Veröffentlichung AllMBl. 2011/02 S. 28 vom 02.02.2011

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Az.: III/2–3305/45/3
7072.1-W
7072.1-W
Richtlinie zur Förderung von öffentlichen
touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 2. Februar 2011  Az.: III/2–3305/45/3
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen des Tourismus. Die Förderung richtet sich insbesondere nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung) sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Soweit die Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) oder des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ erfolgt, sind auch die Vorschriften des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der GRW bzw. der einschlägigen EU-Bestimmungen maßgebend.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
 
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten dienen, ihren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.
Als übergeordnetes Ziel soll die Infrastrukturförderung die Wettbewerbsposition Bayerns gegenüber nationalen und internationalen Urlaubsdestinationen stärken.
Vor diesem Hintergrund wird hinsichtlich der Qualität der Vorhaben ein Fokus auf identifikations- und imagebildende Projekte sowie auf Vorhaben mit innovativen Ansätzen und ökologischer Ausrichtung gesetzt.
Besondere Berücksichtigung finden interkommunale Maßnahmen.
 
 
2.
Gegenstand der Förderung
Auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung und entsprechend des Förderzwecks im Sinn der Nr. 1 werden Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur (vgl. Nr. 2.1) sowie in Ausnahmefällen sonstige touristische Infrastrukturvorhaben (vgl. Nr. 2.2) gefördert.
 
2.1
Als Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig
2.1.1
der Neubau, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Kurparks und Kurwegen,
Sole- und Heilwasserleitungen,
Tourismusämtern und touristischen Informationszentren,
Veranstaltungszentren,
Tagungs- und Veranstaltungsräumen.
2.1.2
Erschließungsmaßnahmen für die unter Nr. 2.1.1 genannten Vorhaben.
2.1.3
die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Kurhäusern,
Kurmittelhäusern,
Häusern des Gastes,
Kongressgebäuden,
Hallenbädern.
 
2.2
Sonstige Infrastrukturmaßnahmen können in Ausnahmefällen gefördert werden, sofern sie für den Tourismus in Bayern besonders bedeutsam sind und nicht nach anderen Förderrichtlinien förderfähig sind. Betragen die zuwendungsfähigen Kosten der „sonstigen Infrastrukturmaßnahme“ mehr als 250.000 € oder beläuft sich die vorgesehene Förderung auf mehr als 100.000 €, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie erforderlich.
 
2.3
Wettbewerbsverzerrungen im Sinn der Art. 107 und 108 AEU-Vertrag gegenüber gewerblichen Tourismusbetrieben sind auszuschließen. Soweit Fördervorhaben nach Nrn. 2.1 und 2.2 unter erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden oder gewerblich betriebene Einheiten beinhalten (z. B. Wellness- und gastronomische Einrichtungen, Saunen, Solarien), können die erwerbswirtschaftlich betriebenen Einheiten unter den Voraussetzungen der Artikel 1–12 sowie 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3) und nach Maßgabe des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“1) bzw. der Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft vom 27. August 2008 (AllMBl S. 523)2) gefördert werden.
 
2.4
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die ein überwiegend touristischer Bedarf vorliegt.
 
2.5
Es ist sicherzustellen, dass die geförderte Einrichtung öffentlich zugänglich ist (z. B. durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung) und touristisch genutzt wird.
 
2.6
Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.
 
2.7
Nicht gefördert werden Aufwendungen für den Betrieb oder die laufende Unterhaltung einer Tourismuseinrichtung.
 
 
3.
Fördergebiet
Fördergebiete sind der ländliche Raum sowie die bayerischen Tourismusregionen im Sinn des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung.
 
 
4.
Zuwendungsempfänger und Maßnahmeträger
 
4.1
Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kommunale Körperschaften.
 
4.2
Sofern ein nach Nr. 2 förderfähiges Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich eine kommunale Körperschaft daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, kann der kommunalen Körperschaft hierzu eine Zuwendung gewährt werden, insbesondere unter der Voraussetzung, dass
die kommunale Körperschaft bei der Vergabe des Vorhabens an den Maßnahmeträger die Regelungen des Abschnitts I der VOB/A bzw. der VOL/A beachtet,
die kommunale Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Betrieb des Vorhabens hat,
die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sichergestellt ist,
dinglich sichergestellt ist, dass die geförderte Maßnahme während der 25-jährigen Bindungsfrist nicht zweckfremd genutzt wird,
der Maßnahmeträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Maßnahme anerkennt.
 
4.3
Auch im Fall der Nr. 4.2 bleibt die kommunale Körperschaft für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich.
 
 
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt.
 
5.2
Ein Zuschuss der kommunalen Körperschaft im Sinn der Nr. 4.2 ist nur bis zu der Höhe zuwendungsfähig, die auch bei einer unmittelbaren Trägerschaft der kommunalen Körperschaft anerkannt werden könnte.
Sofern mit dem Vorhaben Betriebs(netto)einnahmen erzielt werden, findet Art. 55 Abs. 1–5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 539/2010 vom 16. Juni 2010 (ABl L 158 vom 24. Juni 2010, S. 1), entsprechende Anwendung, d. h. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist das nach diesen Bestimmungen zu ermittelnde Finanzierungsdefizit während der Dauer der Nutzungsbindung.
 
5.3
Für touristische Infrastrukturvorhaben im Sinn der Nr. 2 können Investitionszuschüsse mit einem Subventionswert von bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmeträgers ein höherer Fördersatz gewährt werden.
 
5.4
Die Maßnahmeträger haben sich in jedem Fall angemessen, mindestens in Höhe von 20 v. H. mit Eigenmitteln oder Fremdmitteln, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind, an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten zu beteiligen.
 
5.5
Kostenmehrungen werden nicht gefördert.
 
 
6.
Zuwendungsfähige Kosten
 
6.1
Zuwendungsfähig sind nur investive Kosten, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmeträger zu tragen sind.
 
6.2
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbaukosten ist die jeweils gültige DIN 276 zugrunde zu legen.
 
6.3
Dabei sind folgende Kosten nicht zuwendungsfähig:
 
6.3.1 Grundstückskosten (Kostengruppe 100),
Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200), mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230),
Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 760), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 770 und 790),
 
6.3.2
darüber hinaus insbesondere
Wohnräume für Hausmeister, Aufsichtspersonal u. Ä.,
Garagen für nicht öffentliche Zwecke,
Eigenregiearbeiten, freiwillige unentgeltliche Arbeiten, Sachleistungen,
Kosten für die Beschaffung von Maschinen und Geräten zur Erstellung der Anlage einschl. Unterstellmöglichkeiten,
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt einer Tourismuseinrichtung,
Zuschaueranlagen bei Bädern,
die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.
 
6.4
Kosten für Förderanlagen (Kostengruppe 460), nutzungsspezifische Anlagen (Kostengruppe 470), Gebäudeautomation (Kostengruppe 480) und Außenanlagen (Kostengruppe 500) sind nur insoweit förderfähig, als sie für die Maßnahme unabdingbar erforderlich sind.
 
6.5
Kosten für die Ausstattung (Kostengruppe 610) sind grundsätzlich förderfähig, wenn diese für die Tourismuseinrichtung notwendig ist.
 
6.6
Kosten für Kunstwerke (Kostengruppe 600) sowie Kosten für künstlerische Leistungen (Kostengruppe 750) sind zuwendungsfähig, wenn Zweck und Bedeutung der Tourismuseinrichtung diese Kosten rechtfertigen.
 
6.7
Kosten zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Kosten für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720–740) sind förderfähig, sofern diese Leistungen nicht durch kommunales Personal oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden.
 
6.8
Die zuwendungsfähigen Kosten der Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Kosten aus Nr. 6.7 sind mit 12 v. H. der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren.
 
6.9
Aufwendungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sind förderfähig.
 
6.10
Kosten für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen, zur Luftreinhaltung, zur Abfallbeseitigung sowie für energiesparende Maßnahmen und Technologien können im fachtechnisch für notwendig erachteten Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.
 
6.11
Notwendige Mehraufwendungen aus Gründen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen Gründen, denen keine erhebliche finanzielle Bedeutung zukommt, können in die Förderung einbezogen werden. Vgl. hierzu auch Nr. 8.2.
 
6.12
Die zuwendungsfähigen Kosten müssen mindestens 100.000 € betragen. Aufwendungen für gebrauchte mobile Wirtschaftsgüter können gefördert werden, sofern innerhalb der letzten zehn Jahre hierfür keine Zuwendung gewährt worden ist.
 
 
7.
Sonstige Fördervoraussetzungen
 
7.1
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Vorhabensbeginn die Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmebeginn erteilt wurde. Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Dies gilt im Fall der Nr. 4.2 auch für den Maßnahmeträger. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb und die Herrichtung des Grundstückes nicht als Beginn des Vorhabens.
 
7.2
Soweit geeignete und gleichwertige Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, werden eigene Einrichtungen kommunaler Körperschaften nicht gefördert.
 
7.3
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das geplante Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hinderungsgründe bestehen und den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird.
 
7.4
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
 
7.5
Aufwendungen für Betrieb und laufenden Unterhalt der Tourismuseinrichtung müssen für den Maßnahmeträger finanzierbar sein.
 
7.6
Die Zuwendung ist zweckgebunden. Die Dauer der Zweckbindungsfrist richtet sich nach dem Fördergegenstand und beträgt bei unbeweglichen Investitionsgütern 25 Jahre, in allen anderen Fällen zehn Jahre. Für eine andere als eine zweckentsprechende touristische Nutzung vor Ablauf der Bindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger die gewährten Zuwendungen zeitanteilig zu erstatten.
Sofern der Maßnahmeträger nicht gleichzeitig Zuwendungsempfänger ist, wird dem Zuwendungsempfänger empfohlen, sich die anteilige Rückforderung gegenüber dem jeweiligen Träger vorzubehalten und entsprechend zu sichern.
 
 
8.
Mehrfachförderung
 
8.1
Grundsätzlich entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können.
 
8.2
Durch Trennung der jeweiligen Kosten ist eine eventuelle Doppelförderung mit Städtebaufördermitteln bzw. mit Mitteln nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz oder sonstigen Förderprogrammen auszuschließen.
 
8.3
Werden neben einem Zuschuss nach dieser Richtlinie zusätzlich noch andere öffentliche Zuwendungen für das Fördervorhaben gewährt, so darf die Summe aller Zuwendungen 80 v. H. der tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Insoweit sind ggf. andere öffentliche Zuwendungen anzurechnen.
 
 
II. Verfahren
 
9.
Antragsverfahren
 
9.1
Für die Anträge auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu verwenden.
 
9.2
Die Anträge sind bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. Bei regierungsbezirksübergreifenden Vorhaben ist der Antrag bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk die federführende kommunale Körperschaft ansässig ist.
 
9.3
Den Anträgen sind insbesondere beizufügen:
 
9.3.1
eine Begründung, in der insbesondere die strukturpolitische, regionalwirtschaftliche und tourismuspolitische Bedeutung des Vorhabens eingehend dargestellt wird,
 
9.3.2
ein Beschluss des zuständigen Organs des Maßnahmeträgers über die Durchführung der Maßnahme,
 
9.3.3
ggf. die in der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen für Baumaßnahmen,
 
9.3.4
bei Hochbauten eine Kostengliederung nach DIN 276 entsprechend Muster 5 zu Art. 44 BayHO, bei Tiefbauten eine entsprechende Kostengliederung,
 
9.3.5
ein Finanzierungsplan mit Beilagen gemäß VVK Nr. 3.2.1,
 
9.3.6
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgekosten,
 
9.3.7
Stellungnahmen der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltungsstellen mit Sichtvermerk auf den Bauunterlagen und Kostenberechnungen im Rahmen der VVK Nr. 6.
 
9.4
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.
 
9.5
Das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt übersendet der zuständigen Regierung eine Stellungnahme, ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können.
 
9.6
Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit.
 
9.7
Die Regierungen haben bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung zu prüfen, ob EU-beihilferechtliche Bedenken gegenüber der Fördermaßnahme bestehen.
 
 
10.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
 
10.1
Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt über die Regierungen.
 
10.2
Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
 
10.3
Die Verwendungsnachweise werden von den Regierungen abschließend überprüft.
 
 
III. Widerruf und Rückforderung
Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Vorhabens nicht erfüllt sind oder eine Nutzungsänderung vor Ablauf der Bindungsfrist erfolgt (vgl. Nr. 7.6).
 
 
IV. Hinweis
Soweit Zuschüsse gemäß Nr. 4.2 gewährt werden, ist VV Nr. 3.5 zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) zu beachten.
 
 
V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. März 2011 in Kraft.
Mit Ablauf des 28. Februar 2011 tritt die Richtlinie zur Förderung von Fremdenverkehrseinrichtungen öffentlicher Körperschaften vom 10. Dezember 1998 (AllMBl 1999 S. 3), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 685), außer Kraft.
 
 
 
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor
 
1) Bundestagsdrucksache 16/13950 vom 8. September 2009; notifiziert unter N 459/06 und XR31/2007
2) notifiziert unter X15/2008