Veröffentlichung AllMBl. 2011/10 S. 497 vom 03.08.2011

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Az.: 66-U8044-2011/6
2129.0-UG
2129.0-UG
Richtlinien für die Förderung von Umweltstationen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
vom 3. August 2011  Az.: 66-U8044-2011/6
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) an staatlich anerkannte Umweltstationen Zuwendungen für die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzausstattungen, für einzelne modellhafte Projekte sowie für Basisprojekte (z. B. Aufbau und Pflege von Netzwerken, Kooperationen mit Schulen, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung und der Wirtschaft).
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
 
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzung
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
5.2
Zuwendungsfähige/nicht zuwendungsfähige Kosten
5.3
Mehrfachförderung
5.4
Projektbezogene Einnahmen
5.5
Spenden
5.6
Bagatellgrenze
5.7
Höhe der Zuwendung
II.
Verfahren
6.
Antragstellung
7.
Bewilligungszuständigkeit
8.
Bewilligungsverfahren
9.
Auszahlung der Zuwendung
10.
Nachweis der Verwendung
III.
Schlussvorschriften
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
12.
Zusätzliche Hinweise
12.1
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
12.2
Subventionserhebliche Angaben
12.3
Kostenerstattung
 
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
 
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendungen ist die Förderung der Ausstattung sowie von Projekten von staatlich anerkannten Umweltstationen, die öffentlichen Interessen und der Umsetzung des Bildungsauftrags im Sinn der Bayerischen Verfassung dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang ausgestattet oder betrieben werden können.
Ziel ist es, unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel ein räumlich ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen zu errichten, zu betreiben und zu stabilisieren und damit nachhaltig eine wohnortnahe Umweltbildung/Bildung zur nachhaltigen Entwicklung (BNE) in Bayern zu ermöglichen.
2.
Gegenstand der Förderung
Umweltstationen sind multifunktionale außerschulische Einrichtungen der Umweltbildung mit dem Ziel, vorrangig im außerschulischen, aber auch im schulischen Bereich Umweltbewusstsein und Handlungskompetenz bei den Bürgerinnen und Bürgern aller Altersstufen zu entwickeln. Die Bildungsaktivitäten sind am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung auszurichten. Mit neuen Informationsmethoden und innovativen pädagogischen Ansätzen sollen in den Umweltstationen nachhaltig und handlungsorientiert eine Auseinandersetzung mit Umweltthemen erfolgen, ein Erleben und Erfahren von Natur angeboten und die Möglichkeiten und Grenzen moderner Umwelttechnik aufgezeigt werden. Hierbei soll eine Wertschätzung und Achtung der Umwelt unter Einbeziehung regionaler, überregionaler und fachübergreifender Gesichtspunkte gemäß dem Leitbild nachhaltiger Entwicklung vermittelt werden. Bewährte Bildungsprojekte der Umweltstationen können dabei Eingang in das Basisbildungsangebot finden.
3.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen erhalten. Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, die die Trägerschaft der anerkannten Umweltstation innehat, so z. B. Kommunen, kirchliche Einrichtungen oder gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie Vereine und Verbände. Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
Die Einrichtungen bzw. die von ihr durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit-)getragen, (mit-)organisiert oder umgesetzt werden.
Zuwendungen werden nicht gewährt für Umweltbildungseinrichtungen, die in der ausschließlichen Trägerschaft des Freistaats Bayern stehen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Fördervoraussetzungen durch die Bewilligungsbehörde (Regierung) geprüft und die Umweltbildungseinrichtung daraufhin vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) als Umweltstation anerkannt ist. Die Anerkennung ist stets widerruflich. Eine staatlich anerkannte Umweltstation verliert ihren Status, wenn sie länger als zwölf Monate die Kriterien nicht erfüllt (seitens der Einrichtung besteht Mitteilungspflicht).
Eine staatliche Anerkennung kann erfolgen (Kriterien), wenn
die Umweltbildungseinrichtung der Allgemeinheit im Rahmen der Zweckbestimmung ganzjährig und uneingeschränkt zugänglich ist und sie auf Dauer entsprechend dem Zuwendungszweck, nicht jedoch mit der Absicht der Gewinnerzielung, betrieben wird;
die Umweltbildungseinrichtung eine eigenständige Organisationseinheit ist (Personal/Etat);
der Bildungsarbeit ein fundiertes umweltpädagogisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung regionaler Markt- und Zielgruppenstrukturen zugrunde liegt;
die Umweltbildungseinrichtung sich sowohl der BNE bei Kindern und Jugendlichen (im schulischen und außerschulischen Bereich) als auch bei Erwachsenen widmet. Die Bildung von Schwerpunkten bei bestimmten Zielgruppen und Milieus ist möglich;
die Umweltbildungseinrichtung Information, Beratung, Seminare, Tagungen, Exkursionen, Ausstellungen und weitere handlungs-, zielgruppen- und milieuorientierte Veranstaltungen sowie Medien in den verschiedensten Bereichen der Umweltbildung im Sinn einer Bildung für nachhaltige Entwicklung ausgewogen und sachorientiert bietet. Sie kann sich dabei mit speziellen, insbesondere regionalen Umweltthemen schwerpunktartig befassen;
die Umweltbildungseinrichtung handlungsorientiertes Lernen ermöglicht und hierfür auch geeignetes Außengelände einsetzt, das in angemessener Entfernung zur Verfügung steht;
die Umweltbildungseinrichtung über mindestens einen hauptberuflich dauerhaft und in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter oder eine hauptberuflich dauerhaft und in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiterin bzw. zwei entsprechende Teilzeitkräfte mit entsprechender fachlicher, pädagogischer und organisatorischer Befähigung verfügt (Nachweis eines Universitäts- oder Fachhochschulabschlusses bzw. einer adäquaten Berufsausbildung mit entsprechend anerkannter Zusatzqualifikation/berufsbegleitender Fortbildung);
fachliche Kompetenz, sachliche Objektivität und pädagogische Qualifikation durch die Teilnahme an Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen gewährleistet sind;
beim Bau und Betrieb der Umweltbildungseinrichtung Umweltgesichtspunkte verwirklicht werden;
die Umweltbildungseinrichtung um Zusammenarbeit mit anderen Umweltstationen und sonstigen Bildungseinrichtungen bemüht ist, Vernetzungsvorhaben unterstützt und erarbeitete Konzepte sowie Beiträge für statistische Erhebungen, Evaluierungen u. a. zur Verfügung stellt.
Die Auszeichnung mit dem Qualitätssiegel „Umweltbildung.Bayern“ ist wünschenswert.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der in vorstehender Nr. 2 genannten Projekte können im Wege der Anteilfinanzierung durch zweckgebundene Zuschüsse und Zuweisungen gefördert werden.
5.2
Zuwendungsfähige/nicht zuwendungsfähige Kosten
5.2.1
Zuwendungsfähig sind:
Ausgaben für die Erstausstattung (z. B. Bibliothek, Medien, Labor- und Messgeräte, Mobiliar, Büroausstattung);
Ausgaben für die Ergänzung und den Ersatz der vorgenannten Ausstattung;
Personal-, Sach- und Betriebskosten für die Vorbereitung (z. B. Konzeption, Bewerbung/Öffentlichkeitsarbeit) und Durchführung einzelner Projekte (z. B. modellhafte, inhalts- oder zielgruppen- oder milieubestimmte Projekte, die bedarfsorientiert Angebote zu einer BNE abdecken; außergewöhnliche Fachveranstaltungen);
Kosten für die Dokumentation vorgenannter Projekte;
Kosten für Baustoffe und Baumaterialien zur Errichtung von baurechtlich nicht genehmigungspflichtigen, naturnahen Außenanlagen, wenn diese eindeutig im Rahmen der pädagogischen Umsetzung eines partizipativ angelegten Bildungsprojekts anfallen. Hier sind insbesondere zu nennen: Lehrteiche, Lehrpfade, Weidentipis, Barfußpfade, Feuerstellen, Insektenhotels, Baumhütten, Flusssteige, Trockenmauern, Lehrbienenstände, Umweltklassenzimmer mit Unterstellmöglichkeiten, Land-Art-Objekte etc.
Ebenfalls förderfähig sind die Kosten für Baustoffe und Baumaterialien, die im Rahmen eines Umweltbildungsprojekts für modellhafte Anschauungsobjekte (z. B. Passivhausmodell, Solarmodul etc.) entstehen.
Lebensmittel bei fachbezogenen Umweltbildungsprojekten (z. B. Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel etc.);
bei Basisprojekten der Umweltstationen (z. B. Aufbau und Pflege von Netzwerken, Kooperationen mit Schulen, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung und der Wirtschaft) die hierfür anfallenden Personal-, Sach- und Betriebskosten sowie die Kosten für die Auswertung und Dokumentation;
freiwillige Arbeiten von Angehörigen des Projektträgers und Arbeiten sonstiger Dienstleistender (auch Praktikanten, ABM-Kräfte sowie Teilnehmer am freiwilligen ökologischen Jahr und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst) der Umweltstation und Sachleistungen. Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE), in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt.
Die angeschafften Gegenstände sind dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Die Dauer der Zweckbindung wird im Bescheid festgelegt.
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalkosten der Umweltstation sind folgende Höchststundensätze zulässig:
qualifizierte Fachleute
(gemäß Nr. 4 Spiegelstrich 7)
38 €/h,
sonstige Fachkräfte 27 €/h,
Verwaltungskraft 22 €/h.
Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis durch Stundenzettel zu belegen. Die genannten Stundensätze sind bei pauschaler Abrechnung Höchstsätze. Sie gelten grundsätzlich auch für Honorarkräfte.
In begründeten Fällen (z. B. Referentenkosten) können auch höhere nachgewiesene Kosten angesetzt werden. Dies setzt jedoch die ausdrückliche, einzelfallbezogene Zustimmung des Beratergremiums voraus.
Projektbezogene Betriebskosten (Strom, Wasser, Abwasser, Fahrtkosten, Telefon, Porto, Bürobedarf) können pauschal mit höchstens 5 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten in Ansatz gebracht werden.
5.2.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen, die nicht unter Nr. 5.2.1 dieser Förderrichtlinien fallen (insbesondere Planungs- und Ausführungskosten von Baufirmen (inkl. Gartenbau), Planungsbüros oder Landschaftsarchitekten);
Aufwendungen für den Bauunterhalt;
Verpflegungskosten und Ausgaben für Lebensmittel, die nicht unter Nr. 5.2.1 dieser Förderrichtlinien fallen;
nicht projektbezogene Personal-, Sach- und Betriebskosten;
Ausgaben für laufende Raummieten;
kommunale Regiearbeiten;
Kostenerhöhungen nach Erlass des Bewilligungsbescheids oder nach Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Nachförderung);
Kosten, die ein anderer zu tragen verpflichtet ist;
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abgezogen werden können;
Ausgaben für Geschenke und Repräsentationsaufwendungen.
5.3
Mehrfachförderung
5.3.1
Eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien entfällt für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaats Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden.
Die Projektförderung nach diesen Förderrichtlinien steht nicht in Konkurrenz zur staatlichen institutionellen Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung, sondern ergänzt diese gegebenenfalls.
5.3.2
Werden für eine Fördermaßnahme Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III), Arbeitsförderungsrecht (ABM-Förderung), Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) und Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben. Dem Zuwendungsempfänger muss dennoch ein angemessener Eigenanteil verbleiben. Der auf die zuwendungsfähigen Kosten entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 v. H. nicht überschreiten.
5.3.3
Bei jeglicher zulässigen Mehrfachförderung (z. B. aus Bundes- oder EU-Mitteln) muss dem Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil verbleiben. Der auf die zuwendungsfähigen Kosten entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 v. H. nicht überschreiten.
5.4
Projektbezogene Einnahmen
Projektbezogene Einnahmen (z. B. aus Teilnehmergebühren, Publikationserlösen) stellen mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 ANBest-P/K dar.
Sie sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen und in den Finanzierungsplan aufzunehmen. Erhöhen sich diese Einnahmen nachträglich, so ermäßigt sich die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P/K.
5.5
Spenden
Für projektbezogene Spenden gilt Nr. 5.4 entsprechend.
5.6
Bagatellgrenze
Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme dürfen eine Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 € nicht unterschreiten.
Nicht unter die Bagatellgrenze fallen die auf Regierungsebene durchgeführten Netzwerkveranstaltungen des sog. „Runden Tisches“ sowie die zur Erhöhung der Effizienz von Umweltstationen erforderlichen Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen (z. B. Ersatz defekter Einzelgeräte).
5.7
Höhe der Zuwendung
Zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Bedeutung des Projekts sowie der Leistungsfähigkeit des Projektträgers bis zu 70 v. H. als Zuschuss oder Zuweisung gewährt werden.
 
II.
Verfahren
6.
Antragstellung
Anträge auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien sind von den Maßnahmeträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt des StMUG und ergänzenden Unterlagen (Projektbeschreibung, Kostenkalkulation, Finanzierungsplan, Darstellung der finanziellen Verhältnisse unter Vorlage der letzten beiden Jahresbilanzen/Einnahmen-Ausgabenrechnungen etc.) bzw. bei kommunalen Maßnahmeträgern mit den Mustern 1a und 2 zu Art. 44 BayHO und den vorgenannten ergänzenden Unterlagen in zweifacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.
Bewilligungszuständigkeit
Nach staatlicher Anerkennung einer Umweltbildungseinrichtung als Umweltstation durch das StMUG bewilligt die örtlich zuständige Regierung (Bewilligungsbehörde) die Zuwendungen. Sie bezieht bei der Bewilligung die Empfehlungen des Beratergremiums mit ein. Das StMUG gewährleistet die landesweit einheitliche Förderpraxis durch Beratung (durch ein Beratungsgremium externer Experten) und Koordination.
8.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft die fördertechnischen Voraussetzungen und leitet ein Exemplar des Antrags an das StMUG weiter.
Die Anträge werden in der Regel in einem vom StMUG eingesetzten Fachgremium (Beratergremium) umweltpädagogisch beraten und bewertet, an dessen Sitzungen Vertreter der Regierungen teilnehmen. Das StMUG trifft die Entscheidung auf der Basis der Empfehlungen des Beratergremiums für die Auswahl der Projekte. Die Regierung wickelt das weitere Förderverfahren ab. Einen Abdruck des Zuwendungsbescheids und eventueller Änderungsbescheide übermittelt die Bewilligungsbehörde dem StMUG.
9.
Auszahlung der Zuwendung
Auszahlungsanträge aufgrund von Zuwendungsbescheiden sind mit dem Auszahlungsformblatt des StMUG bzw. bei kommunalen Maßnahmeträgern mit dem Muster 3 zu Art. 44 BayHO in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Auszahlungen erfolgen durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Auszahlungsanträge.
10.
Nachweis der Verwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1 ANBest-P/K). Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUG bzw. bei kommunalen Maßnahmeträgern das Muster 4 zu Art. 44 BayHO (Verwendungsnachweis) ausgefüllt in zweifacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese prüft den Verwendungsnachweis, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch eine evtl. erforderliche bescheidmäßige Schlussabwicklung des Förderverfahrens. Ein Exemplar des geprüften Verwendungsnachweises mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie eine Ausfertigung eines evtl. erteilten Widerrufs-, Rücknahme- und/oder Rückforderungsbescheids legt die Bewilligungsbehörde dem StMUG vor.
 
III.
Schlussvorschriften
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2014, sofern sie nicht verlängert werden. Gleichzeitig werden die Grundsätze für die Förderung von Umweltstationen vom 19. Februar 2009 (AllMBl S. 119) aufgehoben.
12.
Zusätzliche Hinweise
12.1
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Der Antragsteller darf mit der Maßnahme erst nach Erlass des Zuwendungsbescheids beginnen. Im Ausnahmefall kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag beim Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe einen vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich zulassen.
12.2
Subventionserhebliche Angaben
Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034, 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes – BaySubvG – (BayRS 453-1-W) in der jeweils geltenden Fassung.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 des SubvG wird hingewiesen.
12.3
Kostenerstattung
Den Mitgliedern des Beratergremiums können die für die Teilnahme an den Sitzungen entstandenen Reisekosten vom StMUG erstattet werden.
 
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor