Veröffentlichung AllMBl. 2011/13 S. 560 vom 24.10.2011

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Az.: Z3c-A0730.7-2010/13-11 und VI/2-6294/1008/3
2129.2-UG
2129.2-UG
 
Richtlinie für Darlehen
an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
zur Förderung von Umweltschutz- und Energieeinsparungsmaßnahmen
(Bayerisches Umweltkreditprogramm)
 
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Gesundheit und
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
vom 24.Oktober 2011  Az.: Z3c-A0730.7-2010/13-11 und VI/2-6294/1008/3
 
 
Inhaltsübersicht
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Darlehensgewährung
3.
Darlehensempfänger
4.
Darlehensvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Förderung
6.
Konditionenfestlegung
7.
Absicherung
8.
Kumulierung
 
II.
Darlehensverfahren
9.
Antrag
10.
Bewilligung und Verwendungsnachweis
 
III.
Schlussvorschriften
11.
Hinweise
12.
Einvernehmen
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen des Umweltschutzes nach Maßgabe
dieser Richtlinie,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft in der jeweils gültigen Fassung, und
für die in den Abschnitten I und II genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3), nachfolgend allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) genannt.
 
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
 
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
 
1.
Zweck der Förderung
Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine eigenverantwortliche Umweltschutzinvestition, insbesondere im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen, ermöglichen und dadurch zu wesentlichen Verbesserungen der Umweltsituation beitragen. Sie sind für Investitionen zu verwenden, die zu umweltschutzrelevanten Verbesserungen, Energieeinsparungen oder Ressourcenschonung (Umweltschutzeffekt) führen, die andernfalls nicht, nicht so rasch oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden. Investitionen, die deutlich über die jeweiligen gesetzlichen Umweltauflagen hinausgehen, werden bevorzugt gefördert. Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Wege der Refinanzierung durch die LfA Förderbank Bayern den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen an mittelständische Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
 
2.
Gegenstand der Darlehensgewährung
2.1
Die Darlehen dürfen nur verwendet werden für Umweltschutzinvestitionen in den Bereichen
Abwasserreinigung,
Luftreinhaltung,
Lärm- und Erschütterungsschutz,
Abfallwirtschaft,
Energieeinsparung,
Nutzung erneuerbarer Energien,
Boden- und Grundwasserschutz,
sofern der Investitionsort auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegt.
2.2
Investitionen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sind solche Maßnahmen, die der Abfallvermeidung, Abfallverwertung oder der Schadstoffminimierung dienen.
Aufgrund der Regelungen im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) können konventionelle Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und stofflichen Abfallverwertung nicht gefördert werden.
Diese Fördereinschränkungen gelten auch für Vorhaben privater Unternehmen, die im Rahmen der öffentlichen Entsorgungspflicht tätig werden (z. B. Kompostierung von Abfällen aus Haushaltungen).
Andere Vorhaben gewerblicher Unternehmen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung können dagegen gefördert werden, wenn es sich um die Herstellung innovativer Recyclingprodukte aus fremden Abfällen oder Mustervorhaben im Bereich der abfallwirtschaftlichen Vermeidung und Verwertung sowie Schadstoffminimierung handelt. Die Zuordnung dieser Maßnahmen wird gegebenenfalls im Einzelfall entschieden.
2.3
Die Darlehen dürfen nur für die Mitfinanzierung von Investitionen in materielle Vermögenswerte im Sinn des Art. 2 Nrn. 10 und 11 der AGFVO, die einen Umweltschutzeffekt haben, verwendet werden.
2.4
Nicht zuwendungsfähig sind Grundstückskosten.
Wird bei einer Betriebsverlagerung die bisherige Betriebsstätte verkauft, so wird der Verkaufserlös – soweit er die Kosten für den Erwerb eines neuen Grundstücks übersteigt – von den zuwendungsfähigen Aufwendungen für das Vorhaben abgezogen.
 
3.
Darlehensempfänger
3.1
Unternehmen
Darlehensempfänger können nur Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Niederlassung in Bayern sein, welche die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach dem Anhang I der AGFVO erfüllen.
Unternehmen, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Unternehmen, die sich nach EU-beihilferechtlicher Definition in Schwierigkeiten befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
3.2
Öffentliche Unternehmen
Keine Förderung erhalten Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist.
 
4.
Darlehensvoraussetzungen
4.1
Die Darlehen des Bayerischen Umweltkreditprogramms sind ergänzende Hilfen. Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
4.2
Für Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) bereits begonnen war, werden Mittel des Programms nicht bewilligt. Als Vorhabensbeginn gilt der Vertragsabschluss.
4.3
Anträge können abgelehnt werden, wenn die Darlehensförderung gemessen an der Vorhabenshöhe wirtschaftlich unerheblich ist. In Auslegung dieses Grundsatzes können nur Vorhaben mit Kosten von mindestens 25.000 €, höchstens jedoch bis zu 12,5 Mio. € gefördert werden.
4.4
Die Vorhaben müssen so weit vorbereitet sein, dass sie nach der Bewilligung der beantragten Mittel kurzfristig in Angriff genommen werden können.
 
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt ausschließlich als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA Förderbank Bayern.
5.2
Umfang der Förderung
Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGFVO für das Investitionsvorhaben gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach Art. 15 Abs. 2 AGFVO nicht überschreiten.
Das Bruttosubventionsäquivalent der als Darlehen gewährten Beihilfe berechnet sich nach Maßgabe des 20. Erwägungsgrundes der AGFVO.
Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann in der Regel bis zu 50 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens betragen.
 
6.
Konditionenfestlegung
Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz ist abhängig von der Lage auf dem Kapitalmarkt. Der Darlehensnehmer ist zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigt.
 
7.
Absicherung
Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt.
Die Hausbanken können auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden.
 
8.
Kumulierung
Das Programm kann mit sonstigen von der Kommission genehmigten oder freigestellten Beihilfen kumuliert werden, sofern dies EU-beihilferechtlich zulässig ist.
 
 
II.
Darlehensverfahren
 
9.
Antrag
Für Anträge sind die entsprechenden LfA-Formulare in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Die Formblätter sind bei den Hausbanken, den Regierungen, der LfA Förderbank Bayern, den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern erhältlich.
Der Umweltschutzeffekt des Vorhabens ist im Antrag bzw. in einem Beiblatt in konkreter Form darzulegen. Sollten dann noch Unklarheiten zum Umweltschutzeffekt verbleiben, kann die LfA Förderbank Bayern eine weitere Stellungnahme beim Antragsteller anfordern und, soweit erforderlich, dazu ein Fachgutachten einholen.
Die Anträge sind – gegebenenfalls einschließlich ergänzender Unterlagen – bei der Hausbank einzureichen.
Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und leitet die Anträge an die LfA Förderbank Bayern weiter.
 
10.
Bewilligung und Verwendungsnachweis
Über die Anträge entscheidet die LfA Förderbank Bayern nach Prüfung der Fördervoraussetzungen gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA Förderbank Bayern nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen überwacht.
 
 
III.
Schlussvorschriften
 
11.
Hinweise
11.1
Soweit in einem dem Antrag beizulegenden Formblatt ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet, sind die Angaben im Antrag und in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sowie im Verwendungsnachweis subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGB I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes (BaySubvG) vom 23. Dezember 1976 (BayRS 453-1-W) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).
11.2
Die Gemeinschaftsrechtliche Freistellung nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 läuft am 31. Dezember 2013 aus. Beihilferegelungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 freigestellt sind, bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung noch sechs Monate lang freigestellt.
 
12.
Einvernehmen
Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen sowie – soweit erforderlich – mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof.
 
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft. Die Richtlinie vom 20. Januar 2009 (AllMBl S. 73) tritt mit Ablauf des 30. November 2011 außer Kraft.
 
 
L a z i k
Ministerialdirektor
     Dr.  S c h l e i c h e r
     Ministerialdirektor