Veröffentlichung AllMBl. 2011/03 S. 93 vom 31.01.2011

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Az.: L 4-7997.1-501
7846-L
7846-L
 
Änderung der Richtlinien
zur Förderung der Fischerei in Bayern
gemäß den gemeinschaftlichen
Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (EFF)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 31. Januar 2011  Az.: L 4-7997.1-501
 
 
1.
Die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Fischerei in Bayern gemäß den gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (EFF) vom 15. Februar 2008 (AllMBl S. 179, ber. S. 220) werden wie folgt geändert:
 
1.1
In Nr. 5.1 wird folgender Absatz angefügt:
„Bei Neugründungen und Betrieben, die diese Grenzen vor der beantragten Investition noch nicht erreichen, ist zur Antragstellung ein schlüssiges Konzept vorzulegen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass nach der Investition diese Kriterien erfüllt werden.“
 
1.2
In Nr. 5.3.1 wird Satz 3 gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
„Dazu hat der Antragsteller eine verbindliche Erklärung zur Einhaltung der Einkommensgrenzen vorzulegen (Anhang zum anliegenden Antragsformular).“
 
1.3
Nr. 5.4 erhält folgende Fassung:
„Bei Vorhaben nach Nr. 2.5 können zur Gewährleistung eines langfristigen Geschäftsvolumens Lieferverträge mit Erzeugern abgeschlossen werden. Einem Unternehmen, das entsprechende Lieferverträge vorweisen kann, wird bei der Bewilligung von Fördermitteln Vorrang eingeräumt. Davon nicht betroffen sind fischwirtschaftliche Betriebe mit Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Erzeugnisse.“
 
1.4
In Nr. 6.3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die ermittelte Gesamtfördersumme ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid und bei jeder Auszahlung auf volle 10-Euro-Beträge (jeweils EU- und Landesmittel) abzurunden.“
 
1.5
In Nr. 7.1 wird in Satz 1 der Betrag „5.000 €“ durch „3.000 €“ ersetzt.
 
1.6
In Nr. 7.3 wird der Betrag „10.000,00 €“ durch „20.000 €“ ersetzt.
 
1.7
In Nr. 9.1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Vorhaben, die der Erzeugung (Nrn. 2.1 und 2.4) sowie der Verarbeitung und Vermarktung (Nr. 2.5) dienen, ist zusätzlich eine verbindliche Erklärung zur Einhaltung der Einkommensgrenzen vorzulegen (Anhang zum Antragsformular).“
 
1.8
In Nr. 9.3.2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Dies setzt voraus, dass die mit dieser Aufgabe betrauten Personen über entsprechende fachliche Kompetenz sowie praktische Erfahrung verfügen.“
 
1.9
Die Anlage zu den Richtlinien (Antragsformular) erhält anliegende Fassung.
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 

Anlagen