Veröffentlichung AllMBl. 2011/09 S. 424 vom 22.06.2011

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Az.: IID9-43415-005/97
913-I
913-I
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen
– Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009
(ZTV BEA-StB 09)
 
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 22. Juni 2011  Az.: IID9-43415-005/97
 
 
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
 
nachrichtlich
Landkreise
Städte
Gemeinden
 
Anlage:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 03/2011
 
1.
Allgemeines
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen“, Ausgabe 1998/Fassung 2003 (ZTV BEA-StB 98/03), wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Abstimmung mit den Obersten Straßenbaubehörden der Länder sowie Vertretern der kommunalen Bauverwaltungen überarbeitet und liegen nun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen“, Ausgabe 2009 (ZTV BEA-StB 09), vor.
 
2.
Anwendung
Die ZTV BEA-StB 09 samt bekanntmachendem ARS Nr. 03/2011 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Die im o. g. ARS aufgeführten Regelungen des HVA B-StB zur Anwendung der Abzugsregelung bei Mängelansprüchen sind in das bayerische Vergabehandbuch entsprechend übernommen.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die ZTV BEA-StB 09 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
Die ZTV BEA-StB 09 samt bekanntmachendem ARS Nr. 03/2011 sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen:
2.1
Zu Abschnitt 2.3.2.3 Asphaltmischgut für Dünne Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung
Werden im Ausnahmefall in den ZTV BEA-StB 09 nicht vorgesehene polymermodifizierte oder viskositätsveränderte Bindemittel sowie viskositätsverändernde Zusätze eingesetzt, dann sind der Lieferant des Bindemittels und gegebenenfalls des Zusatzes sowie der Erweichungspunkt Ring und Kugel des rückgewonnenen Bindemittels in der Erstprüfung und im Eignungsnachweis anzugeben.
2.2
Zu Abschnitt 3.2.3 Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Fugen, Randausbildung
Die bitumenhaltige Zwischenschicht aus Polymermodifiziertem Bitumen 40/100-65 A beim Überbauen von Betondecken darf nicht auf feuchter Unterlage hergestellt werden.
2.3
Zu Abschnitt 3.2.4 Maßnahmen zur Profilverbesserung
Die Tabelle 3 wird um folgende Zeile ergänzt:
Asphaltmischgutart Asphaltmischgutsorte Einbaudicken
mindestens
[cm]
höchstens
[cm]
Asphaltbinder AC 11 B N 3,0 6,0
2.4
Zu Abschnitt 3.4.1.4 Ausführung von Oberflächenbehandlungen
Bei einer Lufttemperatur unter 10 °C und einer Temperatur der Unterlage unter 8 °C dürfen Oberflächenbehandlungen nicht ausgeführt werden.
2.5
Zu Abschnitt 4.2.5 Griffigkeit
Der Abschnitt 2.7 der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde zu den ZTV Asphalt-StB 07 vom 10. November 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2011 (AllMBl S. 85) ist zu beachten.
2.6
Zu Abschnitt 5.4.1 Kontrollprüfungen
Bei Oberflächenbehandlungen, Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise und Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung sollen von der eingesetzten Bitumenemulsion je angefangene Tagesleistung Durchschnittsproben, bestehend aus je drei Teilproben von je 2 kg, entnommen werden. Hiervon wird eine Teilprobe untersucht.
2.7
Zu Abschnitt 5.5.1 Prüfverfahren, Allgemeines
Die Bohrkernentnahme für die Prüfung des Schichtenverbunds an Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise und an Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung kann auch vor Verkehrsfreigabe erfolgen.
 
3.
Außerkrafttreten
Die ZTV BEA-StB 09 ersetzen die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen“, Ausgabe 1998/Fassung 2003 (ZTV BEA-StB 98/03). Die ZTV BEA 98/03 sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 5. Januar 2005 (AllMBl S. 12) wird aufgehoben.
 
4.
Bezugsmöglichkeit
Die ZTV BEA-StB 09 können bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor

Anlage