Veröffentlichung AllMBl. 2011/02 S. 39 vom 17.01.2011

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Az.: A1-7107-638
7803.2-L
7803.2-L
Änderung der Richtlinien für die Förderung von
Baumaßnahmen im Bereich der agrar- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen,
Fachakademien und
überbetrieblichen Ausbildungsstätten
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 17. Januar 2011  Az.: A1-7107-638
 
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung von Baumaßnahmen im Bereich der agrar- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten (BauFöR) vom 31. Mai 2007 (AllMBl S. 585) wird wie folgt geändert:
 
 
1.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.
Tiret „forstwirtschaftlichen“ wird durch „forstwirtschaftliche“ ersetzt.
3.
Tiret „überbetrieblichen“ wird durch „überbetriebliche“ ersetzt.
 
 
2.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
2.1
In Nr. 2.3 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die zuwendungsfähigen Kosten für diese Maßnahme mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen.“
 
2.2
Der Nr. 2.4 wird angefügt:
„(§ 4 Schulbauverordnung – SchulbauV – in der jeweils geltenden Fassung).“
 
2.3
Nach Nr. 2.4 wird eingefügt:
„2.5 
Maßnahmen, die lediglich der Instandhaltung dienen, sind nicht förderfähig.“
 
 
3.
In Nr. 7.2 Satz 4 werden die Worte „des zuständigen Landesamtes für Finanzen“ durch die Worte „der Immobilien Freistaat Bayern“ ersetzt.
 
 
4.
Nach Nr. 7.2 wird eingefügt:
„7.3
Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung ist, abweichend von § 4 Abs. 4 SchulbauV, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) zuständig.“
 
 
5.
Nr. 8 Verwendungsnachweis wird gestrichen.
 
 
6.
Nr. 9 wird Nr. 8 und erhält folgende Fassung:
„8.
Verfahren
8.1
Antragstellung
Die Zuwendung ist mit Muster 1a, 5 und 6a zu Art. 44 BayHO, zusammen mit den Bauunterlagen gemäß Nr. 3.2.2.4 VVK und dem Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung, bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) zu beantragen.
8.2
Abwicklung
Die Landesanstalt
legt den Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung dem Staatsministerium zur Entscheidung vor,
prüft den Antrag und veranlasst erforderlichenfalls eine baufachliche Prüfung und Feststellung der förderfähigen Kosten durch die staatliche Hochbauverwaltung,
erteilt auf Antrag die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn,
erlässt den Bewilligungsbescheid.
Vor Erlass eines Bewilligungsbescheids ist die Mittelfreigabe beim Staatsministerium zu beantragen.
8.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Baumaßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen und mit den für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen der Landesanstalt vorzulegen. Diese prüft, unter Beteiligung der staatlichen Hochbauverwaltung, den Verwendungsnachweis (Nr. 7.1 ANBest-K bzw. ANBest-P).
8.4
Unterrichtung des Staatsministeriums
Dem Staatsministerium ist Folgendes in Kopie vorzulegen:
Antrag (ohne Bauunterlagen),
Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns,
Bewilligungsbescheid,
Prüfvermerk für den Verwendungsnachweis.“
 
 
7.
Nr. 10 wird Nr. 9 und wie folgt geändert:
Die Zahl „2010“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.
 
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor