7075-A
Förderrichtlinie für die Gewährung von Mobilitätshilfen an Auszubildende 2011
(Mobilitätshilferichtlinie 2011)
(Mobilitätshilferichtlinie 2011)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 4. August 2011 Az.: I5/6202-1/3
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck und Gegenstand der Förderung
1Die Mobilitätshilfe soll Jugendlichen, die einen Ausbildungsplatz suchen, die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung nach Nr. 3.1.3 mit auswärtiger Unterbringung erleichtern. 2Sie dient dem teilweisen Ausgleich der dadurch entstehenden Mehrkosten.
- 2.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Auszubildenden.
- 3.
- Fördervoraussetzungen
- 3.1
- 1Die Mobilitätshilfe kann nur erhalten, wer
- 3.1.1
- am 1. Juli 2011 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem der bayerischen Arbeitsagenturbezirke Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Donauwörth, Hof, Ingolstadt, Nürnberg, Regensburg, Schweinfurt, Weiden, Weißenburg oder Würzburg (Gebiete mit ungünstigem Ausbildungsstellenmarkt) hat, oder
- 3.1.2
- am 1. Juli 2011 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Bayern hat und eine Ausbildung nach Nr. 3.1.4 in den in der Anlage genannten Gebieten (Gebiete mit ungünstiger demografischer Entwicklung) aufnimmt,
- 3.1.3
- für das Ausbildungsjahr 2011/2012 einen Berufsausbildungsvertrag abschließt und damit
- 3.1.4
- im Ausbildungsjahr 2011/2012 eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinn der §§ 4, 64 bis 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) oder §§ 25, 42k bis 42m Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341) beginnt oder fortsetzt, und
- 3.1.5
- deshalb notwendig auswärtig untergebracht ist, weil ein tägliches Pendeln zwischen Wohnort und Ausbildungsbetrieb nicht möglich oder zumutbar ist. 2In der Schifffahrt, bei Schaustellern und in vergleichbaren Fällen ist der Betriebssitz maßgeblich. 3Zumutbar ist eine tägliche Gesamtwegezeit von 2 ½ Stunden.
- 3.1.6
- Das Ausbildungsjahr 2011/2012 nach Nr. 3.1.2 beginnt frühestens am 1. Juli 2011 und endet spätestens am 30. Juni 2012.
- 3.2
- Von der Förderung ist ausgeschlossen, wer
- 3.2.1
- das 25. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2011 vollendet hat oder
- 3.2.2
- bereits eine Ausbildung nach Nr. 3.1.4, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, abgeschlossen hat – die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung – oder wer einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben hat oder
- 3.2.3
- nach Ablauf der Probezeit ohne Abschluss den Ausbildungsbetrieb gewechselt hat, es sei denn, dass dafür ein sachlicher ausbildungsbezogener Grund vorliegt oder
- 3.2.4
- Anspruch auf eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114) hätte, auf die die Mobilitätshilfe angerechnet werden würde oder
- 3.2.5
- eine anderweitige Förderung zur Mobilitätssteigerung erhält. Gesetzliche Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl I S. 1202) bleiben unberücksichtigt.
- 4.
- Art und Umfang der Förderung
- 4.1
- Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung gewährt und beträgt 250 Euro für jeden Kalendermonat, in dem die Fördervoraussetzungen an mindestens 15 Kalendertagen vorgelegen haben; ansonsten wird der Zuschuss halbiert.
- 4.2
- Erhält der Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, wird die Mobilitätshilfe in voller Höhe nach Nr. 4.1 als Aufstockung dieser Förderung gewährt.
- 5.
- Verfahren
- 5.1
- 1Der Antrag ist – abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO – binnen drei Monaten nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth zu stellen, das für das gesamte Verfahren einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig ist. 2Die Antragsfrist beginnt frühestens mit Bekanntmachung dieser Richtlinie zu laufen.
- 5.2
- 1Mit dem Antrag sind eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages sowie die Bestätigung der auswärtigen Unterbringung durch den Vermieter vorzulegen. 2Hat der Antragsteller nach der Probezeit den Ausbildungsbetrieb gewechselt (Nr. 3.2.3), so ist der sachliche ausbildungsbezogene Grund dem ZBFS glaubhaft zu machen.
- 5.3
- Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem ZBFS eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses und eine Bestätigung des Vermieters über die auswärtige Unterbringung vorzulegen.
- 6.
- Schlussbestimmungen
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlage
Gebietskulisse zu Nr. 3.1.2 der Mobilitätshilferichtlinie 2011
Regierungsbezirk Oberbayern die Landkreise:
Altötting
Garmisch-Partenkirchen
Garmisch-Partenkirchen
Regierungsbezirk Niederbayern die Landkreise:
Dingolfing-Landau
Freyung-Grafenau
Regen
Freyung-Grafenau
Regen
Regierungsbezirk Oberpfalz die Landkreise:
Amberg-Sulzbach
Cham
Neustadt a.d.Waldnaab
Tirschenreuth
Schwandorf
und die kreisfreien Städte Amberg und Weiden i.d.OPf.
Cham
Neustadt a.d.Waldnaab
Tirschenreuth
Schwandorf
und die kreisfreien Städte Amberg und Weiden i.d.OPf.
Regierungsbezirk Oberfranken die Landkreise:
Bayreuth
Coburg
Forchheim
Hof
Kronach
Kulmbach
Lichtenfels
Wunsiedel i.Fichtelgebirge
und die kreisfreien Städte Bayreuth, Coburg und Hof
Coburg
Forchheim
Hof
Kronach
Kulmbach
Lichtenfels
Wunsiedel i.Fichtelgebirge
und die kreisfreien Städte Bayreuth, Coburg und Hof
Regierungsbezirk Mittelfranken die Landkreise:
Ansbach
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Nürnberger Land
Weißenburg-Gunzenhausen
und die kreisfreie Stadt Ansbach
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Nürnberger Land
Weißenburg-Gunzenhausen
und die kreisfreie Stadt Ansbach
Regierungsbezirk Unterfranken die Landkreise:
Aschaffenburg
Bad Kissingen
Haßberge
Kitzingen
Main-Spessart
Miltenberg
Rhön-Grabfeld
Schweinfurt
und die kreisfreien Städte Aschaffenburg und Schweinfurt
Bad Kissingen
Haßberge
Kitzingen
Main-Spessart
Miltenberg
Rhön-Grabfeld
Schweinfurt
und die kreisfreien Städte Aschaffenburg und Schweinfurt
Regierungsbezirk Schwaben die Landkreise:
Donau-Ries
Günzburg
Günzburg