2023-I
Aufstellung und Vollzug
der Haushaltspläne der Kommunen
der Haushaltspläne der Kommunen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
des Innern
vom 16. März 2011 Az.: IB4-1512.5-9
- An
- die Gemeinden
- die Verwaltungsgemeinschaften
- die Landkreise
- die Bezirke
- die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
- die Rechtsaufsichtsbehörden
Inhaltsverzeichnis
- 1.
- Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2010 bis 2014
- 1.1
- Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen
- 1.2
- Ergebnisse der Steuerschätzungen
- 1.3
- Entwicklung der Gewerbesteuerumlage
- 2.
- Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs
- 3.
- Haushaltsmuster – Stellenplan
- 4.
- Reform des kommunalen Haushaltsrechts – Einführung der doppelten kommunalen Buchführung
- 5.
- Vergaberecht
- 5.1
- Kommunale Grundstücksgeschäfte
- 5.2
- Auftragsvergabe bei Unterschreiten der Schwellenwerte
- 6.
- EU-rechtliche Fragen
- 6.1
- Schwellenwert für sog. Kleinbeihilfen
- 6.2
- Neue Muster für De-minimis-Erklärung und De-minimis-Bescheinigung
- 6.3
- De-minimis Beihilfen im Agrarerzeugnis- und Fischereisektor
- 6.4
- Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand
- 6.5
- Umsetzung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) durch die Kommunen
- 7.
- Rechtsaufsichtsbehörden
- 8.
- Aufhebung von Bekanntmachungen
- 1.
- Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2010 bis 2014
- 1.1
- Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Der Finanzplanungsrat hatte in seiner 111. Sitzung am 10. Dezember 2009 die Lage der öffentlichen Haushalte, die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Gestaltung der Haushalte 2010 sowie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erörtert und u. a. einvernehmlich festgestellt, dass sich die öffentlichen Haushalte infolge der dramatischen Abschwächung der gesamtwirtschaftlichen Aktivität in einer äußerst angespannten Situation befinden und die strukturelle Konsolidierung der öffentlichen Haushalte für eine nachhaltige Finanzpolitik und mit Blick auf die Generationengerechtigkeit unabdingbar ist.
Die Deutsche Bundesbank geht in ihrem Monatsbericht vom Oktober 2010 (S. 9 f.) davon aus, dass 2011 die perspektivisch wieder ansteigenden Gesamteinnahmen aus Steuern und Schlüsselzuweisungen der Länder durch die voraussichtlich anhaltenden Zuwächse insbesondere bei den Sozialleistungen, dem laufenden Sachaufwand und den Personalausgaben aus heutiger Sicht zumindest nahezu aufgewogen werden.
Auch die bayerischen Kommunen mussten deutliche Rückgänge ihrer Steuereinnahmen verkraften. Dies zwingt zu erheblichen Sparanstrengungen. Zudem betreffen die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin, die sich aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften ergeben, auch den Freistaat und seine Kommunen, verbunden mit einer möglichen finanziellen Inanspruchnahme im Falle von Verstößen. Daher muss der Freistaat dafür Sorge tragen, dass auch seine Kommunen in der Summe keine Überschreitungen der Verschuldungsgrenzen verursachen. Eine maßvolle kommunale Ausgabenpolitik ist daher weiterhin dringend geboten. Wir verweisen im Übrigen auf die Bekanntmachung vom 10. März 2010 (AllMBl S. 87). Maßstab für eine kommunale (Neu-)Verschuldung bleibt die dauernde Leistungsfähigkeit, die es bei entsprechender Finanzausstattung der Kommune aber auch ermöglichen kann, durch zusätzliche Investitionen die örtliche Wirtschaft zu stärken. Rechtsaufsichtlich beauflagte Sanierungskonzepte sind grundsätzlich fortzuführen. Für Kommunen mit Haushaltsproblemen muss es jedoch weiterhin oberstes Ziel bleiben, durch Einsparungen einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen und eine geordnete Haushaltswirtschaft bzw. die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Sanierungskonzepte (z. B. Verbot der Netto-Neuverschuldung) sind nur dann ausnahmsweise kurzfristig auszusetzen, wenn für unabweisbare Maßnahmen eine Kreditfinanzierung unumgänglich ist. Die Genehmigung genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte durch die Rechtsaufsicht darf aber den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen (vgl. auch Art. 69 Abs. 4 Satz 3 GO, Art. 63 Abs. 4 Satz 3 LKrO, Art. 61 Abs. 4 Satz 3 BezO); dies ist ggf. durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.
- 1.2
- Ergebnisse der Steuerschätzungen
Die Steuerschätzung vom Mai 2010 hatte nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen für die bayerischen Kommunen Folgendes ergeben (die Hinweise geben den damaligen Rechtsstand wieder):
Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen
der Gemeinden |
Steuerschätzung Mai 2010
|
||||
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
|
Grundsteuer A
|
0,0 %
|
0,0 %
|
0,0 %
|
0,0 %
|
0,0 %
|
Grundsteuer B
|
3,7 %
|
2,0 %
|
2,0 %
|
2,0 %
|
1,9 %
|
Gewerbesteuer brutto
|
–3,8 %
|
7,6 %
|
7,4 %
|
7,5 %
|
6,3 %
|
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
|
–6,8 %
|
–1,5 %
|
7,6 %
|
6,3 %
|
5,0 %
|
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
|
1,6 %
|
1,3 %
|
2,7 %
|
2,0 %
|
2,5 %
|
Hinweise:
Die Steuereinnahmen wurden auf der Grundlage der Steuerschätzung vom Mai 2010 geschätzt. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Steuerrechts durchgeführt.
|
Aufgrund der Steuerschätzungen vom November 2010 teilen wir im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Übersicht mit:
Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden
|
Steuerschätzung November 2010
|
|
2011
|
2012
|
|
Grundsteuer A
|
0,0 %
|
0,0 %
|
Grundsteuer B
|
2,0 %
|
2,1 %
|
Gewerbesteuer brutto
|
9,8 %
|
8,1 %
|
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
|
–0,2 %
|
7,6 %
|
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
|
2,0 %
|
2,5 %
|
Hinweise:
Die Orientierungsdaten für 2011 und 2012 basieren auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom November 2010, die zwangsläufig mit Unsicherheitsfaktoren behaftet sind. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Steuerrechts durchgeführt.
|
Unabhängig davon sind die Orientierungsdaten stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der landesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.
- 1.3
- Entwicklung der Gewerbesteuerumlage
Die Basis-Gewerbesteuerumlage beträgt wie im Vorjahr 35 Prozentpunkte.
Die Erhöhungszahl für den Landesvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 GFRG beträgt im Jahr 2011 sechs Prozentpunkte.
Der Vervielfältiger 2011 setzt sich somit wie folgt zusammen:
Bundesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 GFRG)
|
14,5 Prozentpunkte |
Landesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 GFRG)
|
Basis-Umlage Land
|
20,5 Prozentpunkte
|
erhöhte Umlage
|
29,5 Prozentpunkte
|
49,5 Prozentpunkte
|
Erhöhungszahl (§ 6 Abs. 5 GFRG)
|
6,0 Prozentpunkte
|
55,5 Prozentpunkte |
Vervielfältiger insgesamt
|
70,0 Prozentpunkte |
- 2.
- Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs
Der kommunale Finanzausgleich wird sich 2011 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Bayerischen Landtag wie folgt entwickeln:
Kommunaler Finanzausgleich
|
NHH
|
Entwurf
|
Veränderung Entwurf
|
|
Stand: 21. Dezember 2010
|
2010
|
2011
|
2011 gegen 2010
|
|
Kabinettsbeschluss
|
Mio. €
|
Mio. €
|
Mio. €
|
in %
|
A. Leistungen aus den Steuerverbünden
|
|
|
|
|
I. Allg. Steuerverbund (2010: 12 %; 2011: 12,2 %)
|
(2.947,427 6)
|
(2.976,785 3)
|
(29,357 7)
|
(1,0 %)
|
abzgl. 1. Umschichtung Art. 10 FAG für Schulen u. a.
|
(–157,342 0)
|
(–157,342 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
2. Umschichtung Art. 15 FAG für Bezirke
|
(–104,100 0)
|
(–59,100 0)
|
(45,000 0)
|
(–43,2 %)
|
3. Umschichtung Investitionspauschale
|
(–173,300 0)
|
(–173,300 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
verbleiben für die Schlüsselmasse
|
2.512,685 6
|
2.587,043 3
|
74,357 7
|
3,0 %
|
davon 1. Schlüsselzuweisungen
|
(2.506,945 6)
|
(2.581,193 3)
|
(74,247 7)
|
(3,0 %)
|
2. Bayer. Komm. Prüfungsverband
|
(2,940 0)
|
(3,050 0)
|
(0,110 0)
|
(3,7 %)
|
3. Bayer. Selbstverwaltungskolleg
|
(0,200 0)
|
(0,200 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
4. Schulkosten für Kinder abgelehnter Asylbewerber
|
(2,600 0)
|
(2,600 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
II. Kfz-Steuerersatzverbund (51 %)
|
(790,261 5)
|
(790,474 3)
|
(0,212 8)
|
(0,0 %)
|
abzgl. Umschichtung Art. 15 FAG für Bezirke
|
(–236,000 0)
|
(–256,000 0)
|
(–20,000 0)
|
(8,5 %)
|
verbleiben
|
(554,261 5)
|
(534,474 3)
|
(–19,787 2)
|
(–3,6 %)
|
abzgl. kommunale Umgehungsstraßen
|
(–17,900 0)
|
(–17,900 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
verbleiben
|
(536,361 5)
|
(516,574 3)
|
(–19,787 2)
|
(–3,7 %)
|
davon 1. Abwasserförderung (StMUG)
|
141,250 0
|
121,250 0
|
–20,000 0
|
–14,2 %
|
2. ÖPNV-Gesetz-Festbetrag (StMWIVT)
|
51,300 0
|
51,300 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
3. ÖPNV-Investitionsförderung
|
67,700 0
|
67,700 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
4. komm. Straßenbau nach BayGVFG (OBB)
|
30,000 0
|
30,000 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
5. Straßenbau und -unterhalt
|
246,111 5
|
246,324 3
|
0,212 8
|
0,1 %
|
III. Grunderwerbsteuerverbund (8/21)
|
324,095 3
|
384,381 0
|
60,285 7
|
18,6 %
|
IV. Zuweisung „Familienleistungsausgleich“
|
492,390 4
|
454,574 4
|
–37,816 0
|
–7,7 %
|
B. Leistungen außerhalb der Steuerverbünde
|
|
|
|
|
1. Finanzzuweisungen – Kopf-Beträge
|
421,600 0
|
421,600 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
2. Gebührenaufkommen der Landkreise
|
198,000 0
|
190,000 0
|
–8,000 0
|
–4,0 %
|
3. Geldbußen und Verwarnungsgelder
|
47,100 0
|
56,000 0
|
8,900 0
|
18,9 %
|
4. Nutzungsentgelt Datenbank Bayern-Recht
|
0,120 5
|
0,130 0
|
0,009 5
|
7,9 %
|
5. Zuw. für Verbraucherschutz und Heimaufsicht
|
56,800 0
|
56,800 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
6. Zuweisungen für Wasserwirtschaftsämter
|
2,330 0
|
2,330 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
7. Krankenhausfinanzierung nach dem BayKrG
|
500,000 0
|
450,000 0
|
–50,000 0
|
–10,0 %
|
8. Finanzhilfen des Bundes Krankenhausinvestitionen (ZuInvG)
|
9,000 0
|
0,000 0
|
–9,000 0
|
–100,0 %
|
9. Zuweisung nach Art. 10 FAG für Schulen u. a.
|
250,600 0
|
250,600 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
davon a) allgemeine Haushaltsmittel
|
(93,258 0)
|
(93,258 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
b) Umschichtung aus allg. Steuerverbund
|
(157,342 0)
|
(157,342 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
10. Zuweisungen zu Kindertageseinrichtungen
|
15,000 0
|
15,000 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
11. Investitionspauschale
|
173,300 0
|
173,300 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
Umschichtung aus allg. Steuerverbund
|
(173,300 0)
|
(173,300 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
12. Zuweisungen für Abfall und Altlasten (StMUG)
|
3,780 0
|
3,780 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
13. Zuweisungen zur Schülerbeförderung
|
277,000 0
|
289,000 0
|
12,000 0
|
4,3 %
|
14. Allgemeine Bedarfszuweisungen
|
15,600 0
|
19,600 0
|
4,000 0
|
25,6%
|
15. Konsolidierungshilfe
|
10,000 0
|
6,000 0
|
–4,000 0
|
–40,0 %
|
16. Zuweisung an die Bezirke
|
583,581 7
|
583,581 7
|
0,000 0
|
0,0 %
|
davon a) allgemeine Haushaltsmittel
|
(243,481 7)
|
(268,481 7)
|
(25,000 0)
|
(10,3 %)
|
b) Umschichtung aus allg. Steuerverbund
|
(104,100 0)
|
(59,100 0)
|
(–45,000 0)
|
(–43,2 %)
|
c) Umschichtung aus Kfz-Steuerverbund
|
(236,000 0)
|
(256,000 0)
|
(20,000 0)
|
(8,5 %)
|
17. Jugendhilfeausgleich
|
16,870 0
|
16,870 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
18. Abgeltung urheberrechtl. Ansprüche
|
2,595 0
|
2,960 0
|
0,365 0
|
14,1 %
|
19. Zuweisung nach dem EntflechtungsG
|
245,000 0
|
276,135 0
|
31,135 0
|
12,7 %
|
davon a) Straßen (OBB)
|
(125,000 0)
|
(129,000 0)
|
(4,000 0)
|
3,2 %
|
b) ÖPNV (StMWIVT)
|
(120,000 0)
|
(147,135 0)
|
(27,135 0)
|
22,6 %
|
20. Belastungsausgleich Hartz IV (StMAS)
|
94,300 0
|
93,000 0
|
–1,300 0
|
–1,4 %
|
21. kommunale Umgehungsstraßen (OBB)
|
20,000 0
|
20,000 0
|
0,000 0
|
0,0 %
|
davon a) allgemeine Haushaltsmittel
|
(2,100 0)
|
(2,100 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
b) Mittel aus Kfz-Steuerverbund
|
(17,900 0)
|
(17,900 0)
|
(0,000 0)
|
(0,0 %)
|
C. FA-Leistungen insgesamt
|
6.808,110 0
|
6.869,259 7
|
61,149 7
|
0,9 %
|
Kommunalanteil am KHG
|
–251,154 5
|
–219,521 2
|
31,633 3
|
–12,6 %
|
Bundesleistungen nach dem EntflechtungsG
|
–245,000 0
|
–276,135 0
|
–31,135 0
|
12,7 %
|
Finanzhilfen des Bundes Krankenhausinvestitionen (ZuInvG)
|
–9,000 0
|
0,000 0
|
9,000 0
|
–100,0 %
|
D. Reine Landesleistungen
|
6.302,955 5
|
6.373,603 5
|
70,648 0
|
1,1 %
|
Der durch die Entwicklung des allgemeinen Steuerverbundes vorgezeichnete Rückgang der Schlüsselzuweisungen wird durch die Anhebung der Kommunalquote am allgemeinen Steuerverbund um 0,2 Prozentpunkte auf 12,2 Prozent sowie durch Umschichtungen aus den Bereichen Krankenhaus und Abwasser um insgesamt rund 95 Millionen Euro mehr als aufgefangen. Dadurch ergibt sich neben einer dauerhaften strukturellen Verbesserung eine Steigerung der Schlüsselzuweisungen in 2011 um 74 Millionen Euro (drei Prozent). Dies dient insbesondere der Stärkung der Verwaltungshaushalte finanzschwacher Kommunen.
Die Investitionen in Bildung (Schulhausbau) bleiben mit insgesamt rund 500 Millionen Euro für die Jahre 2011 und 2012 konstant und auf hohem Niveau stabil.
Die Verkehrsinvestitionen steigen an. Die Mittel für Straßenbau und -unterhalt in Höhe von 296 Millionen Euro sowie die ÖPNV-Investitionsförderung (68 Millionen Euro) bleiben konstant, die Mittel nach dem Entflechtungsgesetz für Straßenbau- und ÖPNV-Investitionen erhöhen sich um 31 Millionen Euro auf 276 Millionen Euro.
Die Investitionen bei Krankenhäusern und Abwasserentsorgung werden durch moderate Absenkung der Ansätze zeitlich gestreckt (Krankenhaus: 50 Millionen Euro auf 450 Millionen Euro; Abwasser: 20 Millionen Euro auf 121 Millionen Euro). Diese Kürzungen sind für den Staat keine Einsparungen, sondern kommen in voller Höhe den Kommunen zugute (teils durch Umschichtung zu den Schlüsselzuweisungen, teils durch Entlastung bei der Krankenhausumlage).
Die Zuweisungen an die Bezirke werden unverändert auf dem hohen Niveau von 583,6 Millionen Euro fortgeführt. Spürbare Entlastung erfahren die Bezirke ferner (außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs) durch hohe Rückforderungsansprüche gegenüber den BAföG-Stellen aufgrund einer neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Internatsunterbringung behinderter Schüler. Die dadurch entstehenden Mehrlasten beim BAföG tragen Bund und Land.
Die Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung steigen um zwölf Millionen Euro auf 289 Millionen Euro. Damit wird auch bei wachsender Belastung der Kommunen für die Schülerbeförderung eine durchschnittliche Erstattungsquote von 60 Prozent gehalten.
Für die Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG stehen im Jahr 2011 insgesamt 25,6 Millionen Euro zur Verfügung. Davon entfallen 19,6 Millionen Euro auf die allgemeinen Bedarfszuweisungen und weitere sechs Millionen Euro auf die Konsolidierungshilfen.
- 3.
- Haushaltsmuster – Stellenplan
Im Vorgriff auf die amtliche Bekanntmachung haben wir im Internet unter http://www.innenministerium.bayern.de/buerger/kommunen/finanzen/detail/08206/ einen Musterentwurf eines Stellenplans veröffentlicht.
Er berücksichtigt
– die für die Arbeitnehmer im Sozial- oder Erziehungsdienst geltenden Besonderheiten,
– die Neuerungen durch das Gesetz zum neuen Dienstrecht und
– die Stellen, die nach § 44k SGB II der gemeinsamen Einrichtung zur Bewirtschaftung zugewiesen sind.
– die Neuerungen durch das Gesetz zum neuen Dienstrecht und
– die Stellen, die nach § 44k SGB II der gemeinsamen Einrichtung zur Bewirtschaftung zugewiesen sind.
- 4.
- Reform des kommunalen Haushaltsrechts – Einführung der doppelten kommunalen Buchführung
Über den Stand der Reform des kommunalen Haushaltsrechts informieren wir weiterhin im Internet unter
http://www.innenministerium.bayern.de/buerger/kommunen/finanzen/detail/08206/.
Die Musterentwürfe für die Aufstellung doppischer Haushalte werden voraussichtlich 2011 amtlich bekannt gemacht. Die Kommunen können sich aufwendige Umstellungsarbeiten ersparen, wenn sie sich bereits jetzt an den Entwürfen orientieren.
- 5.
- Vergaberecht
- 5.1
- Kommunale Grundstücksgeschäfte
Zur Anwendung des Vergaberechts auf kommunale Grundstücksgeschäfte hat der EuGH mit seinem Urteil vom 25. März 2010 im Sinne der Kommunen auf einen Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf hin die Konformität des mit Gesetz vom 20. April 2009 geänderten § 99 Abs. 3 GWB mit Europarecht bestätigt. Damit gehört die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus den Jahren 2007 und 2008, die den Begriff des Bauauftrags bei Grundstücksverkäufen im Zusammenhang mit – häufig städtebaulich motivierten – baulichen Vereinbarungen äußerst weit ausgelegt hatte, der Vergangenheit an. Nunmehr steht fest, dass ein ausschreibungspflichtiger Bauauftrag nur dann vorliegt, wenn eine Bauleistung vereinbart wird, die dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt. Der EuGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn die öffentliche Stelle lediglich städtebauliche Regelungskompetenzen ausübt.
Eine Handreichung, die den Kommunen die Auslegung des Auftragsbegriffes des § 99 Abs. 3 GWB unter Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Leitsätze erleichtern soll, wurde mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 den Regierungen, Bezirken, Kreisverwaltungsbehörden und Landkreisen übersandt und unter www.vergabeinfo.bayern.de ins Internet eingestellt. Der Leitfaden, der den Kommunen und den staatlichen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt wird, soll durch seine Darstellung typischer Praxisbeispiele, aber auch durch seine im Stil eines Prüfschemas konstruierte Systematik eine Erleichterung für die Kommunen bei der Bewertung bieten, ob ein konkretes Grundstücksgeschäft auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage noch ausschreibungspflichtig ist (zu beihilferechtlichen Aspekten siehe unten Nr. 6.4).
- 5.2
- Auftragsvergabe bei Unterschreiten der Schwellenwerte
Bei Unterschreiten der Schwellenwerte muss auch in den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Anwendung der jeweiligen Verdingungsordnung besteht, der Nachweis geführt werden können, dass bei der Auftragsvergabe die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung beachtet wurden. Dazu ist vorrangig eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen (§ 31 Abs. 1 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 Abs. 1 KommHV-Doppik). Soweit eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe vertretbar ist, ist grundsätzlich die Einholung mehrerer Angebote (in der Regel wenigstens drei) erforderlich.
Im Übrigen gilt die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 (AllMBl S. 424), geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2010 (AllMBl S. 191), zur „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“.
- 6.
- EU-rechtliche Fragen
- 6.1
- Schwellenwert für sog. Kleinbeihilfen
Die Erläuterungen unter Nr. 9.1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 10. März 2010 (AllMBl S. 87) sind grundsätzlich weiterhin gültig. Bezüglich der dortigen Nr. 9.1.7 – Schwellenwert für sog. Kleinbeihilfen – wird auf folgende Änderung hingewiesen:
Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ist die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die in Anlehnung an die De-minimis-Förderung während der Finanz- und Wirtschaftskrise eine Förderung von Unternehmen bis zu 500.000 Euro ermöglicht hat, in ihrer bisherigen Form ausgelaufen. Die Nachfolgeregelung ist als Rechtsgrundlage notwendig, um Anträge, die bis 31. Dezember 2010 vollständig eingereicht worden waren, ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2011 auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen rechtmäßig abwickeln zu können. Sie ist im Internet zu finden unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/regelung-geringfuegiger-beihilfen.pdf.
Für alle Förderanträge von Unternehmen, die 2011 vervollständigt oder neu eingereicht werden, ist ungeachtet anderer Fördermöglichkeiten insoweit nur noch die De-minimis-Förderung auf Basis der De-minimis-Verordnung (VO 1998/2006, im Internet zu finden unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:379:0005:0010:DE:PDF) einschlägig (Förderung bis zu 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).
- 6.2
- Neue Muster für De-minimis-Erklärung und De-minimis-Bescheinigung
Die beihilferechtlich anmeldefreie und unproblematische Förderung nach der De-minimis-Verordnung stellt neben inhaltlichen auch verfahrensrechtliche Voraussetzungen auf.
Ein korrektes Verfahren erfordert eine De-minimis-Erklärung des Unternehmens vor Gewährung einer De-minimis-Förderung sowie die Ausstellung einer sog. De-minimis-Bescheinigung durch den Fördergeber. Da die Kommission selbst keine Muster vorschreibt, hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) in der Vergangenheit auf Anfrage Muster zur Verfügung gestellt, die eine mögliche Form der Umsetzung darstellen.
Die beiden Muster wurden überarbeitet; sie sind auf der Seite des StMWIVT im Bayerischen Behördennetz unter der Rubrik „EU-Beihilferecht“ abrufbar
http://www.stmwivt.bybn.de/EU-Beihilferecht.htm. Sie gelten ausschließlich für die „allgemeine“ De-minimis-Verordnung (VO 1998/2006); im Internet zu finden unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:379:0005:0010:DE:PDF.
Für den Agrar- und Fischereibereich gelten Sonderregelungen.
- 6.3
- De-minimis Beihilfen im Agrarerzeugnis- und Fischereisektor
Für Beihilfen im Agrarerzeugnis- und Fischereisektor gelten eigenständige De-minimis-Vorgaben. Diese sind in den EU-Verordnungen (EG) Nr. 1535/2007 und (EG) Nr. 875/2007 der Kommission geregelt. Soweit solche Beihilfen für die Jahre 2011 und 2012 geplant sind, ist das bis 1. April 2011 unmittelbar dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter folgender E-Mail-Adresse mitzuteilen:
Referat-G6@stmelf.bayern.de.
Ebenso ist die Gewährung (Bewilligung) derartiger Beihilfen zeitnah dem StMELF zu melden. Weitere Rückfragen auch zur Bereitstellung von Formblättern sind ebenfalls dorthin zu richten.
Im Übrigen kommen auch im Agrarerzeugnis- und Fischereisektor Förderungen nur zur Erfüllung kommunaler Aufgaben in Betracht.
- 6.4
- Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat auf Bitte der Europäischen Kommission nochmals ausdrücklich auf die Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl C 209 vom 10. Juli 1997, S. 3) hingewiesen, um eventuelle beihilferechtswidrige Rechtsgeschäfte zu vermeiden. Ferner hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ein Verbotsgesetz im Sinn von § 134 BGB sei. Dies bedeute, dass allein der formale Verstoß gegen die Anmeldungspflicht bei der Kommission zur Nichtigkeit der jeweiligen Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfen führe, ohne dass es auf die materielle Genehmigungsfähigkeit der Beihilfe ankomme (zu vergaberechtlichen Aspekten siehe oben Nr. 5.1).
- 6.5
- Umsetzung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) durch die Kommunen
Unter Nr. 9.2 der Bekanntmachung vom 10. März 2010 hatten wir über den geplanten einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA) informiert. Aktuelle Informationen der Deutschen Bundesbank dazu finden sich im Internet unter
http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php.
- 7.
- Rechtsaufsichtsbehörden
Die Rechtsaufsichtsbehörden legen bei ihrer rechtsaufsichtlichen Tätigkeit die vorstehenden Ausführungen zugrunde, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Die Rechtsaufsichtsbehörden beraten die Kommunen auch in Fragen des EU-Beihilfenrechts. Anfragen zu Zweifelsfragen bitten wir, mit entsprechenden Erläuterungen über die Rechtsaufsicht vorzulegen.
- 8.
- Aufhebung von Bekanntmachungen
Nr. 1 der Bekanntmachung vom 10. März 2010 (AllMBl S. 87) wird aufgehoben.
Günter Schuster
Ministerialdirektor