2038-A
Neufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen
zum Einstieg in die zweite Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung
und Finanzen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
zum Einstieg in die zweite Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung
und Finanzen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bekanntmachung der Prüfungsausschüsse im Bayerischen Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 6. Mai 2011 Az.: P3/0605-1/13
Die Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Qualifikationsprüfungen zum Einstieg in die zweite Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen haben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) beschlossen:
I.
Als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung werden zugelassen:
- 1.
- Für alle Fachrichtungen
- 1.1
- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- 1.2
- Verfassung des Freistaates Bayern
- 1.3
- Bürgerliches Gesetzbuch
- 1.4
- Ziegler-Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München
- 1.5
- Friedrich Aichberger, Sozialgesetzbuch, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München
- 1.6
- Arbeitsgesetze (ArbG), Beck-Texte im dtv
- 1.7
- Beamtenstatusgesetz
- 1.8
- Beamtenversorgungsgesetz
- 1.9
- Bundesbesoldungsgesetz
- 1.10
- Bayerische Mutterschutzverordnung
- 1.11
- Bundesversorgungsgesetz und Nebengesetze mit Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung
- 1.12
- Schwerbehindertenausweisverordnung
- 1.13
- Tafelkalender für das laufende Jahr und das Vorjahr
- 1.14
- Taschenrechner (nicht programmierbar)
- 2.
- Für die einzelnen Fachrichtungen
- 2.1
- Staatliche Sozialverwaltung
- 2.1.1
- Versorgungsmedizinische Grundsätze – Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Sonderdruck des ZBFS) in der jeweils geltenden Fassung
- 2.1.2
- Tabellen der Rentenbeträge, Vergleichseinkommen usw. für das aktuelle und die vorangegangenen drei Kalenderjahre (Loseblattausgabe des ZBFS)
- 2.1.3
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern mit Durchführungsbestimmungen (Haushaltsgesetz mit DBestHG)
- 2.1.4
- Haushaltsrecht des Freistaates Bayern – mit Verwaltungsvorschriften –, Textsammlung des StMF
- 2.1.5
- Einkommensteuerrecht, Beck-Texte im dtv
- 2.2
- Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
- 2.2.1
- Zivilprozessordnung, Beck-Texte im dtv
- 2.2.2
- Gebührentabellen für Rechtsanwälte mit Gerichts- und Notargebühren (Ausgabe Friedrich Lappe, Verlag C. H. Beck, München)
II.
Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen handschriftliche Kommentierungen enthalten, soweit sie sich unmittelbar auf den jeweiligen Gesetzestext beziehen. Unzulässig sind jegliche Kommentierung auf leeren Seiten und in Inhaltsverzeichnissen sowie die Abschrift von Schemata und Lösungsskizzen. Beigaben jeder Art, auch eingeklebte oder beigelegte Blätter, sind nicht erlaubt, ausgenommen sind Nachträge mit Textänderungen.
Soweit Loseblattsammlungen oder Textausgaben durch neue Rechtsstände ersetzt werden, ist nur die jeweils aktuelle Fassung zugelassen.
III.
Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Soweit bestimmte Ausgaben zugelassen sind, dürfen an deren Stelle auch andere Textausgaben verwendet werden.
IV.
Nicht in Abschnitt I aufgeführte Hilfsmittel können in der Weise zugelassen werden, dass diese der Prüfungsaufgabe beigegeben werden.
V.
Maßgebender Rechtsstand für den schriftlichen Teil der Prüfung ist der 31. Dezember des Prüfungsvorjahres.
VI.
Für den mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung werden die Hilfsmittel vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zugelassen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt.
VII.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Das Verzeichnis der Hilfsmittel für die Laufbahnprüfungen in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2010 (AllMBl S. 100) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
Der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse
Jürgen Schulan
Ministerialrat
Ministerialrat