Veröffentlichung AllMBl. 2011/03 S. 81 vom 03.02.2011

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Az.: IIC1-4735.10-001/07
2330-I
2330-I
 
Änderung der Richtlinien für
das Darlehensprogramm zur Förderung von
Ersatzneubauten von stationären Altenpflegeeinrichtungen in Bayern
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 3. Februar 2011  Az.: IIC1-4735.10-001/07
 
 
I.
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 (AllMBl S. 527) wird wie folgt geändert.
 
 
1.
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
Es werden die folgenden Sätze angefügt:
„Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 (ABl L 312 vom 29. November 2005, S. 67) erfüllt sind. In dieser Entscheidung ist die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag (seit 1. Dezember 2009: Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auf staatliche Beihilfen geregelt, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleitungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden. Danach muss der Jahresumsatz des Unternehmens in den beiden vorausgegangenen Rechnungsjahren insgesamt weniger als 100 Mio. Euro betragen haben. Ferner darf das Unternehmen Zuwendungen (Ausgleichszahlungen) der öffentlichen Hand für erbrachte Dienstleistungen nur in Höhe von weniger als 30 Mio. Euro jährlich erhalten.“
 
 
2.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Es werden die Worte „einschließlich der Kosten der beweglichen Inneneinrichtung“ gestrichen.
 
 
3.
Nr. 8.3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte „und/oder Bürgen“ gestrichen.
 
 
4.
Nr. 8.8 erhält folgende Fassung:
„Das Darlehen muss durch ein Grundpfandrecht an einer Rangstelle gesichert werden, die ausreichend Gewähr bietet. Die dingliche Sicherheit kann durch die Bürgschaft einer Gebietskörperschaft oder eines Kreditinstituts ersetzt werden.“
 
 
5.
Nr. 14.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird das Wort „der“ durch die Worte „ein in Nr. 8.8 genannter“ ersetzt.
 
 
6.
Nr. 14.2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Worte „im Darlehensvertrag“ werden durch die Worte „in der Darlehenszusage“ ersetzt.
b)
Nach dem zweiten Spiegelstrich wird die Zahl „35“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
c)
Nach dem vierten Spiegelstrich wird die Zahl „5“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
 
 
7.
Nr. 14.3 erhält folgende Fassung:
„Die Auszahlung des Darlehens ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. Diese bestätigt den Baufortschritt nach Nr. 14.2 und leitet den Antrag anschließend an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt weiter.“
 
 
8.
Nr. 16 wird wie folgt geändert:
In Halbsatz zwei wird die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2013“ ersetzt.
 
 
II.
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 in Kraft.
 
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor