7803.1-L
Erprobung der Einführung der Ausbilder-Eignungsprüfung
im Rahmen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 anstelle einer Abschlussprüfung
im Unterrichtsfach Berufs- und Arbeitspädagogik an der Landwirtschaftsschule
im Rahmen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 anstelle einer Abschlussprüfung
im Unterrichtsfach Berufs- und Arbeitspädagogik an der Landwirtschaftsschule
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 6. Oktober 2011 Az.: A4-7125-1/4
Auf Grund von Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313), wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:
Ziel ist, dass die Ausbilder-Eignungsprüfung an der Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft, nicht als verpflichtende schulische Prüfung durchgeführt wird, sondern bei erfolgter Zulassung zur Meisterprüfung im Rahmen der Meisterprüfung, ansonsten nach Antragstellung im Rahmen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009.
Meisterprüfung und Prüfung gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung werden vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss abgenommen.
Damit ist es Studierenden, die die Meisterprüfung nicht ablegen wollen, freigestellt, ob sie im Sommersemester die einschlägige Arbeitsunterweisung ablegen wollen. Zur Erreichung des Semesterziels (Zweites Semester) und damit der Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Semester wird das Ergebnis der Arbeitsunterweisung aus der Meisterprüfung bzw. aus der Prüfung gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung nicht gewertet.
Mit der Erprobung einer Umstellung von der fachschulischen Prüfung auf eine Prüfung, die vom Meisterprüfungsausschuss abgenommen wird, wird ein Votum des Berufsbildungsausschusses berücksichtigt. Dieser hat sich in seiner Sitzung vom 31. März 2011 dafür ausgesprochen, die Position der Meisterprüfungsausschüsse nach der Verknüpfung von Meisterprüfung und Fachschule zu stärken, indem die Ausbilder-Eignung künftig nicht fachschulisch geprüft wird.
Zu diesem Zweck wird in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 anstelle einer fachschulischen Abschlussprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbilder-Eignungsprüfung durch den Meisterprüfungsausschuss durchgeführt. Nach Ablauf des Schulversuchs soll die Abnahme der Ausbilder-Eignungsprüfung noch einmal im Berufsbildungsausschuss erörtert werden. Die betroffenen Studierenden wurden über die Änderungen im Rahmen des Schulversuchs rechtzeitig informiert.
In der Abteilung Hauswirtschaft wird weiterhin die Ausbilder-Eignungsprüfung in Form einer fachschulischen Abschlussprüfung durchgeführt.
Für die Durchführung des Schulversuchs wird die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) wie folgt geändert:
- 1.
- Zu § 8
Für die Durchführung des Schulversuchs gilt statt der Anlage 1 zur LWSO die in der
Anlage beigefügte Stundentafel.
- 2.
- Zu § 9
- a)
- In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Studiengang“ die Worte „der Abteilung Hauswirtschaft“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 3 wird Satz 4 gestrichen.
- 3.
- Zu § 19
In Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „Semesterarbeit bzw.“ die Worte „in der Abteilung Hauswirtschaft“ eingefügt.
- 4.
- Zu § 22
- a)
- In Abs. 4 Nr. 1 werden zu Beginn des zweiten Halbsatzes die Worte „in der Abteilung Hauswirtschaft“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 5 Nr. 1 wird Buchst. d gestrichen.
- c)
- Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„In der Abteilung Landwirtschaft schriftlich und in Form einer Wirtschafterarbeit durchgeführt.“
- bb)
- In Nr. 1 wird der letzte Satz gestrichen.
- 5.
- Zu § 24a
In Satz 1 werden nach dem Wort „Studierende“ die Worte „der Abteilung Hauswirtschaft“ eingefügt.
- 6.
- Für die Durchführung des Schulversuchs gilt die in der Anlage abgedruckte Stundentafel.
- 7.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2011 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor