787-L
Richtlinien zur Förderung der Bereitstellung
technischer Hilfe im Agrarsektor;
Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen
der Verbundberatung
technischer Hilfe im Agrarsektor;
Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen
der Verbundberatung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 1. April 2011 Az.: A2-7171-1550
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) sowie von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/20061) der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO).
- 1.
- Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken sowie die Prozess- und Produktqualität optimieren.
Sie soll insbesondere die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung in der Landwirtschaft durch anerkannte nichtstaatliche Anbieter unterstützen. In den Beratungsinhalten sind die Normen des landwirtschaftlichen Fachrechts sowie die CC-Vorgaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 zu berücksichtigen. Die Beratung soll den Landwirten helfen, ihre Betriebe an die neuen Herausforderungen (z. B. Klimawandel, Biodiversität, Gewässerschutz) und die sich dynamisch verändernden Erfordernisse der Märkte anzupassen.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungsleistungen für bayerische Landwirte, Gärtner und Winzer, wenn diese von anerkannten Beratungsanbietern im Verbund mit der staatlichen Beratung erbracht werden. Die Anerkennung der Beratungsanbieter erfolgt durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) oder die von diesem beauftragte Stelle.
Gefördert werden können:
- 2.1
- Einzelbetriebliche Beratungsleistungen in Form von Beratungsmodulen in den Bereichen
- 2.1.1
- Produktionstechnik
- 2.1.2
- Betriebszweigauswertung
- 2.1.3
- Arbeitswirtschaft
Die Beratungsmodule und deren Inhalte werden vom Staatsministerium festgelegt.
- 2.2
- Sonstige Beratungsleistungen (Wissens- und Informationstransfer) in Form von
- 2.2.1
- Erstellung und Verbreitung von Beratungsunterlagen (Informationsmaterial, produktionsbezogene Fachschriften, Versuchsergebnisse, etc.),
- 2.2.2
- Erarbeitung, Erstellung und Verbreitung von Faxen, E-Mails, Beratungshinweisen im Internet, Mobilfunk, Festnetz etc.,
- 2.2.3
- Bereitstellung einer bayernweiten, auch regionalspezifische Themen abdeckenden Telefonberatung im Pflanzenbau (Fach-Hotline),
- 2.2.4
- Durchführung von Fachreferaten, Fachführungen und Seminaren.
- 3.
- Begünstigte
Begünstigte sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Sinn der VO (EG) Nr. 1857/2006, unbeschadet ihrer Rechtsform, mit Betriebssitz in Bayern, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in folgenden Bereichen tätig sind:
- -
- Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einschließlich Futter- und Energiepflanzen,
- -
- Erzeugung von Obst und Gemüse,
- -
- Anbau von Zierpflanzen und Gehölzen,
- -
- Wein- und Hopfenbau,
- -
- Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie
- -
- Erzeugung tierischer Produkte.
Bei mehreren eigenständigen Betriebsstätten des Begünstigten besteht grundsätzlich für jede Betriebsstätte eine eigene Fördermöglichkeit.
- 4.
- Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger müssen nach Art. 9 Abs. 2 BayAgrarWiG anerkannte Beratungsanbieter sein. Sie verpflichten sich, die Zuwendungen im Sinn dieser Richtlinien für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden. Die anerkannten Beratungsanbieter können sich zur Erbringung der Dienstleistungen ihrer Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen bedienen.
- 5.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.1
- Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss
- -
- die Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung durchführen. Zu diesem Zweck schließt er mit dem Staatsministerium einen Verbundberatungsvertrag, in dem die zu erbringenden Leistungen festgeschrieben sind.
- -
- die Einhaltung der Vorgaben aus dem Verbundberatungsvertrag gegenüber dem Begünstigten sicherstellen.
- -
- die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 2.1 in einer nach Vorgaben der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu erstellenden Datenbank erfassen. Der Datensatz muss mindestens enthalten:
- •
- Name und Anschrift des Begünstigten, ggf. der betreffenden Betriebsstätte
- •
- Datum der Unterzeichnung des Beratungsvertrags durch den Begünstigten
- •
- Betriebsnummer
- •
- Art der bezuschussten Leistungen
- •
- Zuschussbetrag
- -
- fachliche Feststellungen und Erkenntnisse aus der Beratungsarbeit, die für die Beratung von allgemeinem Interesse sind, für entsprechende Auswertungen an die Landesanstalten und Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weitergeben.
- -
- stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchführen und dem Staatsministerium auf Verlangen zugänglich machen.
- -
- bei Beratungsleistungen auf die Bezuschussung durch den Freistaat Bayern im Beratungsvertrag hinweisen.
- -
- die Beratungsleistungen in Höhe der gewährten Zuwendungen verbilligt abgeben.
- 5.2
- Zusätzliche Verpflichtung bei Betriebszweigauswertungen
Betriebszweigauswertungen sind nur förderfähig, wenn der Zuwendungsempfänger bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft eine nach dem vorgegebenen Standard gefertigte, plausibilisierte und auswertbare Betriebszweigauswertung fristgerecht vorlegt.
- 6.
- Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Beratungsleistungen. Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgenommen.
- 6.1
- Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 2.1
Bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen erfolgt die Zuwendung als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Beratungsstunde bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Kosten gewährt.
Die Beratungsinhalte werden in Modulen definiert. Pro Beratungsstunde werden Kosten bis max. 70 € als förderfähig anerkannt. Der förderfähige Stundensatz wird vom Staatsministerium festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Förderung darf pro Beratungsmodul im Kalenderjahr 1.000 € je Betrieb/eigenständige Betriebsstätte nicht überschreiten; im Gartenbau liegt der Höchstbetrag bei 1.800 €.
Abweichend davon beträgt der Höchstbetrag für Betriebszweigauswertungen 260 €. Pro Betriebsstätte und Wirtschaftsjahr ist eine Betriebszweigauswertung förderfähig.
- 6.2
- Zuwendung bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 2.2
Bei den sonstigen Beratungsleistungen erfolgt die Zuwendung als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3) sowie als Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.4).
Der Fördersatz beträgt für Maßnahmen gemäß
- -
- Nr. 2.2.1 max. 50 % der zuwendungsfähigen Kosten,
- -
- Nr. 2.2.2 max. 35 % der zuwendungsfähigen Kosten,
- -
- Nr. 2.2.3 max. 80 % der zuwendungsfähigen Kosten,
- -
- Nr. 2.2.4 max. 50 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Zuwendungsfähig sind für Maßnahmen nach
- -
- Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2 bis zu 60 €/Stunde für Personalkosten sowie Portokosten nach Einzelnachweis.
- -
- Nr. 2.2.3 bis zu 60 €/Stunde für Personalkosten.
- -
- Nr. 2.2.4
- •
- bei Veranstaltungen bis 3,5 Stunden Dauer pauschal 300 € zuwendungsfähige Kosten,
- •
- bei Veranstaltungen mit mehr als 3,5 Stunden Dauer pauschal 600 € zuwendungsfähige Kosten.
In den Pauschalen sind alle Aufwendungen einschließlich Vor-, Nachbereitung und Reisekosten abgegolten.
- 7.
- Verpflichtungen des Begünstigten bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen
Der Begünstigte muss sich verpflichten, die Betriebszweigauswertung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, das Staatsministerium, den Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie deren nachgeordnete Behörden zuzulassen.
- 8.
- Verfahren
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft.
- 8.1
- Antragstellung
Der Zuwendungsempfänger stellt jeweils im Zeitraum vom 1. bis 15. November für das Folgejahr einen Förderantrag, in welchem er die Art der Beratungsleistung, den erwarteten Umfang (Gesamtstunden je Modul), den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt.
Für die sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 ist dem Antrag ein Kosten- und Finanzierungsplan getrennt nach einzelnen Leistungen beizufügen. Für die sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 2.2.4 ist die Anzahl der Veranstaltungen getrennt nach Zeitdauer anzugeben.
- 8.2
- Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
- 8.3
- Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. Für Betriebszweigauswertungen ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 30. Juni des auf das ausgewertete Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis einschließlich Zeitaufzeichnungen für Beratungsleistungen zu erbringen. Im zahlenmäßigen Nachweis und den Zeitaufzeichnungen ist der Umfang getrennt für die jeweiligen Leistungen darzustellen. Von der Pflicht der Zeitaufzeichnungen ist das Beratungsmodul Betriebszweigauswertung ausgenommen.
- 8.4
- Auszahlung der Mittel
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt
- -
- für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen im laufenden Haushaltsjahr zu festen Terminen in vier Raten bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
- -
- für Betriebszweigauswertungen nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
- -
- für sonstige Beratungsleistungen bis zu 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrages auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
- 8.5
- Prüfungsrecht
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, das Staatsministerium, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie deren nachgeordneten Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
- 9.
- Weiterleitung der Zuwendung
- 9.1
- Bei Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen Zuwendungsempfänger und Begünstigtem sind die VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO zu beachten. Im Beratungsvertrag ist sicherzustellen, dass der Begünstigte die Verpflichtungen gemäß Nr. 7 und die Mindestinhalte gemäß Mustervertrag des Staatsministeriums einhält.
- 9.2
- Wird die Beratungsleistung nicht vom anerkannten Beratungsunternehmen selbst, sondern von einer Unterorganisation oder Mitgliedsorganisation erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Verbundberatungsvertrags, des Förderbescheids und der ANBest-P eingehalten und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. Im Fall der Weiterleitung der Zuwendung ist ein Weiterleitungsvertrag mit Mindestinhalten gemäß Mustervertrag des Staatsministeriums abzuschließen.
Der anerkannte Beratungsanbieter hat sicherzustellen, dass vom Beratungsvertrag mit dem Begünstigten ganz oder teilweise zurückgetreten werden kann, insbesondere wenn
- -
- die Voraussetzungen für den Abschluss des Beratungsvertrags nachträglich entfallen sind,
- -
- der Abschluss des Beratungsvertrags durch wesentlich unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigten zustande gekommen ist,
- -
- der Begünstigte den eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
- -
- die in die Förderung einbezogene Maßnahme nach Prüfung des Gesamtverwendungsnachweises als nicht förderfähig eingestuft wird.
Der Zuwendungsempfänger hat für den Fall eines Rücktritts vom Beratungsvertrag sicherzustellen, dass bei einer evtl. bereits verrechneten Zuwendung, dieser Förderbetrag von dem Begünstigten nebst Zinsen zurückbezahlt wird.
- 10.
- Sonstige Bestimmungen
Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
Abweichend von Nr. 6.3 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn die Beratungsleistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden.
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.
- 11.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Martin N e u m e y e r
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
- 1)
- Diese Beihilferegelung basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001; Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union L 358 vom 16. Dezember 2006, S. 3. Die Richtlinie ist von der Europäischen Kommission unter der Identifikationsnummer SA 32559 (2011 XA) registriert.