7075-A
Richtlinie zur Förderung
der betrieblichen Ausbildung
von Absolventen der Praxisklassen
bayerischer Hauptschulen
und von Jugendlichen ohne Schulabschluss
2011 bis 2013
der betrieblichen Ausbildung
von Absolventen der Praxisklassen
bayerischer Hauptschulen
und von Jugendlichen ohne Schulabschluss
2011 bis 2013
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 1. September 2011 Az.: I5/6684.01-1/9
1Die Bayerische Staatsregierung gewährt aus Mitteln von „Zukunft in Bayern – Europäischer Sozialfonds – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ (ESF) nach Maßgabe
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- dieser Richtlinie, die Basisrechtssatz im Sinn des Art. 112 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl L 248 vom 16. September 2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 vom 24. November 2010 (ABl L 311 vom 26. November 2010, S. 9), ist,
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- der einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere
- •
- des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 107, 108, 174 AEU-Vertrag),
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- der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 (ABl L 158 vom 24. Juni 2010, S. 1),
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- der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl L 126 vom 21. Mai 2009, S. 1),
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- der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17. September 2010 (ABl L 248 vom 22. September 2010, S. 1),
- •
- der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3),
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- mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften sowie
- •
- dem Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ und
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- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1971 (GVBl S. 433, BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
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- der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P, sowie
- –
- der vom ESF-Begleitausschuss am 25. Juli 2007 beschlossenen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 nochmals bestätigten allgemeinen Projektauswahlkriterien
Zuwendungen für betriebliche Ausbildungsplätze von Jugendlichen, die aus Praxisklassen bayerischer Hauptschulen entlassen wurden oder nach erfüllter Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss die allgemeinbildende Schule verlassen haben. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Bei den ausgereichten Förderungen handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinn von Art. 107, 108 AEU-Vertrag. 4Die Förderung ordnet sich im Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ unter die Prioritätsachse B1 Förderaktivität Nr. 6 ein.
- I.
- Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
- 1.
- Zweck der Förderung
1Die Zuschüsse werden gewährt, um die Ausbildungsplatzsituation für marktbenachteiligte Jugendliche zu verbessern. 2Marktbenachteiligte Jugendliche im Sinn dieser Richtlinie sind Jugendliche aus Praxisklassen bayerischer Hauptschulen oder Jugendliche, die nach erfüllter Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss eine allgemeinbildende Schule verlassen haben. 3Durch den teilweisen Ausgleich und in Anerkennung des Mehraufwands der Betriebe sollen betriebliche Berufsausbildungsstellen für diesen Personenkreis gewonnen werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse in einem bayerischen Betrieb mit marktbenachteiligten Jugendlichen nach Nr. 1 Satz 2 dieser Richtlinie.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- 1Die Zuschüsse erhalten die Ausbildungsbetriebe, die unter den in Nr. 4 genannten Voraussetzungen Berufsausbildungsverhältnisse eingehen. 2Ausbildungsbetriebe im Sinn der Richtlinie sind Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten und die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern.
- 3.2
- Von der Förderung ausgeschlossen sind
- 3.2.1
- der Bund und das Land,
- 3.2.2
- sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- 4.
- Fördervoraussetzungen
- 4.1
- 1Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, deren Ausbildungsverhältnis spätestens am 31. Dezember des auf die Schulentlassung folgenden Jahres beginnt,
- 4.1.1
- wenn diese als Schüler einer Praxisklasse einer bayerischen Hauptschule die Schule verlassen haben, oder
- 4.1.2
- wenn diese ohne Abschluss eine allgemeinbildende Schule verlassen haben.
2Die Berufsausbildung darf frühestens am 1. Juli 2011 beginnen. 3Maßgebend ist jeweils der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsbeginn.
- 4.2
- Schulentlassene aus einer Wirtschaftsschule sind den Schulentlassenen aus einer allgemeinbildenden Schule (vgl. Nr. 4.1.2) gleichgestellt.
- 4.3
- Das Ausbildungsverhältnis muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach den §§ 4, 64 bis 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), oder §§ 25, 42k bis 42m Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341), erfolgen.
- 4.4
- Der Berufsausbildungsvertrag muss mit einem Jugendlichen geschlossen worden sein, der am 1. Juli vor Beginn der Berufsausbildung und zu Beginn der Berufsausbildung nach Berufsausbildungsvertrag seinen Wohnsitz in Bayern hatte und der das 25. Lebensjahr am 1. Juli vor Beginn der Berufsausbildung noch nicht vollendet hatte.
- 4.5
- 1Der Berufsausbildungsvertrag muss mit Jugendlichen geschlossen worden sein, die die grundsätzliche Eignung für eine betriebliche Ausbildung, ggf. unter Einbeziehung ausbildungsbegleitender Hilfen (abH), mitbringen. 2Diese Eignungsfeststellung kann durch die Berufsberatung der Arbeitsagenturen erfolgen, die auch die Entscheidung über eine Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) gemäß den §§ 240 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl I S. 1202), treffen. 3Die grundsätzliche Eignung für eine betriebliche Ausbildung gilt als gegeben, wenn die Probezeit erfolgreich abgeleistet wurde.
- 5.
- Art, Dauer und Umfang der Förderung, Kofinanzierung
- 5.1
- Die Förderung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Der Zuschuss wird für die Dauer der Berufsausbildung, längstens für die Dauer von 20 Monaten ab Beginn der Berufsausbildung nach Berufsausbildungsvertrag, gewährt (Bewilligungszeitraum) und endet spätestens mit dem Monat, in dem die Fördervoraussetzungen entfallen.
- 5.3
- 1Förderfähige Ausgaben im Sinn dieser Richtlinie sind die Brutto-Ausbildungsvergütungen (inkl. Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, ohne Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung). 2Die Höhe der förderfähigen Ausgaben für die Ausbildungsvergütung wird pauschal festgesetzt mit einem Satz von 554 Euro (brutto) je Monat, in dem die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
- 5.4
- 1Der Zuschuss beträgt je gefördertes Ausbildungsverhältnis 5.000 Euro. 2Die Kofinanzierung erfolgt durch die vom Betrieb während der Dauer des Bewilligungszeitraums gezahlte Ausbildungsvergütung. 3Für die Höhe der Ausbildungsvergütung gilt die in Nr. 5.3 festgesetzte Pauschale. 4Notwendig ist eine Kofinanzierung mindestens in Höhe der gezahlten Zuwendung.
- 5.5
- 1Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses oder Wegfall von Voraussetzungen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist der Zuschuss anteilig zu kürzen. 2In diesem Fall vermindert sich der Zuschuss für jeden vollen Monat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder Wegfall von Voraussetzungen um 1/20 des Betrages nach Nr. 5.4. 3Der auf einen angefangenen Monat entfallende anteilige Zuschuss wird belassen. 4Dies gilt analog für Ausbildungsverhältnisse, die aufgrund des Berufsausbildungsvertrags weniger als 20 Monate bestehen.
- 5.6
- Kein Zuschuss wird gewährt, wenn das Ausbildungsverhältnis einschließlich der Probezeit weniger als sechs Monate dauert.
- 6.
- Mehrfachförderung
- 6.1
- 1Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für denselben Ausbildungsplatz die Fördervoraussetzungen nach anderen Programmen oder Rechtsvorschriften – besonders des SGB III – auch nach Ausbildungsplatzprogrammen der LfA – vorliegen. 2Dies gilt besonders für Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebs vorzeitig beendet worden ist (§ 421r Abs. 1 und 11 SGB III).
- 6.2
- Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie schließt die Gewährung weiterer Landeszuschüsse zur Gewinnung oder Erhaltung desselben betrieblichen Ausbildungsplatzes aus.
- 6.3
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des ESF geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht.
- II.
- Verfahren
- 7.
- Antragsverfahren, Antragsfrist
- 7.1
- 1Der in Nr. 3.1 genannte Zuwendungsempfänger beantragt die Gewährung eines Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth (Bewilligungsbehörde). 2Das ZBFS stellt dazu ein Antragsformblatt, ein Formblatt zur Bestätigung der Angaben nach Nr. 4.4 und ein Stammblatt bereit.
- 7.2
- 1Der Antrag muss – abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO – bis spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim ZBFS eingehen. 2Die Frist beginnt frühestens mit Bekanntgabe dieser Richtlinie im Allgemeinen Ministerialblatt (https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl zu laufen. 3Nach Ablauf der drei Monate eingehende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen. 4Die Eignungsfeststellung durch die Arbeitsagentur nach Nr. 4.4 soll bis spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags beim ZBFS nachgereicht werden.
- 7.3
- 1Der Berufsausbildungsvertrag sowie das letzte Zeugnis einer allgemeinbildenden Schule sind in Kopie vorzulegen. 2Die Kopie des Berufsausbildungsvertrags ist amtlich zu beglaubigen.
- 8.
- Bewilligungsverfahren
- 8.1
- 1Das ZBFS entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel den Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. 2Im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die ANBest-P Gegenstand des Bescheides sind.
- 8.2
- 1Das ZBFS, die Dienststellen der Arbeitsverwaltung und die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz beraten die Ausbildungsbetriebe vor und während des Förderverfahrens über die Förderung nach dieser Richtlinie. 2Zuständige Stelle im Sinn dieser Richtlinie ist die Körperschaft oder Behörde, bei der der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 den Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG oder der HwO in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen lassen muss.
- 9.
- Auszahlung der Zuschüsse und Verwendungsnachweisverfahren
- 9.1
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Beendigung des Bewilligungszeitraums (vgl. Nr. 5.2), wenn der Antragsteller den Verwendungsnachweis beim ZBFS eingereicht und die Fördervoraussetzungen nachgewiesen hat.
- 9.2
- 1Für den Verwendungsnachweis stellt das ZBFS ein Formblatt bereit. 2Der Nachweis über die Dauer der Berufsausbildung wird durch eine Bestätigung des Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, erbracht. 3Ist die Ausbildung bereits vor dem Ende des Bewilligungszeitraums beendet, ist das Ausbildungsende durch geeignete Unterlagen (z. B. Prüfungszeugnis, Aufhebungsvertrag, Kündigung) nachzuweisen. 4Gleichzeitig ist durch den Antragsteller und den Auszubildenden zu bestätigen, dass den Publizitätspflichten des Begünstigten nach Nr. 12 nachgekommen wurde.
- 9.3
- Das ZBFS ist zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheiden und die Rückforderung der Zuwendung sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
- 10.
- Begleitung und Bewertung
1Der Zuwendungsempfänger muss sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF-Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und an Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. 2Entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sind die Daten des Projektes, des Projektträgers, der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Unternehmen im Rahmen des Stammblattverfahrens zu erfassen.
- 11.
- Mitwirkung bei der Finanzkontrolle
- 11.1
- Die der Bewilligungsbehörde in Nr. 7.1 der ANBest-P eingeräumten Kontrollbefugnisse gelten in gleichem Umfang für die Prüf- und Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für die Europäische Kommission bzw. für von ihr benannte Vertreter.
- 11.2
- Ein weiter gehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofes bleibt vorbehalten.
- 11.3
- Der Zuwendungsempfänger muss solche Überprüfungen zulassen und daran mitwirken.
- 11.4
- Unabhängig von den Pflichten des Zuwendungsempfängers werden die antragsbegründenden Unterlagen sowie die Unterlagen des Verwendungsnachweises vom ZBFS bis 31. Dezember 2022 aufbewahrt und bei Überprüfungen vorgelegt.
- 11.5
- Zu den Unterlagen im Sinn von Nr. 11.4 zählen:
- –
- Antrag mit Unterlagen nach Nr. 7,
- –
- Verwendungsnachweis mit Unterlagen nach Nr. 9.
- 11.6
- Die der Ermittlung der Pauschale nach Nr. 5.3 dieser Richtlinie zugrunde liegenden Unterlagen werden beim Zentrum Bayern Familie und Soziales aufbewahrt.
- 12.
- Publizitätsmaßnahmen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 die von der Förderung begünstigten Jugendlichen sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren sowie die notwendigen Angaben zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten zu machen.
- 13.
- Chancengleichheit
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu beachten und zu fördern.
- III.
- Sonstige Bestimmungen und Geltungszeitraum
- 14.
- Sonstige Bestimmungen
Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1266).
- 15.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- 15.1
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
- 15.2
- 1Mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2011 tritt die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Absolventen der Praxisklassen bayerischer Hauptschulen 2010 bis 2013 vom 29. April 2010 (AllMBl S. 157), geändert durch Bekanntmachung vom 1. September 2010 (AllMBl S. 223), außer Kraft. 2Sie ist jedoch für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit bis zum 30. Juni 2011 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
Z w i c k
Ministerialdirigent
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