Veröffentlichung AllMBl. 2011/07 S. 249 vom 14.04.2011

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Az.: IIB4-4102.2-002/99
2132.0-I
2132.0-I
 
Vollzug der Bauvorlagenverordnung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
 
vom 14. April 2011  Az.: IIB4-4102.2-002/99
 
 
An
die Regierungen
die unteren Bauaufsichtsbehörden
die Gemeinden
 
 
Verzeichnis der Anlagen
 
Anlage Nr. 1
Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
Anlage Nr. 1a
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV mit Erläuterungen
Anlage Nr. 2
Baubeschreibung
Anlage Nr. 3
Stellungnahme der Gemeinde
Anlage Nr. 4
Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
Anlage Nr. 5
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme / Abstandsübernahme mit Erläuterungen
Anlage Nr. 6
Bestimmung des Verantwortlichen für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayBO bei Vorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO mit Erläuterungen
Anlage Nr. 7
Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
Anlage Nr. 8
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Anlage Nr. 9
Bescheinigung Standsicherheit I
Anlage Nr. 10
Bescheinigung Standsicherheit II
Anlage Nr. 11
Bescheinigung Brandschutz I
Anlage Nr. 12
Bescheinigung Brandschutz II
Anlage Nr. 13
Bescheinigung Brandschutz III
Anlage Nr. 14
Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Anlage Nr. 15
Bescheinigung Baugrund
Anlage Nr. 16
Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
 
 
1.
Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), werden die anliegenden Vordrucke
 
Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV mit Erläuterungen
Baubeschreibung
Stellungnahme der Gemeinde
Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme / Abstandsübernahme mit Erläuterungen
Bestimmung des Verantwortlichen für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayBO bei Vorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO mit Erläuterungen
Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Bescheinigung Standsicherheit I
Bescheinigung Standsicherheit II
Bescheinigung Brandschutz I
Bescheinigung Brandschutz II
Bescheinigung Brandschutz III
Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Bescheinigung Baugrund
Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
 
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt.
Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.
 
2.
Inhalt und grafische Anordnung der hiermit bekannt gemachten Vordrucke sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt bzw. erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
 
3.
Die mit Bekanntmachung vom 30. November 2007 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 31. Dezember 2011 weiter verwendet werden.
 
4.
Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind nur unter Verwendung bekannt gemachter und verbindlich eingeführter Vordrucke einzureichen. Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen nur unter Verwendung bekannt gemachter und verbindlich eingeführter Vordrucke ausgestellt werden.
 
5.
Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. Weitere Angaben der Bau- bzw. Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.
 
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 30. November 2007 (AllMBl S. 700) außer Kraft.
 
 
Josef  P o x l e i t n e r
Ministerialdirektor

Anlagen