Veröffentlichung AllMBl. 2011/03 S. 118 vom 03.03.2011

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Az.: Z1/0734.05-1/3
8113.1-A
8113.1-A
 
Förderrichtlinie Fortbildung der in den Bereichen
Altenarbeit und Altenpflege, Behindertenhilfe,
psychiatrische Versorgung, AIDS
sowie Suchtkrankenhilfe tätigen Personen
der Bayerischen Staatsministerien
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
und für Umwelt und Gesundheit
 
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
und für Umwelt und Gesundheit
 
vom 3. März 2011  Az.: Z1/0734.05-1/3
 
 
Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in den Bereichen Altenarbeit und Altenpflege, Behindertenhilfe, psychiatrische Versorgung, AIDS sowie Suchtkrankenhilfe. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
 
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
 
1.
Zweck der Zuwendung
Die Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen im Sinn von Nr. 2 dieser Richtlinie zur Fortbildung der in den Bereichen Altenarbeit und Altenpflege, Behindertenhilfe, psychiatrische Versorgung, AIDS sowie Suchtkrankenhilfe tätigen Personen.
 
2.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig im Sinn dieser Richtlinie sind Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in den benannten Bereichen Tätigen (insbes. Fachpersonal, ehrenamtliche Helfer und Angehörige) erforderlich sind.
 
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Antragsteller legen eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen vor (Fortbildungsprogramm). Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen.
 
4.2
Die Bewilligungsstellen (Nr. 7 dieser Richtlinie) entscheiden je nach Förderbereich im Einvernehmen mit dem StMAS oder dem StMUG, welche Maßnahmen für welche Zielgruppen gefördert werden. Die Bewilligungsstellen setzen die Mindestteilnehmerzahl und die förderfähigen Themen/Bereiche ggf. im Einzelfall fest; Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden nicht gefördert.
 
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung.
 
5.2
Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Festbetrag pro Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) ausgereicht. Die Stundensätze werden für jeden Förderbereich gesondert festgesetzt. Dabei ist ein angemessener Eigenmitteleinsatz des Zuwendungsempfängers, mindestens aber in Höhe von zehn v. H. der zuwendungsfähigen Kosten, zu berücksichtigen.
 
5.3
Für die Bereiche Altenarbeit/Altenpflege und Behindertenhilfe erfolgt die Berechnung des Gesamtzuwendungsbetrages auf der Grundlage der förderfähigen FE. Der Zuwendungsempfänger kann für ausgefallene förderfähige Fortbildungsmaßnahmen bei der Bewilligungsstelle Ersatzmaßnahmen anmelden.
 
6.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
 
 
II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In den Bereichen Altenarbeit/Altenpflege und Behindertenhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, bei der psychiatrischen Versorgung, AIDS sowie Suchtkrankenhilfe sind die Regierungen für die Abwicklung des gesamten Förderverfahrens zuständig. Die Bewilligungsstellen sind ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
 
8.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Der Antragsteller legt der Bewilligungsstelle das Fortbildungsprogramm seiner Maßnahmeträger grundsätzlich bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Jahres vor. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO zu Beginn des Bewilligungszeitraums die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. Nach Eingang des Verwendungsnachweises entscheidet die Bewilligungsstelle dann über die Bewilligung der Zuwendung. In den Bereichen der Behindertenhilfe, AIDS und Suchtkrankenhilfe kann die Bewilligungsstelle auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahres eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 v. H. der für das Vorjahr bewilligten Zuwendung, maximal in Höhe der voraussichtlichen Zuwendung für das laufende Förderjahr, bewilligen. Eventuell anfallende Rückzahlungen sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu verzinsen.
 
9.
Verwendungsnachweis
9.1
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Sachbericht besteht aus der Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen, den Anwesenheitslisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der Fortbildungseinheiten und einem Bericht über den wesentlichen Inhalt der Fortbildung.
 
9.2
Die Zuwendungsempfänger legen den Verwendungsnachweis bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsstelle vor, die über den Nachweis der Verwendung abschließend entscheidet.
 
 
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
10.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
 
 
S e i t z
H ö h en b e r g e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor