Veröffentlichung AllMBl. 2011/06 S. 224 vom 07.02.2011

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Az.: P2/0371-1/6
2030.13-A
2030.13-A
 
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung
der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
vom 7. Februar 2011 Az.: P2/0371-1/6
 
 
1.
Allgemeines
 
1.1
Auf Grund von Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 4, Art. 60 Abs. 2 Satz 4 sowie Art. 62 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 605) und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010 (FMBl S. 264, StAnz Nr. 51) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums folgende ergänzenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG in Verbindung mit Art. 30 und 66 BayBesG.
 
1.2
Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen (periodische Beurteilungen, Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen, Zwischenbeurteilungen sowie Anlassbeurteilungen) gelten Art. 21 Abs. 2, Art. 54 bis 62 LlbG, Abschnitt 3 und 4 VV-BeamtR, diese ergänzenden Richtlinien sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (Fürsorgerichtlinien) vom 3. Dezember 2005 (FMBl S. 193, StAnz Nr. 50).
 
1.3
Die dienstliche Beurteilung ist nach dem Leistungsgrundsatz die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen. Besondere Bedeutung kommt der dienstlichen Beurteilung auch bei der Vergabe von Leistungsstufen zu. Die Beurteilung soll ein differenziertes Leistungsbild für diese Auswahlentscheidungen zeichnen. Beurteilen heißt bewerten. Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamten und Beamtinnen ist von allen Beurteilenden ein gleicher Beurteilungsmaßstab anzustreben. Die Bewertungsskala von 1 bis 16 Punkten soll im Rahmen der gezeigten Leistungen weitestgehend ausgeschöpft werden.
 
1.4
Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch Schwerbehinderte bei Beurteilungen benachteiligt werden.
 
1.5
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes).
 
1.6
Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei der dienstlichen Beurteilung auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes).
 
1.7
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind außerdem § 95 Abs. 2 SGB IX sowie Abschnitt IX der Fürsorgerichtlinien – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – zu beachten. Von einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung darf nur abgesehen werden, wenn die zu Beurteilenden nach vorheriger Befragung eine Beteiligung ausdrücklich ablehnen.
 
 
2.
Periodische Beurteilung
 
2.1
Die Beamten und Beamtinnen – einschließlich der Beamten und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 16 mit Amtszulage – werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. Für die periodischen Beurteilungen werden folgende erstmalige Beurteilungsstichtage festgelegt:
 
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 3 bis A 9 mit Amtszulage
– ohne Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 9, die am Beurteilungsstichtag eine Beförderungsvoraussetzung des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG erfüllen –
1. März 2011
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 9 bis A 13 mit Amtszulage
– ohne Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 9 oder A 9 mit Amtszulage, die am Beurteilungsstichtag keine der Beförderungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG erfüllen –
– ohne Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13, die am Beurteilungsstichtag eine Beförderungsvoraussetzung des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG erfüllen –
1. März 2012
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 bis A 16 mit Amtszulage
– ohne Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 oder A 13 mit Amtszulage, die am Beurteilungsstichtag keine der Beförderungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG erfüllen –
1. März 2013
 
Abweichend davon wird für die Beamten und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 bis A 16 mit Amtszulage (– ohne Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 oder A 13 mit Amtszulage, die am Beurteilungsstichtag keine der Beförderungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG erfüllen –) bei den den Regierungen angegliederten Gewerbeaufsichtsämtern als erstmaliger Beurteilungsstichtag der 1. Oktober 2012 festgelegt. In den darauf folgenden Beurteilungsjahren ab dem Jahr 2016 ist Beurteilungsstichtag jeweils der 1. März des jeweiligen Beurteilungsjahres.
 
2.2
Nicht beurteilt werden Beamte und Beamtinnen,
die sich in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Beurteilungsstichtag begonnen hat oder in den sechs Monaten danach beginnt,
die innerhalb von sechs Monaten nach dem Beurteilungsstichtag in Ruhestand treten (Erreichen der Altersgrenze, bereits bewilligter Antragsruhestand) oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist.
Auf schriftlichen Antrag sind diese Beamten und Beamtinnen in die periodische Beurteilung einzubeziehen.
 
2.3
Der Beurteilungszeitraum beginnt frühestens drei Jahre vor dem Beurteilungsstichtag.
Abweichend hiervon beginnt der Beurteilungszeitraum
mit dem Ablauf der Probezeit,
bei Beamten und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
bei Beamten und Beamtinnen, die ihre Fachlaufbahn bzw. den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben, mit dem Tag, an dem die Tätigkeit in der neuen Fachlaufbahn bzw. dem neuen fachlichen Schwerpunkt begonnen wurde.
 
2.4
Der Beurteilungszeitraum muss ausreichend lang sein, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die dienstliche Beurteilung zu bieten. Zurückgestellt werden deshalb die Beurteilungen
von Beamten und Beamtinnen, deren Probezeit in den letzten neun Monaten des Beurteilungszeitraums geendet hat,
von Beamten und Beamtinnen, die in den letzten neun Monaten des Beurteilungszeitraums aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind,
von Beamten und Beamtinnen, die in den letzten neun Monaten des Beurteilungszeitraums die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben,
von Beamten und Beamtinnen, die während des Beurteilungszeitraums wegen Elternzeit, Beurlaubung nach Art. 90 oder 91 BayBG oder aus sonstigen Gründen weniger als neun Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben, und
von Beamten und Beamtinnen, die wegen Sonderurlaubs gemäß § 18 UrlV im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben; dies gilt nicht, wenn die Zeit einer Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 LlbG als Dienstzeit gelten.
 
2.5
Die nach Nr. 2.4 zurückgestellten Beurteilungen sind jeweils neun Monate nach dem Ablauf der Probezeit, der Übernahme in den Geschäftsbereich, dem Wechsel der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts bzw. der Wiederaufnahme des Dienstes nachzuholen, sofern nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine periodische Beurteilung stattfindet.
 
2.6
Beamte und Beamtinnen, denen gemäß Art. 46 BayBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen ist, unterliegen im Leitungsamt der periodischen Beurteilung.
 
2.7
Aussagen zur Führungseignung und zur Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. für die modulare Qualifizierung sind nur zu treffen, wenn diese bejaht werden können. Aussagen über eine Verwendungseignung für Dienstposten außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs können nur in Abstimmung mit dem bzw. der dort jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen werden. Das Ministerium kann die Verwendungseignung für alle Dienstposten im Geschäftsbereich feststellen. Die Eignung für die Leitung einer dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde kann nur vom Ministerium oder in Abstimmung mit dem Ministerium festgestellt werden.
 
2.8
Eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung (Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG) ist zulässig. Bei der nachfolgenden periodischen Beurteilung ist eine weitere vereinfachte Dokumentation der Beurteilung nicht möglich.
 
2.9
Die periodischen Beurteilungen sind nach Muster der Anlage 1, bei vereinfachter Dokumentation der Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.
 
 
3.
Einschätzung während der Probezeit sowie Probezeitbeurteilung
 
3.1
Die Einschätzung während der Probezeit sowie die Probezeitbeurteilung (Art. 55 LlbG) sind nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 zu erstellen. Die Dokumentation erfolgt ausschließlich verbal.
 
3.2
Eine Äußerung zum Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. 4 BayBesG entfällt (siehe Nr. 7.3).
 
 
4.
Anlassbeurteilungen
 
4.1
Anlassbeurteilungen (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG) erfolgen für Beamte und Beamtinnen, die nach dem Beurteilungsstichtag in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen werden und im Geschäftsbereich des Ministeriums noch nicht periodisch beurteilt sind; der Beurteilungszeitraum beginnt in diesen Fällen mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bzw. mit der Übernahme und umfasst die folgenden neun Monate. Die Anlassbeurteilung entfällt, wenn innerhalb weiterer sechs Monate eine periodische Beurteilung stattfindet.
 
4.2
Im Übrigen sind Anlassbeurteilungen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
 
4.3
Anlassbeurteilungen werden nach dem Muster der Anlage 1 erstellt.
 
 
5.
Zwischenbeurteilungen
 
5.1
Die Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG) ist auf Antrag des Beamten oder der Beamtin mit einem Gesamturteil abzuschließen. Die Beamten und Beamtinnen sind auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
 
5.2
Eine Zwischenbeurteilung unterbleibt in den in Nr. 2.2 genannten Fällen, wenn kein Antrag auf Zwischenbeurteilung gestellt wird.
 
5.3
Die Zwischenbeurteilung ist zurückzustellen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung, Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst des Beamten oder der Beamtin auch die periodische Beurteilung zurückzustellen wäre.
 
 
6.
Leistungsfeststellung für den regelmäßigen Stufenaufstieg
 
6.1
Die Leistungsfeststellung für die Entscheidung gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG ist jeweils mit der dienstlichen Beurteilung (periodische Beurteilung – auch bei vereinfachter Dokumentation –, Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung) zu verbinden.
 
6.2
Für Beamte und Beamtinnen, deren periodische Beurteilung zurückgestellt wird, ist keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.
 
6.3
Hinsichtlich des Verfahrens beim Stufenstopp ist Abschnitt 4 Nr. 6.2 VV-BeamtR zu beachten.
 
 
7.
Leistungsfeststellung für die Vergabe einer Leistungsstufe
 
7.1
Die Leistungsfeststellung für die Entscheidung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBesG ist nur mit der periodischen Beurteilung zu verbinden. Das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen ist verbal zu begründen.
 
7.2
Die Leistungsfeststellung für die Entscheidung nach Art. 66 Abs. 2 BayBesG erfolgt auf der Grundlage der vergebenen Bewertungen in den Leistungskriterien gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG durch die beurteilenden Dienstvorgesetzten.
 
7.3
Die Vergabe einer Leistungsstufe, die das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen voraussetzt, kommt während der Probezeit nicht in Betracht.
 
7.4
Über die tatsächliche Vergabe einer Leistungsstufe und deren Dauer wird im Rahmen einer gesonderten Auswahlentscheidung (Vergabeentscheidung) entschieden.
 
 
8.
Verfahren bei Einwendungen der unmittelbaren Vorgesetzten
Haben unmittelbare Vorgesetzte Einwendungen gegen die von den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten unterzeichneten Beurteilungen und können diese in einem Gespräch mit den Dienstvorgesetzten nicht ausgeräumt werden, so vermerken die unmittelbaren Vorgesetzten ihre Einwendungen am Ende der Beurteilungen. Hierbei ist zu begründen, warum das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsniveaus nicht mitgetragen wird. Danach sind die Beurteilungen den Dienstvorgesetzten zur abschließenden Stellungnahme zuzuleiten.
 
 
9.
Vorbereitung und Durchführung der periodischen Beurteilung
 
9.1
Soweit im Einzelfall vom Ministerium nichts anderes angeordnet wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren abzuwickeln:
Zur Vorbereitung erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten für die jeweils zum 1. März zu beurteilenden Beamten und Beamtinnen namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich in Aussicht genommenen Punktevorschläge. Diese sind der Personalabteilung des Ministeriums bis zum 15. Januar zu übersenden. In den Beurteilungslisten sollen auch Angaben zum erwarteten Gesamtdurchschnitt des jeweiligen Verwaltungs- oder Gerichtszweigs und der einzelnen Behörden getrennt nach Geschlecht, Besoldungsgruppe sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung enthalten sein. Außerdem sind Beamte und Beamtinnen mit Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. für die modulare Qualifizierung zu nennen. Die Vorübersichten sind durch statistische Auswertungen, die auch die Verteilung der Punktewerte auf Frauen und Männer sowie auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung ausweisen, zu ergänzen.
 
9.2
Das Ministerium und die zentralen Stellen wirken in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Beurteilungsabgleich). Die Einrichtung und Besetzung von Beurteilungskommissionen zum Beurteilungsabgleich wird für die einzelnen Bereiche gesondert festgelegt; die Besetzung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium.
 
9.3
Für die Beamten und Beamtinnen des Ministeriums gilt dieses Verfahren entsprechend. Sofern für den Beurteilungsabgleich eine Beurteilungskommission eingerichtet wird, gehören dieser an:
Leiter bzw. Leiterin der Personalabteilung des Ministeriums (Vorsitz)
Leiter bzw. Leiterin des Referats P 2 „Personalmanagement“
Leiter bzw. Leiterinnen der Abteilungen bzw. des M-Büros, des St-Büros, des MD-Büros und des Referats LG.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
 
 
10.
Überprüfung
 
10.1
Ab der Eröffnung hat der Beamte oder die Beamtin für etwaige Einwendungen eine Überlegungsfrist von zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beurteilung der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorgelegt. Einwendungen des Beamten oder der Beamtin sind zusammen mit einer Stellungnahme des bzw. der Beurteilenden vorzulegen.
 
10.2
Die vorgesetzten Dienstbehörden überprüfen alle dienstlichen Beurteilungen. Die Überprüfung der Einschätzungen während der Probezeit sowie der Probezeitbeurteilungen ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Beamten oder Beamtinnen Einwendungen erhoben haben.
Die Bestimmung, in welchen Fällen eine Überprüfung der Beurteilungen durch das Ministerium stattfindet, wird für die einzelnen Bereiche gesondert getroffen. Soweit eine Überprüfung vorgesehen ist, sind die Beurteilungen dem Ministerium spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum zur abschließenden Überprüfung vorzulegen.
 
10.3
Wird den Einwendungen des Beamten oder der Beamtin nicht oder nur zum Teil stattgegeben, ist dem Beamten oder der Beamtin nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens von dem bzw. der Beurteilenden hierüber ein Bescheid zu erteilen.
 
 
11.
Übergangsregelungen
 
11.1
Die Wirksamkeit der periodischen Beurteilungen, die vor dem 31. Dezember 2010 erfolgten, wird vorbehaltlich gesonderter Regelungen bis zum jeweils nächsten Beurteilungsstichtag verlängert. Gleichermaßen wirken die noch nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2010 festgestellten Aufstiegseignungen fort (vgl. Art. 70 Abs. 4 LlbG).
 
11.2
Für Nachholungs- und Zurückstellungsfälle nach dem 31. Dezember 2010 gilt ausschließlich das neue Beurteilungsrecht. Aufstiegseignungen nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht der Laufbahnverordnung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten (LbV) können nicht mehr vergeben werden. Es gilt insoweit Art. 58 Abs. 5 LlbG.
 
 
12.
Schlussvorschriften
 
12.1
Diese ergänzenden Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
 
12.2
Gleichzeitig werden die ergänzenden Richtlinien über die dienstliche Beurteilung vom 30. April 1999 (AllMBl S. 519), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. April 2002 (AllMBl S. 284), aufgehoben.
 
 
Seitz
Ministerialdirektor
 

Anlagen