7803.2-L
Änderung der Richtlinien für die Förderung von
Baumaßnahmen im Bereich der agrar- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen,
Fachakademien und
überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Baumaßnahmen im Bereich der agrar- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen,
Fachakademien und
überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 17. Januar 2011 Az.: A1-7107-638
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung von Baumaßnahmen im Bereich der agrar- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten (BauFöR) vom 31. Mai 2007 (AllMBl S. 585) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Tiret „forstwirtschaftlichen“ wird durch „forstwirtschaftliche“ ersetzt.
- 3.
- Tiret „überbetrieblichen“ wird durch „überbetriebliche“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 2.1
- In Nr. 2.3 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die zuwendungsfähigen Kosten für diese Maßnahme mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen.“
- 2.2
- Der Nr. 2.4 wird angefügt:
„(§ 4 Schulbauverordnung – SchulbauV – in der jeweils geltenden Fassung).“
- 2.3
- Nach Nr. 2.4 wird eingefügt:
- „2.5
- Maßnahmen, die lediglich der Instandhaltung dienen, sind nicht förderfähig.“
- 3.
- In Nr. 7.2 Satz 4 werden die Worte „des zuständigen Landesamtes für Finanzen“ durch die Worte „der Immobilien Freistaat Bayern“ ersetzt.
- 4.
- Nach Nr. 7.2 wird eingefügt:
- „7.3
- Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung ist, abweichend von § 4 Abs. 4 SchulbauV, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) zuständig.“
- 5.
- Nr. 8 Verwendungsnachweis wird gestrichen.
- 6.
- Nr. 9 wird Nr. 8 und erhält folgende Fassung:
- „8.
- Verfahren
- 8.1
- Antragstellung
Die Zuwendung ist mit Muster 1a, 5 und 6a zu Art. 44 BayHO, zusammen mit den Bauunterlagen gemäß Nr. 3.2.2.4 VVK und dem Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung, bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) zu beantragen.
- 8.2
- Abwicklung
Die Landesanstalt
- –
- legt den Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung dem Staatsministerium zur Entscheidung vor,
- –
- prüft den Antrag und veranlasst erforderlichenfalls eine baufachliche Prüfung und Feststellung der förderfähigen Kosten durch die staatliche Hochbauverwaltung,
- –
- erteilt auf Antrag die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn,
- –
- erlässt den Bewilligungsbescheid.
Vor Erlass eines Bewilligungsbescheids ist die Mittelfreigabe beim Staatsministerium zu beantragen.
- 8.3
- Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Baumaßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen und mit den für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen der Landesanstalt vorzulegen. Diese prüft, unter Beteiligung der staatlichen Hochbauverwaltung, den Verwendungsnachweis (Nr. 7.1 ANBest-K bzw. ANBest-P).
- 8.4
- Unterrichtung des Staatsministeriums
Dem Staatsministerium ist Folgendes in Kopie vorzulegen:
- –
- Antrag (ohne Bauunterlagen),
- –
- Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns,
- –
- Bewilligungsbescheid,
- –
- Prüfvermerk für den Verwendungsnachweis.“
- 7.
- Nr. 10 wird Nr. 9 und wie folgt geändert:
Die Zahl „2010“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor