertigen Dienstpostens,
im Fall der Nr. 2.3.1.4 ein Jahr nach der Beförderung,
im Fall der Nr. 2.3.1.5 ein Jahr nach der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern,
im Fall der Nr. 2.3.1.6 ein Jahr nach dem Wechsel der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunktes und
in den Fällen der Nr. 2.3.1.7 ein Jahr nach der Wiederaufnahme des Dienstes.
Die Nachholung entfällt, wenn innerhalb weiterer sechs Monate eine erneute periodische Beurteilung ansteht.
Bei den nach Nrn. 2.3.1.1, 2.3.1.2 sowie 2.3.1.4 bis 2.3.1.7 zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der Beurteilungszeitraum um zwölf Monate ab dem Grund der Zurückstellung, bei den nach Nr. 2.3.1.3 zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der Beurteilungszeitraum um sechs Monate ab der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens.
2.3.3
In den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG und den sonstigen Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG entscheiden die für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten über eine Zurückstellung und unter Berücksichtigung von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG über den Zeitpunkt der Nachholung der Beurteilung.
2.3.4
Beamte und Beamtinnen in einem gemäß Art. 46 BayBG auf Probe verliehenen Amt mit leitender Funktion unterliegen in diesem Amt der periodischen Beurteilung.
2.4
Form und Inhalt der periodischen Beurteilung
2.4.1
Die periodischen Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1, bei einer vereinfachten Dokumentation der Beurteilung – vereinfachte Beurteilung – (Nr. 2.4.5) nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.
Bei den Angaben im Kopf des Beurteilungsformulars ist auf den Beurteilungsstichtag abzustellen. Bei Beamten und Beamtinnen im Eingangsamt ist der Ablauf der Probezeit zu vermerken.
2.4.2
Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt nach dem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten. Eine verbale Erläuterung unter Nr. 2 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 erfolgt nicht.
Eine Bewertung des Merkmals „Führungserfolg“ unter Nr. 2.1 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 erfolgt nur dann, wenn der Beamte oder die Beamtin innerhalb des Beurteilungszeitraums mehr als sechs Monate zusammenhängend eine Führungsfunktion wahrgenommen hat.
2.4.3
Ergänzende Bemerkungen
2.4.3.1
Unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 („Ergänzende Bemerkungen“) ist auf Folgendes einzugehen:
Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe, insbesondere die dienstpostenbezogene Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sowie bestimmte prägende Vorkommnisse, auf die sich die Beurteilung gründet (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.2 VV-BeamtR).
Verbale Erläuterungen (nur) zu den Einzelmerkmalen, bei denen sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder deren Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Unter einer wesentlichen Verschlechterung ist eine Verschlechterung um mindestens drei Punkte zu verstehen. Eine wesentliche Änderung liegt dabei nicht vor, wenn sich die Verschlechterung durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 1. und 2. Alt. LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 Sätze 3 bis 7 VV-BeamtR).
Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen: Hinweis, wenn eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- oder Verwendungsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 1.3).
2.4.3.2
Unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars Musterbeurteilung in Anlage 1 („Ergänzende Bemerkungen“) kann ergänzend ggf. auch eingegangen werden auf:
bestimmte Tätigkeiten, u. a. auf eine Tätigkeit als Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterin oder Ausbilder/Ausbilderin, Lehrtätigkeit im Geschäftsbereich und an Bildungseinrichtungen im öffentlichen Bereich, insbesondere an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern oder an der Bayerischen Verwaltungsschule, Mitwirkung bei Prüfungen,
Abschluss der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie,
sonstiges fachliches Können (z. B. spezielle EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse),
Ehrenämter, die den Beurteilenden bekannt sind, soweit es sich um öffentliche Ehrenämter handelt oder das Ehrenamt in Bezug zur dienstlichen Tätigkeit steht, und nur wenn die zu Beurteilenden nicht widersprechen.
Im Übrigen gilt Abschnitt 3 Nr. 6.2.4 VV-BeamtR.
2.4.4
Das Gesamturteil ist in freier Würdigung der Einzelmerkmale zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. Einzelmerkmale, die die an den Beamten oder die Beamtin gestellten Anforderungen besonders prägen, sind verstärkt zu gewichten. Eine solche verstärkte Gewichtung ist unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars („Ergänzende Bemerkungen“) anzugeben und im Hinblick auf die ausgeübte Funktion/ausgeübten Funktionen zu begründen (vgl. Nr. 2.4.3).
2.4.5
Sofern ein Beamter oder eine Beamtin in der gleichen Besoldungs- bzw. Vergleichsgruppe (vgl. Nr. 1.5.2) und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt worden ist und die neue Beurteilung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale, das Gesamturteil sowie die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind, kann die Beurteilung als wiederholte periodische Beurteilung vereinfacht nach dem Muster der Anlage 2 erfolgen (Abschnitt 3 Nr. 6.3 VV-BeamtR). Von einer wesentlich gleichen Bewertung der Einzelmerkmale ist nur bei einer Veränderung um maximal einen Punkt auszugehen. Von einer wesentlich gleichen Bewertung des Gesamturteils ist dann auszugehen, wenn der gleiche Punktwert vorliegt.
Eine vereinfachte Dokumentation ist nicht möglich, wenn erstmalig die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung festgestellt werden soll.
2.5
Beurteilung der Verwendungseignung
2.5.1
Eignung für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung
Bei Beamten und Beamtinnen, die für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung geeignet erscheinen, ist in der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.3 bzw. Nr. 5.4 (Musterbeurteilung in Anlage 1) eine entsprechende Feststellung nach Art. 20 Abs. 4, Art. 58 Abs. 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR zu treffen. Gegenstand der Feststellung ist nicht nur die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. für die einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung, sondern auch die Eignung für den Erwerb der entsprechenden Qualifikation für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene (Art. 37 bzw. Art. 20 LlbG).
Die Eignung für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung darf nur zuerkannt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin die in Abschnitt 3 Nr. 8.2.2 VV-BeamtR genannten engen Voraussetzungen erfüllt.
Beurteilungen, in denen die Eignung für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 festgestellt werden soll, sind vor Eröffnung dem Staatsministerium des Innern vorzulegen. Im Übrigen sind Beurteilungen, in denen die Eignung für die modulare Qualifizierung festgestellt werden soll, vor Eröffnung der für die Ernennung zuständigen Behörde vorzulegen.
Das Vorliegen des Vermerks „Eignung für die modulare Qualifizierung wird zuerkannt“ in der jeweils aktuellen periodischen Beurteilung ist für jede einzelne Maßnahme der modularen Qualifizierung Teilnahmevoraussetzung (Abschnitt 3 Nr. 8.2.4 VV-BeamtR) und bis zum Abschluss der modularen Qualifizierung erforderlich. Daher ist in jeder periodischen Beurteilung erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen aus Abschnitt 3 Nr. 8.2.2 VV-BeamtR auch weiterhin erfüllt werden, und ggf. die entsprechende Feststellung zu treffen.
Wird nach einer vorhergehenden positiven Feststellung der Eignung bei der nächsten periodischen Beurteilung von einer erneuten positiven Feststellung abgesehen, können weitere Maßnahmen der modularen Qualifizierung erst dann absolviert werden, wenn in einer nachfolgenden periodischen Beurteilung wieder eine positive Feststellung getroffen wird.
Bei den Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene ist im Vermerk darüber hinaus ggf. der fachliche Schwerpunkt, für den der Beamte oder die Beamtin geeignet erscheint, anzugeben (z. B. für den Verwaltungsbetriebsdienst).
Ein Vermerk ist nicht möglich in den Fällen von Nr. 8.2.1 Sätze 2 und 3 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR sowie, wenn innerhalb der Fachlaufbahn bzw., sofern gebildet, innerhalb des fachlichen Schwerpunkts des Beamten oder der Beamtin Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene nicht vorgesehen sind.
Ein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung oder auf Teilnahme an Maßnahmen der modularen Qualifizierung kann aus der Feststellung nicht hergeleitet werden (Abschnitt 3 Nr. 8.2.3 VV-BeamtR). Auch ist der Vermerk für weitergehende Entscheidungen (insbesondere Beförderungsentscheidungen) unbeachtlich. Hierauf sind die betreffenden Beamten und Beamtinnen bei der Eröffnung der Beurteilung hinzuweisen.
2.5.2
Führungseignung
Für Beamte und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 5 ist bei der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.1 (Beurteilungsformular in Anlage 1) eine Aussage darüber zu treffen, ob die Qualifikation für Führungsaufgaben (bei Beamten und Beamtinnen, die noch keine Führungsaufgaben wahrnehmen) bzw. die nächste Führungsebene (bei Beamten und Beamtinnen, die bereits Führungsaufgaben wahrnehmen) vorliegt (Art. 58 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.1.1 VV-BeamtR). Hier ist darzulegen, ob der Beamte oder die Beamtin über die für die unmittelbare Führung eines Personalkörpers erforderliche Autorität und Sozialkompetenz verfügt oder nach seinen oder ihren Anlagen und Fähigkeiten eher für verantwortliche(re) Fachaufgaben eingesetzt werden kann. Dabei sind die bisher erbrachten Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise zu würdigen. Aussagen über die mutmaßliche Entwicklung des Beamten oder der Beamtin auf diesem Gebiet sind bereits frühzeitig in seinen oder ihren ersten periodischen Beurteilungen zu treffen. Die Eignung für die nächste Führungsebene kann gegebenenfalls auch unter Vorbehalt prognostiziert werden, z. B. wenn erforderliche Fortbildungsnachweise noch fehlen. Negative Äußerungen haben zu unterbleiben.
2.5.3
Sonstige Verwendungseignung
Unter der sonstigen Verwendungseignung ist in der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.2 (Beurteilungsformular in Anlage 1) gemäß Art. 58 Abs. 4 Sätze 1 und 3 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.1.2 VV-BeamtR darzustellen, für welche konkreten Aufgaben an welchen Dienststellen und für welches Amt außerhalb der vorstehend genannten Führungsebenen der Beamte oder die Beamtin geeignet erscheint, bzw. ggf. welche Einschränkungen bestehen.
3.
Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung
3.1
Allgemeines
3.1.1
Sofern Zweifel bestehen, dass ein Probebeamter oder eine Probebeamtin die Probezeit bestehen wird, ist er oder sie möglichst frühzeitig hierauf hinzuweisen. Die Vorgesetzten sind daher verpflichtet, die Probebeamten und -beamtinnen schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die negative Entwicklung hinzuweisen und gegebenenfalls durch mehrmalige Abmahnung, die auch aktenkundig zu machen ist, auf eine Besserung hinzuwirken. Mit dem Instrument der Einschätzung während der Probezeit wird den Probebeamten und -beamtinnen zusätzlich in Form einer Beurteilung eine (schriftlich dokumentierte) frühzeitige Rückmeldung zu ihrem Leistungsstand gegeben.
3.1.2
Die Beamten und Beamtinnen haben grundsätzlich Anspruch darauf, die regelmäßige Probezeit voll ausschöpfen zu können. Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass der Beamte oder die Beamtin die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der Ernennungsbehörde vorzulegen.
3.1.3
Soweit während der Probezeit bezüglich der gesundheitlichen Eignung Bedenken erkennbar werden, ist rechtzeitig ein Gesundheitszeugnis anzufordern oder eine andere geeignete Maßnahme zu treffen.
3.1.4
Bei Erstellung der Einschätzung und der Probezeitbeurteilung für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen ist § 84 Abs. 1 SGB IX zu beachten.
3.1.5
Die Einschätzungen und die Probezeitbeurteilungen der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sind dem Staatsministerium des Innern nach Eröffnung und gegebenenfalls Überprüfung im Original vorzulegen.
3.2
Einschätzung während der Probezeit gemäß Art. 55 Abs. 1 LlbG
3.2.1
Der Beurteilungszeitraum der Einschätzung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und umfasst die ersten zwölf Monate der Probezeit.
3.2.2
Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Einschätzung ein Jahr nach Beginn der Probezeit vorliegt. Die Einschätzung beinhaltet also einen gewissen Zeitraum der Prognose (vom Zeitpunkt der Erstellung der Einschätzung bis zum Ende des zweiten Jahres der Probezeit).
3.2.3
Wenn der Beamte oder die Beamtin gemessen an den übrigen Probebeamten und -beamtinnen erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt, ist eine entsprechende Feststellung in der Einschätzung aufzunehmen (Art. 55 Abs. 1 Satz 3 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 9.1.3 VV-BeamtR). Diese Feststellung hat keinerlei Bindungswirkung für die Probezeitbeurteilung und folgende periodische Beurteilungen.
Sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.
3.2.4
Die Einschätzung während der Probezeit ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.
Die Einschätzung beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der bislang in der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten oder der Beamtin sowie der Gesamtpersönlichkeit.
3.2.5
Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe im Einzelnen darzustellen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG).
3.2.6
Die Einschätzung ist mit der Bewertung „voraussichtlich geeignet“, „voraussichtlich noch nicht geeignet“ oder „voraussichtlich nicht geeignet“ abzuschließen.
3.3
Probezeitbeurteilung gemäß Art. 55 Abs. 2 LlbG
3.3.1
Die Probezeitbeurteilung umfasst die gesamte Probezeit, der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt also mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder gegebenenfalls verkürzten Probezeit. Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die nur den Verlängerungszeitraum umfasst.
3.3.2
Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Probezeitbeurteilung zum Ende der regulären oder verkürzten Probezeit vorliegt.
3.3.3
Die Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der während der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten oder der Beamtin sowie der Gesamtpersönlichkeit.
3.3.4
Gegebenenfalls ist die Feststellung aufzunehmen, dass der Beamte oder die Beamtin gemessen an den übrigen Probebeamten und -beamtinnen erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (Abschnitt 3 Nr. 9.2.2 VV-BeamtR). Diese Feststellung ist auch dann in der Probezeitbeurteilung erforderlich, wenn in der Einschätzung während der Probezeit bereits eine entsprechende Feststellung getroffen wurde.
Die Feststellung hat keinerlei Bindungswirkung für die periodischen Beurteilungen.
3.3.5
Die Probezeitbeurteilung ist mit der Bewertung „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ abzuschließen.
4.
Anlassbeurteilung
4.1
Anlassbeurteilungen erfolgen entsprechend dem Beurteilungsformular in Anlage 1.
4.2
Anlassbeurteilungen können erfolgen:
4.2.1
Beim Wechsel eines Beamten oder einer Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt von der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in die Fachlaufbahn Justiz:
Beurteilungszeitraum ist in diesen Fällen der Zeitraum seit der letzten periodischen Beurteilung bis zum Zeitpunkt des Wechsels.
4.2.2
Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem Beurteilungsstichtag in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder von anderen Dienstherren oder aus anderen Geschäftsbereichen übernommen werden und im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern noch nicht periodisch beurteilt sind:
Der Beurteilungszeitraum beginnt in diesen Fällen mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit bzw. mit dem Zeitpunkt der Übernahme und umfasst die folgenden zwölf Monate.
Die Anlassbeurteilung entfällt, wenn innerhalb weiterer sechs Monate die nächste periodische Beurteilung ansteht.
4.2.3
Für Beamte und Beamtinnen, denen nach dem Beurteilungsstichtag nach dem erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung bzw. nach Feststellung eines erreichten Standes (Art. 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LlbG) ein höherwertiger Dienstposten übertragen wurde oder die einen Dienstposten bereits innehaben (Art. 16 Abs. 2 LlbG), der die Beförderung in ein Amt der nächsthöheren Qualifikationsebene ermöglicht.
Der Beurteilungszeitraum beginnt in diesen Fällen mit der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens und umfasst die folgenden sechs Monate.
Die Anlassbeurteilung entfällt, wenn innerhalb weiterer sechs Monate die nächste periodische Beurteilung ansteht.
4.3
Im Übrigen sind Anlassbeurteilungen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern im Einzelfall zulässig. Sie kommen z. B. in Betracht, wenn mehrere Bewerber/Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle eine zeitnahe vergleichbare periodische Beurteilung vorliegt.
5.
Zwischenbeurteilungen/Beurteilungsbeiträge
5.1
Zwischenbeurteilungen
In den Fällen des Art. 57 LlbG in Verbindung mit Abschnitt 3 Nr. 9.3 VV-BeamtR ist unmittelbar nach der Versetzung bzw. dem Beginn der Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst eine Zwischenbeurteilung zu erstellen.
Nr. 2.1 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
5.2
Beurteilungsbeiträge
5.2.1
Werden Beamte oder Beamtinnen mindestens ein Jahr nach dem letzten Beurteilungsstichtag umgesetzt, so haben die bisherigen unmittelbaren Vorgesetzten einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
Ebenso soll nach Möglichkeit ein Beurteilungsbeitrag von den unmittelbaren Vorgesetzten erstellt werden, wenn diese mindestens ein Jahr nach dem letzten Beurteilungsstichtag des zu beurteilenden Beamten oder der zu beurteilenden Beamtin wegen einer Umsetzung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Beendigung des Beamtenverhältnisses oder Ausscheidens aus dem Staatsdienst ihren Dienstposten verlassen.
Nr. 2.1 gilt entsprechend.
5.2.2
Der Beurteilungsbeitrag hat keine selbstständige Bedeutung, er soll nur wie die Zwischenbeurteilung sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten und Beamtinnen in der nächsten periodischen Beurteilung hinreichend dokumentiert berücksichtigt werden kann.
5.3
Form und Inhalt der Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge
Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind im Übrigen entsprechend den Vorgaben für die periodische Beurteilung zu fertigen, sie enthalten weder ein abschließendes Gesamturteil noch eine Aussage zu den Eignungsmerkmalen (Nrn. 5.1 bis 5.4 des Beurteilungsformulars in Anlage 1).
Sie werden in der Regel als ausführliche Beurteilungen gefertigt (Muster der Anlage 1), insbesondere wenn sie nach einer Probezeitbeurteilung zu erstellen sind. Liegen die Voraussetzungen des Abschnitts 3 Nr. 6.3 VV-BeamtR für vereinfachte periodische Beurteilungen vor, können Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge auch mehrfach nacheinander nach dem Muster der Anlage 2 für vereinfachte Beurteilungen erstellt werden.
Im Übrigen gilt Nr. 2.4 entsprechend.
5.4
Einbeziehung in die nächste periodische Beurteilung
Liegt eine Zwischenbeurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag vor, so müssen diese bei der abschließenden Beurteilung im Wege einer Gesamtwürdigung von den Beurteilenden zur Kenntnis genommen und bedacht, wegen des bei Erstellung fehlenden Quervergleichs (Nr. 1.5.2) jedoch nicht zwingend auch „fortschreibend“ übernommen werden.
6.
Verfahren bei der dienstlichen Beurteilung
6.1
Zuständigkeit/Beurteilungskommissionen
6.1.1
Die dienstliche Beurteilung wird nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG grundsätzlich von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin zum Beurteilungsstichtag angehört.
Sie kann bei den dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden auch von der allgemeinen Vertretung der Behördenleitung erstellt werden (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG). Eine solche von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG abweichende Zuständigkeit ist von den Behörden allgemein (z. B. durch Geschäftsordnung) zu regeln.
6.1.2
Abweichend hiervon werden die Beamten und Beamtinnen der Landratsämter mit der Befähigung zum Richteramt und die Beamten und Beamtinnen der unteren Staatsbaubehörden mit der Befähigung zum Richteramt von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin beurteilt, der/die den Landrat oder die Landrätin bzw. die Behördenleitung entsprechend Abschnitt 3 Nr. 10.1 VV-BeamtR mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen soll bzw. anhören muss, wenn er/sie die Beurteilung selbst erstellt. Weiterhin hört der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin eine mindestens dreiköpfige Beurteilungskommission an. Diese Beurteilungskommission setzt sich aus Bereichs- oder Sachgebietsleitungen der Regierung, davon mindestens einer Bereichsleitung, zusammen. Sie äußert sich zu den Beurteilungen sämtlicher Beamten und Beamtinnen mit der Befähigung zum Richteramt, die von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin zu beurteilen sind. Sie wird von Fall zu Fall vom Personalsachgebiet der Regierung bestimmt. Gemäß Abschnitt 3 Nr. 10.4 VV-BeamtR enthält die Beurteilung die Stellungnahme des Landrats oder der Landrätin bzw. der Behördenleitung. Nr. 6.1.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Das Staatsministerium des Innern teilt in Zusammenhang mit den Mitteilungen nach Nr. 1.5.2 Satz 4 mit, wenn weitere Beamtengruppen von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin ggf. unter Beteiligung der Beurteilungskommission beurteilt werden.
6.1.3
Im Übrigen ist für die Erstellung der Beurteilungen oder die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabes die Einrichtung einer Beurteilungskommission nach Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG in Verbindung mit Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR möglich. In Beurteilungskommissionen für die staatlichen Beamten und Beamtinnen der Landratsämter – außer bei den Beamten und Beamtinnen nach Nr. 6.1.2 – sind auch die Landräte oder die Landrätinnen bzw. von diesen bestimmte Vertreter bzw. Vertreterinnen Mitglieder. Die Beurteilungskommission tritt in der Regel erst zusammen, wenn Beurteilungsentwürfe erstellt sind.
6.2
Beteiligung Vorgesetzter
Die nach Abschnitt 3 Nrn. 10.1 und 10.4 VV-BeamtR vorgesehene Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin (Anhörung durch die beurteilenden Dienstvorgesetzten, Erstellung eines Beurteilungsentwurfs, Anhörung durch Entwurfsverfasser/Entwurfsverfasserin bei Umsetzung, Stellungnahme auf der Beurteilung) und auch die Fertigung von Beurteilungsbeiträgen entfällt wegen des Konkurrenzverhältnisses (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 10.5 VV-BeamtR), wenn der oder die unmittelbare Vorgesetzte und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) angehören. In diesen Fällen ist der oder die nächsthöhere Vorgesetzte zu beteiligen. In Ermangelung nächsthöherer Vorgesetzter entfallen die oben genannten Beteiligungen.
Gehören die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG) und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) an, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen.
6.3
Zeitlicher Rahmen
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet eine rasche Abwicklung des Beurteilungsverfahrens. Die Beurteilungen sollten deshalb spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag erstellt sein.
6.4
Überprüfung
Eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen, für die das Staatsministerium des Innern vorgesetzte Dienstbehörde im Sinn des Art. 60 Abs. 2 LlbG ist, findet nur statt, wenn gegen die Beurteilungen Einwendungen erhoben werden. In diesen Fällen wird die Überprüfung vom Staatsministerium des Innern auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen. Überprüfungen durch nachgeordnete Behörden bleiben von dieser Regelung unberührt.
Im Überprüfungsverfahren sind Einwendungen des Beamten oder der Beamtin der vorgesetzten Dienstbehörde mit einer Stellungnahme des oder der Beurteilenden vorzulegen. Wird Einwendungen nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies dem Beamten oder der Beamtin von der überprüfenden Stelle schriftlich mitzuteilen.
7.
Leistungsfeststellung für den regelmäßigen Stufenaufstieg
(Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG)
7.1
Allgemeines
Voraussetzung für den regelmäßigen Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabelle ist, dass die erbrachten Leistungen den Mindestanforderungen an das statusrechtliche Amt entsprechen. Dies muss in einer Leistungsfeststellung niedergelegt werden (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG).
Der bisherige Rhythmus von zwei, drei und vier Jahren für das regelmäßige Aufsteigen wird beibehalten. Kann das Erfüllen der Mindestanforderungen nicht festgestellt werden, verzögert sich der Stufenaufstieg solange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen genügen.
7.2
Verfahren
7.2.1
Die Leistungsfeststellung ist mit Ausnahme der Zwischenbeurteilung jeweils mit der dienstlichen Beurteilung zu verbinden (Art. 62 Abs. 1 LlbG), also in periodischer Beurteilung (auch bei vereinfachter Dokumentation), Probezeitbeurteilung und Einschätzung während der Probezeit vorzunehmen. In allen Beurteilungsformularen (Anlagen 1 bis 4) sind entsprechende Aussagen enthalten.
7.2.2
Für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die nicht periodisch beurteilt werden (Art. 56 Abs. 3 LlbG), ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster der Anlage 5 zu erstellen, sofern sie noch nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben.
Die gesonderte Leistungsfeststellung nach Satz 1 erfolgt jeweils zum Beurteilungsstichtag für Beamte und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 14.
7.2.3
Im Übrigen sind keine gesonderten Leistungsfeststellungen erforderlich; die in einer Beurteilung getroffene Leistungsfeststellung gilt bis zur nächsten Beurteilung fort und ist in diesem Zeitraum Grundlage für jedes regelmäßige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen.
Auch für Beamte und Beamtinnen, deren periodische Beurteilung zurückgestellt wird, ist keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.
Bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem öffentlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb Bayerns gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen bis zur ersten Leistungsfeststellung – in der Regel im Rahmen der nächsten periodischen Beurteilung – als erfüllt, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn regelmäßig ein Stufenaufstieg erfolgt ist (Art. 30 Abs. 4 Satz 4 BayBesG, Nr. 30.4.3 BayVwVBes). In diesen Fällen ist daher ebenfalls keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.
7.2.4
Durch die Übergangsregelung in Art. 106 Abs. 2 Satz 3 BayBesG gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen bis zur ersten Leistungsfeststellung nach dem 31. Dezember 2010 als erfüllt. Die Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG ist daher erstmalig in der ersten Beurteilung nach dem Inkrafttreten des Leistungslaufbahngesetzes am 1. Januar 2011 erforderlich.
7.2.5
Im Übrigen bestimmen sich Zuständigkeit und Verfahren nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen.
7.3
Gegenstand der Leistungsfeststellung und Bewertungsmaßstab
Gegenstand der Leistungsfeststellung sind die Leistungskriterien der Beurteilung (Nr. 2.1 des Beurteilungsformulars in Anlage 1). Die Mindestanforderungen gelten regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten erzielt hat.
Während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung bzw. die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 LlbG).
7.4
Stufenstopp
Hinsichtlich des Verfahrens beim Stufenstopp ist Abschnitt 4 Nr. 6.2 der VV-BeamtR zu beachten. Nach Ablauf eines Jahres wird erstmalig überprüft (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 BayBesG, Art. 62 Abs. 5 LlbG), ob nunmehr die Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG vorliegen. Hierzu ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster in Anlage 5 zu erstellen. Werden die Mindestanforderungen weiterhin nicht erfüllt, ist in Abständen von jeweils einem Jahr erneut zu prüfen, ob die Mindestanforderungen erfüllt werden, und jeweils eine Leistungsfeststellung nach dem Muster in Anlage 5 zu erstellen.
Eine Leistungsfeststellung wird ab Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat, in dem die dienstliche Beurteilung bzw. die gesonderte Leistungsfeststellung eröffnet worden ist, folgt.
Die Rechte der Personalvertretung nach Art. 77a BayPVG sind zu beachten.
8.
Leistungsstufen (Art. 66 BayBesG, Art. 62 LlbG)
8.1
Allgemeines
Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A können – unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen – Leistungsstufen gezahlt werden, wenn sie dauerhaft herausragende Leistungen erbracht haben. Grundlage dafür ist eine positive Leistungsfeststellung (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Sofern mehr Beamte und Beamtinnen eine solche Leistungsfeststellung erhalten haben als Leistungsstufen vergeben werden können, ist entsprechend den Vorgaben aus Art. 66 Abs. 2 BayBesG eine Auswahlentscheidung zu treffen.
Auch Beamten und Beamtinnen in der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe kann eine Leistungsstufe für maximal vier Jahre gezahlt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBesG).
8.2
Verfahren bei der Leistungsfeststellung
8.2.1
Die Leistungsfeststellung ist nur mit der periodischen Beurteilung zu verbinden (Art. 62 Abs. 1 LlbG). Im Beurteilungsformular (Anlage 1) ist eine entsprechende Formulierung enthalten. Das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen ist verbal zu begründen.
Die Vergabe einer Leistungsstufe, die das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen voraussetzt, kommt während der zweijährigen Probezeit nicht in Betracht. In Probezeitbeurteilung und Einschätzung während der Probezeit wird eine Leistungsfeststellung für die Leistungsstufe daher nicht getroffen (Muster in Anlagen 3 und 4 enthalten keine Aussage).
8.2.2
Für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die nicht periodisch beurteilt werden (Art. 56 Abs. 3 LlbG), ist ggf. eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster der Anlage 5 zu erstellen.
Die gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt zeitlich je nach Veranlassung.
8.2.3
Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen kann in der Beurteilung nur unter den Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 LlbG erfolgen. Dies setzt einen Überblick über die Leistungen innerhalb derselben Vergleichsgruppe voraus, den die unmittelbaren Vorgesetzten nicht haben. Im Rahmen der nach Abschnitt 3 Nr. 10.1 Satz 3 VV-BeamtR vorgesehenen Erstellung eines Beurteilungsentwurfs treffen die unmittelbaren Vorgesetzten daher keine Aussage zur Leistungsfeststellung für die Leistungsstufe. Die Leistungsfeststellung erfolgt durch den beurteilenden Dienstvorgesetzten auf der Grundlage der vergebenen Bewertungen in den Leistungskriterien.
8.2.4
Im Übrigen bestimmen sich Zuständigkeit und Verfahren nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen.
8.3
Bewertungsmaßstab
Bei der Entscheidung, ob dauerhaft herausragende Leistungen bejaht werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Leistungsfeststellung in der Beurteilung kommt nur bei den Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Beurteilungsmerkmalen zur fachlichen Leistung die jeweils in der Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erzielt haben. Vergleichsgruppe ist dabei jeweils die Besoldungs- bzw. die Vergleichsgruppe im Sinn der Nr. 1.5.2 innerhalb der Behörde/Dienststelle.
Voraussetzung für die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen in der Beurteilung ist zudem, dass in den Beurteilungsmerkmalen zur fachlichen Leistung jeweils mindestens 11 Punkte erreicht wurden.
8.4
Vergabe von Leistungsstufen
8.4.1
Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen an Beamte und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern (ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz) wird jährlich unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getroffen. Eine Verpflichtung zur Vergabe von Leistungsstufen besteht dabei nicht; die Leitung der Behörde oder Dienststelle kann entscheiden, wie die der Behörde/Dienststelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Leistungsbezüge (Art. 68 BayBesG) auf Leistungsprämien und Leistungsstufen verteilt werden.
8.4.2
Sollen Leistungsstufen vergeben werden, entscheidet die Leitung der Behörden und Dienststellen nach Leistungsgesichtspunkten, an welche Beamten oder Beamtinnen der Behörde/Dienststelle, die in der letzten Beurteilung eine positive Leistungsfeststellung erhalten haben, eine Leistungsstufe gewährt wird.
Die Rechte der Personalvertretung nach Art. 77a BayPVG sind zu beachten.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe kann aus der Leistungsfeststellung nicht abgeleitet werden.
9.
Anwendung im nichtstaatlichen Bereich
Den nichtstaatlichen Dienstherren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern wird empfohlen, diese Bekanntmachung entsprechend anzuwenden; Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 62 Abs. 2 Satz 4 und Art. 65 LlbG bleiben unberührt.
10.
Schlussvorschriften
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Januar 2007 (AllMBl S. 46) aufgehoben.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlagen