7801-L
Geschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWGGO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 28. Januar 2010 Az.: Z 2-0203-472
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau folgende Geschäftsordnung:
Inhaltsübersicht
- 1.
- Organisation
- 1.1
- Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht
- 1.2
- Sitz und Dienstgebiet
- 1.3
- Leitung
- 1.3.1
- Präsident
- 1.3.2
- Leitungskonferenz
- 1.3.3
- Abteilungen, Fachzentren und Sachgebiete
- 1.4
- Fachbeiräte
- 1.5
- Führung
- 1.6
- Gliederung der Landesanstalt
- 1.7
- Fachschulen
- 2.
- Dienstaufgaben im Allgemeinen
- 2.1
- Anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen
- 2.2
- Hoheitsaufgaben
- 2.3
- Fachliche Leitlinien
- 2.4
- Veröffentlichung, Information
- 2.5
- Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung
- 2.6
- Zusammenarbeit
- 2.7
- Gutachten
- 3.
- Dienstaufgaben im Besonderen
- 3.1
- Abteilungen
- 3.1.1
- Abteilung Weinbau
- 3.1.2
- Abteilung Gartenbau
- 3.1.3
- Abteilung Landespflege
- 3.1.4
- Abteilung Recht und Service
- 3.2
- Fachzentren
- 3.2.1
- Fachzentrum Bildung
- 3.2.2
- Fachzentrum Analytik
- 3.2.3
- Fachzentrum Bienen
- 4.
- Personal
- 5.
- Besondere Einrichtungen
- 5.1
- Versuchseinrichtungen
- 5.2
- Betriebswerkstätten, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge
- 5.3
- Wohnheim und Mensa
- 6.
- Dienstverkehr und Geschäftsgang
- 6.1
- Allgemeines
- 6.2
- Schriftgutverwaltung
- 6.3
- Berichtswesen
- 6.4
- Erhebungen, Umfragen
- 6.5
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immobilienbestand, Inventar
- 6.6
- Führungen und Weinproben
- 6.7
- Vermarktung
- 6.8
- Verwaltungskosten
- 6.9
- Fortbildung, Dienst- und Fortbildungsreisen
- 6.10
- Arbeitszeit
- 6.11
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Feuerschutz und Sicherheitsbeauftragter
- 6.12
- Dienstsiegel, Amtsschild
- 7.
- Schlussbestimmungen
- 1.
- Organisation
- 1.1
- Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht
Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalt) ist dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. Sie ist Zentralbehörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung.
Das Staatsministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
- 1.2
- Sitz und Dienstgebiet
Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Veitshöchheim. Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
- 1.3
- Leitung
- 1.3.1
- Präsident
Der Präsident leitet die Landesanstalt und vertritt sie nach außen.
Ist der Vertreter des Präsidenten verhindert, fällt die Vertretung dem ranghöchsten, bei Ranggleichheit dem dienstältesten Abteilungsleiter bzw. Leiter eines Fachzentrums zu.
Den Präsidenten, seinen Vertreter, die Abteilungsleiter sowie die Leiter der Fachzentren bestellt das Staatsministerium.
Der Präsident koordiniert die Aufgaben und das Zusammenwirken der Abteilungen und der Fachzentren unter Berücksichtigung der Belange der Fachschulen, sorgt für die notwendigen Informationen, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
Er führt den Vorsitz in den Fachbeiräten.
Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten. Gegenüber den Arbeitnehmern nimmt er im Rahmen der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers entsprechend den Tarifverträgen wahr.
Mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten arbeitet er vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
Der Präsident bestellt den Beauftragten für den Haushalt nach Art. 9 BayHO, den Beauftragten für den Datenschutz, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Beauftragten für Informations- und Kommunikationstechnik, die ihm in dieser Funktion unmittelbar unterstellt sind.
Der Präsident erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. Bei unabweisbarem Bedarf kann er einzelnen Mitarbeitern abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
Der Präsident ist verantwortlich für die Darstellung der Landesanstalt in der Öffentlichkeit, gegenüber Verbänden und anderen Behörden.
Der Präsident und die weiteren Führungskräfte unterstützen die Mitarbeiter in ihrer Fortbildung und fördern deren fachliche und soziale Kompetenz.
- 1.3.2
- Leitungskonferenz
Der Präsident bildet zusammen mit den Abteilungsleitern und den Leitern der Fachzentren die Leitungskonferenz.
Die Leitungskonferenz erarbeitet unter Beachtung der Vorgaben des Staatsministeriums aus den Vorschlägen der Abteilungen und Fachzentren sowie den Empfehlungen der Fachbeiräte das Forschungsrahmenprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm der Landesanstalt und überwacht deren Umsetzung.
Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen der Leitungskonferenz beratend zuziehen.
- 1.3.3
- Abteilungen, Fachzentren und Sachgebiete
Die Abteilungen, die Fachzentren und die Sachgebiete werden in der Regel von Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleitet (Abteilungsleiter, Leiter der Fachzentren, Sachgebietsleiter).
Der Leiter des Fachzentrums Bildung ist in Personalunion auch Leiter der Fachschulen.
Die Abteilungsleiter, die Leiter der Fachzentren und die Leiter der Sachgebiete sorgen unter Beachtung der Vorgaben des Präsidenten und der Leitungskonferenz für die Erarbeitung von Vorschlägen für das Forschungsrahmenprogramm sowie für das jährliche Arbeitsprogramm und deren Umsetzung.
Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
- 1.4
- Fachbeiräte
Die Fachbeiräte für den Weinbau, den Gartenbau, die Landespflege und die Gartenakademie beraten die Landesanstalt in fachlichen Fragen und bringen die Belange der Hochschulen, der Beratung und der Berufsstände ein.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Berufsstände und der Landesanstalt vom Staatsministerium berufen.
Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Fachbeiräte.
- 1.5
- Führung
Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.
- 1.6
- Gliederung der Landesanstalt
Die Landesanstalt ist gegliedert in
- –
- die Abteilung Weinbau,
- –
- die Abteilung Gartenbau,
- –
- die Abteilung Landespflege,
- –
- die Abteilung Recht und Service,
- –
- das Fachzentrum Bildung,
- –
- das Fachzentrum Analytik,
- –
- das Fachzentrum Bienen.
Die Abteilungen und die Fachzentren Bildung und Analytik sind in Sachgebiete gegliedert.
- 1.7
- Fachschulen
Die Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft und die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft (Fachschulen) sind als selbstständige Behörden der Landesanstalt angegliedert (Verordnung über die staatlichen agrarwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen und über die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft [Agrarfachschulverordnung – AgrFSchV] vom 19. Juli 1993, GVBl S. 560 in der jeweils aktuellen Fassung).
Der Präsident wirkt bei der Schulaufsicht des Staatsministeriums mit.
Für den Betrieb der Schulen gelten die Schulordnung für die Staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft sowie für Waldwirtschaft vom 31. Mai 2001 (GVBl S. 292) sowie die Schulordnung für die Staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft vom 1. August 2002 (GVBl S. 374) in der jeweils gültigen Fassung, ferner die dazu erlassenen Richtlinien.
Der Leiter der Fachschulen leitet die Schulen nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und ist für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Studierenden verantwortlich.
In Erfüllung dieser Aufgaben ist er den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt.
- 2.
- Dienstaufgaben im Allgemeinen
Der Landesanstalt obliegt die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus, der Önologie, des Gartenbaus, der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch
- –
- anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen,
- –
- Beratung, Information, Aus- und Fortbildung sowie
- –
- Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- 2.1
- Anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen
Als Grundlage für Beratung, Information und Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium sammelt die Landesanstalt den aktuellen nationalen und internationalen Wissensstand, wertet ihn aus und betreibt anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen, die nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren sind.
Gesicherte Ergebnisse sind insbesondere für die Beratung sowie für die Aus- und Fortbildung nutzbar zu machen.
Die Aufgaben sollen – soweit sachdienlich – in Zusammenarbeit mit Lehr-, Versuchs- und Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder, Hochschulen, privaten Einrichtungen und internationalen Fachorganisationen wahr genommen werden.
- 2.2
- Hoheitsaufgaben
Die Landesanstalt vollzieht Hoheitsaufgaben nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die Zuständigkeiten der Landesanstalt für Landwirtschaft nach dem Pflanzenschutz- und dem Saatgutrecht bleiben unberührt.
- 2.3
- Fachliche Leitlinien
Die Landesanstalt erarbeitet fachliche Leitlinien für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter), wenn dies aus übergeordneten fachlichen Gesichtspunkten und aus Gründen eines gleichmäßigen Handelns erforderlich ist.
Die fachlichen Leitlinien sind für die Ämter verbindlich und müssen als solche eindeutig gekennzeichnet und vom Präsidenten der Landesanstalt oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
Sie können auch als gemeinsame fachliche Leitlinie zusammen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft erlassen werden.
Vor dem förmlichen Erlass einer fachlichen Leitlinie gibt die Landesanstalt der Landesanstalt für Landwirtschaft unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung, soweit deren Zuständigkeit berührt ist. Sie leitet gleichzeitig den Entwurf der fachlichen Leitlinie dem Staatsministerium zu.
Die Landesanstalt entscheidet, ob und in welchem Umfang Einwendungen der Landesanstalt für Landwirtschaft berücksichtigt werden können.
- 2.4
- Veröffentlichung, Information
Die Landesanstalt informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Behörden im Geschäftsbereich, Organisationen, Betriebe und Unternehmen des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, der Landespflege und des Gartenbaus sowie der Imkerei und die Öffentlichkeit.
Ziel ist die Vermittlung von Erkenntnissen nationaler und internationaler Forschungseinrichtungen, die auf Bayern übertragbar sind, sowie aus der eigenen anwendungsorientierten Forschung, aus Versuchen und Untersuchungen.
Der Präsident fördert das Veröffentlichungswesen der Mitarbeiter.
Die Mitarbeiter sind gehalten, Arbeitsergebnisse in Vorträgen sowie in Tages- und Fachpresse, in Fernsehen, Hörfunk und sonstigen Medien zu veröffentlichen. Originäre wissenschaftliche Erkenntnisse sind nach Freigabe durch den Präsidenten auch in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften zu veröffentlichen.
Alle wesentlichen Vorträge und Veröffentlichungen sind im Jahresbericht aufzuführen.
- 2.5
- Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung
Alle Abteilungen, die Fachzentren Bienen und Analytik sowie die Bayerische Gartenakademie wirken im Unterricht an den Fachschulen auch fachbereichsübergreifend mit.
Die Landesanstalt und die Fachschule für Agrarwirtschaft vollziehen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend den ihnen durch die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (VZBLH) und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben.
Der Landesanstalt obliegen ferner die berufliche Erwachsenenbildung im Weinbau einschließlich Önologie, im Gartenbau, in der Landespflege und in der Imkerei sowie die fachliche Fortbildung von Multiplikatoren auf dem Gebiet des Freizeitgartenbaus.
Die Landesanstalt ist nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Personal der Landwirtschaftsverwaltung und anderen Fachkräften beteiligt. Sie arbeitet mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eng zusammen.
- 2.6
- Zusammenarbeit
Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet die Landesanstalt eng und vertrauensvoll zusammen.
In der anwendungsorientierten Forschung sowie bei der Versuchs- und Untersuchungstätigkeit ist eine enge Zusammenarbeit mit den Landesanstalten des Geschäftsbereichs, dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe sowie vergleichbaren Einrichtungen, wie z. B. der Staatlichen Forschungsanstalt für Gartenbau Weihenstephan sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat die Landesanstalt ihre Tätigkeit regelmäßig mit diesen Behörden abzustimmen.
Die Landesanstalt arbeitet mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen zusammen, deren Arbeitsinhalte mit denen der Landesanstalt Berührung haben.
Die Landesanstalt hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach ihren Dienstaufgaben auszurichten. Sie hat dabei Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren.
Drittmittel- oder Auftragsforschung für nationale oder internationale öffentliche Forschungseinrichtungen und Unternehmen darf geleistet werden. Die Aufträge sind dem Staatsministerium vor Beginn des Vorhabens anzuzeigen und dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung zu stellen.
- 2.7
- Gutachten
Die Landesanstalt darf Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen.
Gegenüber Privaten werden grundsätzlich keine Gutachten erstattet. In begründeten Fällen kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen hat der Präsident zu entscheiden, ob es sich bei der Erstellung von Gutachten um eine Dienstaufgabe der Landesanstalt handelt oder ob auf öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige zu verweisen ist.
Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.
Der Präsident entscheidet ferner bei Anträgen auf Erstellung von Gutachten, die den Beschäftigten über Privatanschrift oder persönlich über die Landesanstalt zugeleitet werden, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die die Landesanstalt als Dienstaufgabe wahrzunehmen hat oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 81 ff. BayBG) genehmigt werden kann.
Bei der Entschädigung für Gutachten der Landesanstalt sind die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV, GVBl S. 807, BayRS 7801-19-L), Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
- 3.
- Dienstaufgaben im Besonderen
- 3.1
- Abteilungen
- 3.1.1
- Abteilung Weinbau
Die Abteilung führt im Bereich der weinbaulichen und önologischen Erzeugung sowie der Vermarktung des Weines und der Diversifizierung im Bereich des Weintourismus anwendungsorientierte Forschungs- und Versuchsvorhaben mit dem Ziel durch, in Bayern einen ökologischen, nachhaltigen und qualitätsorientierten Weinbau zu fördern, die wirtschaftliche Situation der Weinwirtschaft zu verbessern und eine zukunftsfähige strukturelle Entwicklung der Weinregion zu ermöglichen.
Darüber hinaus berät sie Unternehmen der Weinwirtschaft und führt Projektberatung im Zusammenhang mit Diversifizierungsmaßnahmen im ländlichen Raum durch.
Ihr obliegen insbesondere der/die/das
- –
- Erarbeitung von Grundlagen und Methoden eines ökologischen, nachhaltigen und standortspezifischen Rebenanbaues und des Qualitätsmanagements,
- –
- Durchführung von weinbaulichen und kellerwirtschaftlichen Versuchen zur Förderung der Qualität und zur Sicherung der Nachhaltigkeit der weinbaulichen Produktion,
- –
- Erarbeitung von nachhaltigen und umweltschonenden Rebschutzstrategien,
- –
- Mitwirkung bei der Durchführung von Hoheitsaufgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft im Bereich des Pflanzenschutzes,
- –
- Mitwirkung bei Untersuchungen zur önologischen Mikrobiologie, Fermentationskinetik und deren Steuerung und zu wertgebenden Inhaltstoffen in Trauben, Mosten und Weinen,
- –
- Ausbildung von Winzern und Küfern,
- –
- Vollzug des BBiG in Angelegenheiten der Ausbildungsberufe Winzer/Winzerin und Brenner/Brennerin,
- –
- Ausbildungsberatung,
- –
- berufliche Erwachsenenbildung und Organisation und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in der Weinwirtschaft,
- –
- Aufbereitung und Pflege ökonomischer und statistischer Daten zum Weinmarkt, zur Betriebswirtschaft und zur Strukturentwicklung im Weinbau,
- –
- Qualitätsmanagement und Marketing für Vermarktungsinitiativen und Diversifizierungsmaßnahmen für die bayerische Weinwirtschaft,
- –
- Förderung der Strukturentwicklung der Weinbauregion und des Weintourismus,
- –
- Leitfunktion, Organisation und Qualitätssicherung der Verbundberatung im Weinbau,
- –
- Beratung der Weinwirtschaft im Bereich der einzelbetrieblichen Entwicklung.
- 3.1.2
- Abteilung Gartenbau
Die Abteilung Gartenbau hat die Aufgabe, anwendungsorientierte Forschungs- und Versuchsvorhaben durchzuführen und zu koordinieren mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des bayerischen Gartenbaus durch Erprobung und Anwendung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, durch den sparsamen Einsatz von Betriebsmitteln und Energie sowie durch die Entwicklung umweltschonender Verfahren für die Produktion und Dienstleistung zu sichern.
Darüber hinaus dienen die Forschungs- und Versuchsvorhaben auch dem Freizeitgartenbau und der gesamten Bevölkerung.
Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die
- –
- Durchführung pflanzenbaulicher Versuche zur Verbesserung der Produktivität und Qualität gärtnerischer Produkte sowie Koordinierung derartiger Versuche in Zusammenarbeit mit den Ämtern mit Abteilung Gartenbau,
- –
- Prüfung von Wildformen und die Bewertung von Neuzüchtungen,
- –
- Erprobung von Verfahren zur Pflanzenerzeugung, Pflanzenausbringung, Pflanzenpflege, Ernte und Aufbereitung,
- –
- Förderung der umweltgerechten und ökologischen Produktion einschließlich des Qualitätsmanagements, Gartenbautechnik,
- –
- Untersuchungen und Ausstellungen in den Bereichen Marketing und Dienstleistung im Gartenbau,
- –
- angewandte Forschung im ökologischen Gemüsebau,
- –
- Erfassung und Aufbereitung von Bilanzkennzahlen bayerischer Gartenbaubetriebe,
- –
- Aufbereitung und Pflege ökonomischer und statistischer Daten zur Strukturentwicklung im Gartenbau,
- –
- Ausbildung von Gärtnern der Fachrichtungen Baumschule, Gemüsebau, Obstbau und Zierpflanzenbau.
- 3.1.3
- Abteilung Landespflege
Die Abteilung hat die Aufgabe, anwendungsorientierte Forschungs- und Versuchsvorhaben für Grünflächen im Siedlungsbereich und in der Landschaft durchzuführen und hierbei die Belange der Ökologie, des Naturschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit und Technik zu berücksichtigen.
Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die
- –
- Durchführung ökologischer, betriebswirtschaftlicher sowie bau- und vegetationstechnischer Untersuchungen als Grundlage für Ausbildung, Beratung und Unterricht im Garten- und Landschaftsbau,
- –
- Ausarbeitung von Grundlagen zur Entwicklung und Umsetzung von grünordnerischen Maßnahmen im Siedlungsbereich und in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Landwirtschaft in der Agrarlandschaft,
- –
- Erschließung neuer Arbeitsfelder sowie Bereitstellung von Fachinformationen zur Marktertüchtigung und Risikominimierung für die Planungs- und Ausführungspraxis in der Landespflege,
- –
- Entwicklung von Methoden zur Ansiedlung, Erhaltung und Förderung gefährdeter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
- –
- Entwicklung geeigneter Planungsgrundlagen zur Anlage, Erhaltung und Pflege zweckdienlicher Freiflächen,
- –
- Prüfung von Wild- und Kulturpflanzen auf ihre Eignung für Freiflächen und für die Landschaftspflege,
- –
- Prüfung biotechnischer Methoden zur Aufbereitung und Verwertung organischer Abfälle und Reststoffe,
- –
- Untersuchung ressourcenschonender Bauweisen im Garten- und Landschaftsbau insbesondere bezüglich des Wasserkreislaufes,
- –
- Organisation von Fortbildungsprüfungen für Geprüfte Fachagrarwirte/Geprüfte Fachagrarwirtinnen Baumpflege und Baumsanierung,
- –
- Ausbildung von Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau.
- 3.1.4
- Abteilung Recht und Service
Der Abteilung obliegen
- –
- die allgemeinen Rechtsangelegenheiten der Landesanstalt,
- –
- die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten des inneren Dienstes der Landesanstalt, insbesondere die allgemeine Verwaltung, die Personalangelegenheiten, das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes,
- –
- der Vollzug des Weinrechts der EU, des Bundes und des Landes im Bereich der landwirtschaftlichen Urproduktion sowie des Saatgutverkehrsrechts für Pflanzgut von Reben,
- –
- die Mitwirkung beim Vollzug von Hoheitsaufgaben anderer Behörden,
- –
- die Rechtsangelegenheiten des Schul- und Berufsbildungsrechts,
- –
- die Mitwirkung bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung,
- –
- die Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- –
- das Wissensmanagement, die Öffentlichkeitsarbeit, die Dokumentation und das Berichtswesen,
- –
- die Betreuung und Instandhaltung der technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge sowie die Gewährleistung der Betriebssicherheit.
- 3.2
- Fachzentren
- 3.2.1
- Fachzentrum Bildung
Das Fachzentrum besteht aus den Fachschulen und der Bayerischen Gartenakademie.
Die Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft befähigt die Studierenden zur Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich und bereitet sie für eine spätere Tätigkeit als Betriebsleiter, technischer Leiter oder Unternehmer vor. Die Technikerschule dient der vertieften beruflichen Fortbildung und vermittelt auch die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken.
Die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft befähigt die Studierenden, später Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und/oder selbstständige verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.
Der Fachschule obliegen ferner folgende Angelegenheiten der Berufsbildung:
- –
- Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin,
- –
- Vorbereitung und Durchführung der Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin
- •
- in den Fachrichtungen Zierpflanzenbau, Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei sowie Garten- und Landschaftsbau für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth und Kitzingen,
- •
- in den Fachrichtungen Obstbau und Baumschule;
- –
- Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Geprüfte Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterinnen Gartenbau für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth und Kitzingen.
Der Unterricht an den Fachschulen wird in der Regel von Beamten des höheren agrarwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Verwaltungs-, Beratungs- und Fachschuldienstes erteilt. Fachpraktische Unterweisungen obliegen in der Regel Beamten des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes oder Arbeitnehmern in vergleichbaren Vergütungsgruppen.
Zur Erfüllung der Dienstaufgaben, zur regelmäßigen Unterrichtung und Fortbildung der Beschäftigten der Landesanstalt und der Fachschulen sowie für alle Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen der Landesanstalt und der Fachschulen ist bei den Fachschulen eine Bibliothek eingerichtet. Sie steht auch den Studierenden offen. Sie ist nach bibliotheksfachlichen Grundsätzen zu führen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Neuerscheinungen zu ergänzen.
Der Bayerischen Gartenakademie obliegt die Förderung des Freizeitgartenbaus und der Gartenkultur durch Information, Fortbildung und Beratung. Sie führt Seminare und Fachtagungen vor allem für die Verbände des Freizeitgartenbaus (Multiplikatoren) durch, veröffentlicht Beiträge und Schriften zur Gestaltung von Gärten und Pflege von Pflanzen, übernimmt Koordinierungsfunktionen im Bereich des Freizeitgartenbaus und gibt Hinweise auf Forschungsbedarf. Die Gartenakademie betreibt das Gartentelefon, informiert auf Ausstellungen und Gartenschauen sowie in Fach- und Tageszeitungen. Sie arbeitet eng mit den Verbänden des Freizeitgartenbaus und den berufsständischen Organisationen zusammen.
- 3.2.2
- Fachzentrum Analytik
Das Fachzentrum hat die Aufgabe, physikalische, chemische und agrarbiologische Untersuchungen im Rahmen der Versuchs- und Forschungsvorhaben der Landesanstalt sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen und Methodenentwicklung in der Analytik zu betreiben.
Seine Tätigkeit umfasst insbesondere die
- –
- Untersuchung von Trauben, Mosten, Maischen, Weinen und Bränden auf Qualitätsparameter und wertgebende Inhaltsstoffe,
- –
- Untersuchung pflanzlicher Matrizes weinbaulicher und gärtnerischer Kulturen auf anorganische und organische Inhaltsstoffe,
- –
- Diagnostik und physiologische Charakterisierung von Bakterien und Pilzen, insbesondere önologisch relevanter Mikroorganismen,
- –
- Entwicklung von Verfahren zur Optimierung der alkoholischen Gärung und der sensorischen Qualität von Weinen,
- –
- Chemisch-physikalische und physiologische Untersuchung von Böden, gärtnerischen Substraten und Bodenhilfsstoffen,
- –
- Untersuchung von Saatgut im Rahmen des Saatgutverkehrsgesetzes,
- –
- Untersuchung von Honigen,
- –
- Ausbildung von Chemie- und Biologielaborantinnen und Chemie- und Biologielaboranten.
- 3.2.3
- Fachzentrum Bienen
Dem Fachzentrum obliegt die Förderung der Bienenzucht und -haltung durch anwendungsorientierte Forschung, Lehre, Beratung und Untersuchungen sowie deren Nutzbarmachung für die Landesbienenzucht. Besondere Schwerpunkte bilden Behandlungsstrategien gegen die Varroatose, die Verbesserung der Honigqualität und die Trachtergiebigkeit von Kulturpflanzen und -sorten.
Seine Tätigkeit umfasst insbesondere
- –
- Vollzug des BBiG in Angelegenheiten des Ausbildungsberufes Tierwirt/Tierwirtin, Fachrichtung Imkerei,
- –
- bienenkundliche Untersuchungen,
- –
- Leistungs- und Zuchtwertprüfungen,
- –
- Basiszucht von Bienen,
- –
- Anerkennung und Überwachung der Bienenbelegstellen,
- –
- Beratung der Freizeit-, Nebenerwerbs- und Berufsimker.
- 4.
- Personal
Die Beschäftigten der Landesanstalt stehen als Beamte oder Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. Das Personal der Landesanstalt wird, soweit nicht eigene Zuständigkeiten übertragen sind, vom Staatsministerium im Rahmen des Stellenplanes eingestellt und entlassen.
Nach Maßgabe näherer Regelungen durch das Staatsministerium kann die Landesanstalt im Rahmen von Forschungs- und Versuchsvorhaben Zeitarbeitsverhältnisse abschließen. Die Übernahme einer Nebentätigkeit richtet sich für Beamte nach Art. 81 ff. BayBG, für Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 4 TV-L.
- 5.
- Besondere Einrichtungen
- 5.1
- Versuchseinrichtungen
Zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben verfügt die Landesanstalt über Versuchsbetriebe, Bienenprüfhöfe und andere Einrichtungen. Die Betriebsleiter sind für deren zweckmäßige Nutzung, Verwendung und Erhaltung verantwortlich. Sie haben eine größtmögliche Leistung der Betriebe im Rahmen ihrer Zweckbestimmung anzustreben und hierfür das Personal sachgemäß einzusetzen.
- 5.2
- Betriebswerkstätten, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden den Abteilungen, Fachzentren, Sachgebieten und Betrieben die erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Ihre Anforderung und Verwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Für die regelmäßige Wartung und Pflege ist Sorge zu tragen. Reparaturen sind – soweit möglich – von den Betriebswerkstätten durchzuführen.
Die Betriebswerkstätten, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge dienen ausschließlich den dienstlichen Zwecken der Landesanstalt. Die Übernahme von Aufträgen Außenstehender ist untersagt.
- 5.3
- Wohnheim und Mensa
Das Wohnheim und die Mensa unterstehen der Aufsicht des Schulleiters.
Die Mensa dient der Verpflegung der Studierenden, der Seminarteilnehmer und der Beschäftigten der Landesanstalt.
Für das Wohnheim und den Betrieb der Mensa ist eine Haus- und Küchenordnung zu erlassen.
- 6.
- Dienstverkehr und Geschäftsgang
- 6.1
- Allgemeines
Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Landesanstalt sind die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO), diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend.
Der Präsident kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
- 6.2
- Schriftgutverwaltung
Das Schriftgut ist nach dem Gemeinsamen Aktenplan (GAPl) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für die Anwendung des GAPl zu ordnen und aufzubewahren.
- 6.3
- Berichtswesen
Jährlich einmal hat die Landesanstalt dem Staatsministerium eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr (Jahresbericht) vorzulegen.
Über besondere Ereignisse ist dem Staatsministerium sofort zu berichten.
- 6.4
- Erhebungen, Umfragen
An Erhebungen und Umfragen (z. B. für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs darf nur mit Zustimmung des Präsidenten mitgewirkt werden.
- 6.5
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immobilienbestand, Inventar
Für die Haushalts- und Kassenführung sowie die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Kassengeschäfte werden durch die Staatsoberkasse Bayern geführt.
Die Landesanstalt hat wesentliche Veränderungen der Inanspruchnahme von Flächen (z. B. Wegfall des Bedarfs, Leerstand, Änderung des Nutzungszwecks) frühzeitig über das Staatsministerium der „Immobilien Freistaat Bayern“ anzuzeigen.
Der Leiter der Abteilung Recht und Service trägt die Verantwortung für die Erhaltung des Inventars.
- 6.6
- Führungen und Weinproben
Führungen von fachlichen Besuchergruppen durch die Einrichtungen der Landesanstalt während und außerhalb der Regelarbeitszeit sind Aufgabe der Landesanstalt.
Andere Führungen, insbesondere der Gartenakademie sind kostenpflichtig.
Fachweinproben finden grundsätzlich nur während der üblichen Dienstzeit statt.
Beschäftigte der Landesanstalt können nach Absprache mit den Abteilungen und Fachzentren Weinproben und Führungen außerhalb der Arbeitszeit durchführen.
Sie bedürfen hierfür einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Für derartige Weinproben und Führungen ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
- 6.7
- Vermarktung
Die Erzeugnisse der Landesanstalt aus der Versuchstätigkeit außer Most, gärendem Most, Wein, Schaumwein und Spirituosen werden unter der Bezeichnung „Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau“ vermarktet.
Die Vermarktung von Most, gärendem Most, Wein, Schaumwein und Spirituosen erfolgt grundsätzlich über den Staatlichen Hofkeller Würzburg.
- 6.8
- Verwaltungskosten
Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen sind nach dem Kostengesetz (KG), dem Kostenverzeichnis hierzu und sonstigen einschlägigen Regelungen zu erheben.
Untersuchungen sind kostenpflichtig nach Maßgabe des Kostengesetzes und der Gebührenordnungen.
- 6.9
- Fortbildung, Dienst- und Fortbildungsreisen
Für die Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen sind die Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für ihre laufende fachliche Fortbildung sind die Beschäftigten in erster Linie selbst verantwortlich.
Die Fortbildungsangebote der Führungsakademie sind zu nutzen. Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Abteilungsleiter bzw. Leiter des Fachzentrums.
- 6.10
- Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Beschäftigten richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den einschlägigen tariflichen Bestimmungen, den Dienstvereinbarungen sowie nach den Erfordernissen der Landesanstalt.
- 6.11
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Feuerschutz und Sicherheitsbeauftragter
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch VII, dem Arbeitssicherheitsgesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, sind einzuhalten.
Dienst- und Arbeitsunfälle sind unverzüglich unter Angabe des Ortes, der Umstände und etwaiger Zeugen über den Vorgesetzten der Abteilung Recht und Service mitzuteilen.
Für ausreichenden Feuerschutz ist zu sorgen. Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften ist zu überwachen. Für die Landesanstalt sind entsprechend den Erfordernissen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
- 6.12
- Dienstsiegel, Amtsschild
Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau“.
Die Staatliche Technikerschule und die Staatliche Fachschule führen je ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau – Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim“ bzw. „Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau – Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim“.
Die Dienstgebäude der Landesanstalt und die Schulgebäude sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die gleiche Aufschrift wie das Dienstsiegel trägt.
Sind Organisationseinheiten getrennt vom Sitz der Landesanstalt untergebracht, so ist auf dem Amtsschild zusätzlich die Bezeichnung dieser Organisationseinheit anzubringen.
- 7.
- Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Januar 2010 tritt die Dienstordnung für die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 26. Juni 2006 außer Kraft.
Huber
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor