Veröffentlichung AllMBl. 2012/01 S. 11 vom 16.12.2011

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 67678ac1fade0857813af06063adbbeb47b4f17491fb3d9f97c855d982911f88

 

Az.: ID1-2244.1-215
2153-I
2153-I
Änderung der Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 16. Dezember 2011  Az.: ID1-2244.1-215
1.
Die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR) vom 13. Dezember 2004 (AllMBl S. 658), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2011 (AllMBl S. 207), werden wie folgt geändert:
 
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach Nr. 4.7 wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:
„5.
Kommunale Kooperationen
5.1
Gemeinsame Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen durch mehrere Kommunen
5.2
Gemeinschaftliche Feuerwehrgerätehäuser mehrerer Kommunen“
Die bisherigen Nrn. 5 bis 7 werden Nrn. 6 bis 8.
 
1.2
In Nr. 2.3 werden der zweite bis fünfte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„ –
von Tragkraftspritzenanhängern und Verkehrssicherungsanhängern,
  –
von Tragkraftspritzen,
  –
der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen (für Halb- bzw. Vollturm),
  –
der Gerätegrundausstattung für Schlauchpflegeeinrichtungen (Vollstraße bzw. Halbstraße) bzw. einer Kompaktanlage mit Zubehör, sowie der kompletten Geräteausstattung in Atemschutz-Werkstätten oder Atemschutz-Übungsanlagen,“
1.3
In Nr. 4.3.1 wird jeweils nach den Worten „DIN 14092 Teil 1 bis 6“ die folgende Fußnote 1 eingefügt:
1) Anmerkung: DIN 14092 besteht mit Neuveröffentlichung nur noch aus drei Teilen: Teil 1: Planungsgrundlagen, Teil 3: Feuerwehrturm und Teil 7: Werkstätten“
 
1.4
Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 4.4.1 Halbsatz 1 wird nach den Worten „DIN 14092-6“ die folgende Fußnote 2 eingefügt:
2) mit Neuveröffentlichung: DIN 14092-7“
b)
In Nr. 4.4.1 Halbsatz 2 werden das Wort „Ausstattung“ durch das Wort „Grundausstattung“ und das Wort „Geräteausstattung“ durch das Wort „Gerätegrundausstattung“ ersetzt. Zudem wird folgender Halbsatz angefügt:
„bzw. der Beschaffung von Kompaktanlagen mit Zubehör.“
c)
In Nr. 4.4.4 Satz 1 wird das Wort „Ausstattung“ durch das Wort „Grundausstattung“ ersetzt.
 
1.5
Nr. 4.5 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 4.5.2 Satz 1 wird vor dem Wort „Löschgruppenfahrzeug“ das Wort „(Hilfeleistungs-)“ eingefügt; in Satz 2 wird vor dem Wort „Löschgruppenfahrzeugen“ das Wort „(Hilfeleistungs-)“ eingefügt.
b)
In Nr. 4.5.4 werden in Satz 2 Halbsatz 2 die Worte „Nr. 6.2“ durch die Worte „Nr. 7.2“ ersetzt.
c)
In Nr. 4.5.5 wird nach dem Wort „Mehrzweckfahrzeuge“ das Wort „MZF“ eingefügt.
d)
Nr. 4.5.6 erhält folgende Fassung:
„4.5.6
Mannschaftstransportwagen MTW werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über ein Löschfahrzeug mit Atemschutz (mindestens vier Pressluftatmer) verfügt.“
e)
Nr. 4.5.7 erhält folgende Fassung:
„4.5.7
Einsatzleitwagen ELW 1 werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens einen Löschzug nach FwDV 3 verfügt.“
f)
Nach Nr. 4.5.7 wird folgende neue Nr. 4.5.8 eingefügt:
„4.5.8
Verkehrssicherungsanhänger VSA werden nur gefördert, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein Abschnitt einer Bundesautobahn bzw. einer mehrspurig ausgebauten Schnellstraße liegt und die Feuerwehr über ein geeignetes Zugfahrzeug für den Anhänger verfügt.“
g)
Die bisherige Nr. 4.5.8 wird Nr. 4.5.9 und erhält folgende Fassung:
„4.5.9
Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet. Darüber hinaus sind für Vorführfahrzeuge folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
das Fahrzeug darf nicht älter als 18 Monate sein;
die bisherige Laufleistung des Fahrzeuges darf nicht mehr als 20.000 km betragen (Tachostand);
sofern das Fahrzeug einen Nebenantrieb besitzt (z. B. bei Drehleitern), darf die Betriebsstundenzahl (bezogen auf den Nebenantrieb) maximal 200 Stunden betragen;
die Bereifung und die Lackierung müssen neuwertig sein;
die Batterien dürfen – wie bei Neufahrzeugen – nicht älter als ein halbes Jahr sein;
für das Fahrzeug ist eine Abnahmeprüfung nach DIN EN 1846-2 durchzuführen;
in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 darf lediglich die Hersteller-/Aufbaufirma als Vorbesitzer eingetragen sein.“
h)
Nach Nr. 4.5.9 wird folgende neue Nr. 4.5.10 eingefügt:
„4.5.10
Neu- und Ersatzbeschaffungen der Gerätegrundausstattung einer Vollstraße oder Halbstraße für die Schlauchpflege werden nur gefördert, wenn sich aufgrund der zu beschaffenden Gerätschaften ein Zuwendungsbetrag von mindestens 3.500 € ergibt.“
 
1.6
In Nr. 4.6 werden im Abs. 1 im vierten Spiegelstrich und im Abs. 2 die Worte „Nr. 6.4“ durch die Worte „Nr. 7.4“ ersetzt.
 
1.7
In Nr. 4.7 werden im Abs. 2 im ersten Spiegelstrich die Worte „Nr. 6.4“ durch die Worte „Nr. 7.4“ ersetzt.
 
1.8
Nach Nr. 4.7 wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:
 
„5.
Kommunale Kooperationen
5.1
Gemeinsame Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen durch mehrere Kommunen
Beschaffen mehrere Kommunen notwendige baugleiche Feuerwehrfahrzeuge gemeinsam in der Weise, dass die Beschaffung jeweils im Namen und auf Rechnung der das Feuerwehrfahrzeug benötigenden Kommune erfolgt, erhöht sich der für das jeweilige Feuerwehrfahrzeug nach Anlage 2 vorgesehene Förderfestbetrag um zehn v. H.; Abrollbehälter für Wechselladersysteme nach DIN 14505 gelten dabei als Feuerwehrfahrzeuge.
Bei dieser gemeinsamen Beschaffung sind sowohl bezüglich der Kooperation als auch bezüglich der Bestellung der Feuerwehrfahrzeuge kartell- und vergaberechtliche Vorschriften sowie § 31 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 KommHV-Doppik und die Vergabegrundsätze, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund § 31 KommHV-Kameralistik und § 30 KommHV-Doppik bekannt gegeben hat (Bekanntmachung vom 14. Oktober 2005, AllMBl S. 424, in der jeweils geltenden Fassung), zu beachten.
Die Förderfähigkeit setzt zudem voraus, dass im Wege der Sammelbestellung baugleiche Feuerwehrfahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps, des gleichen Fahrgestells und des gleichen Aufbaus sowie der gleichen fest eingebauten feuerwehrtechnischen Ausstattung beschafft werden.
Ausnahmen nach Nr. 7.2 (Abweichung von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln) können hier nur für alle im Rahmen einer Sammelbestellung beschafften Fahrzeuge beantragt werden.
 
5.2
Gemeinschaftliche Feuerwehrgerätehäuser mehrerer Kommunen
Errichten mehrere Kommunen im Wege interkommunaler Zusammenarbeit ein gemeinschaftliches Feuerwehrgerätehaus unter Erwerb des Eigentums neu, werden die für die Unterbringung der Feuerwehrfahrzeuge jeder beteiligten Kommune notwendigen Stellplätze für die Festsetzung der insgesamt nach Anlage 1 möglichen Förderung addiert.
Die Verteilung der nach Anlage 1 für die nach der Anzahl aller notwendigen Stellplätze möglichen Förderung erfolgt stellplatzweise nacheinander abwechselnd; sie beginnt mit dem ersten Stellplatz der Kommune, die im gemeinschaftlichen Feuerwehrgerätehaus die geringste Anzahl an Stellplätzen errichtet.
Der Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrgerätehauses durch mehrere Kommunen gleichgestellt ist die Einrichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrgerätehauses in ein zu diesem Zweck von den beteiligten Kommunen erworbenes Gebäude sowie der Einbau eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrgerätehauses in ein bereits im Eigentum der beteiligten Kommunen stehendes Gebäude durch Schaffung notwendiger Stellplätze im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit.
Errichten am Bau beteiligte Kommunen jeweils die gleiche Anzahl notwendiger Stellplätze, wird die Förderung auf die beteiligten Kommunen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Errichten zwei Kommunen ein gemeinschaftliches Feuerwehrgerätehaus mit insgesamt zwei Stellplätzen, erhöht sich der Förderfestbetrag für jeden dieser Stellplätze um zehn v. H.“
 
1.9
Die bisherigen Nrn. 5 bis 7 sowie ihre Untergliederungen werden die neuen Nrn. 6 bis 8 mit entsprechenden Untergliederungen.
 
1.10
In Nr. 6.2 wird in Abs. 2 vor den Worten „technischen Ausstattungen“ und „Geräteausstattungen“ jeweils das Wort „kompletten“ gestrichen.
 
1.11
In Nr. 7.1.2 werden in Satz 3 die Worte „der Kommunalhaushaltsverordnung“ durch die Worte „KommHV-Kameralistik, § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik“ ersetzt.
 
1.12
In Nr. 7.3 werden die Worte „Nr. 6.5“ durch die Worte „Nr. 7.5“ ersetzt.
 
1.13
In Nr. 7.4 werden in Satz 2 nach den Worten „mit Ausnahme von Mehrzweckfahrzeugen (MZF),“ die Worte „Mannschaftstransportwagen (MTW),“ eingefügt. Ebenso wird in der Klammer nach den Worten „wie auch für MZF,“ das Wort „MTW,“ eingefügt.
 
1.14
Nr. 7.5 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „Nr. 6.2“ durch die Worte „Nr. 7.2“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Hiervon ausgenommen sind Mannschaftstransportwagen MTW, Verkehrssicherungsanhänger VSA und Tragkraftspritzenanhänger TSA.“
 
1.15
In Nr. 7.6 wird folgender neuer Abs. 2 angefügt:
„Werden baugleiche Fahrzeuge nach Nr. 5.1 beschafft, haben die an der gemeinschaftlichen Sammelbestellung beteiligten Gemeinden zusätzlich für ihre Fahrzeuge jeweils einen Beladeplan des Herstellers vorzulegen; zusammen mit dem Beladeplan hat der Hersteller des Fahrzeugs zu bestätigen, dass die Feuerwehrfahrzeuge der an der Sammelbestellung beteiligten Gemeinden gemeinschaftlich ausgeschrieben und bestellt wurden und baugleich sind.“
 
1.16
In Nr. 8.2 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.
 
1.17
Nr. 8.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Worte „Nr. 7.1“ durch die Worte „Nr. 8.1“ ersetzt.
b)
In Abs. 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Für entsprechende Anträge zur kompletten technischen Ausstattung in Schlauchtürmen und zur kompletten Geräteausstattung von Schlauchpflegeeinrichtungen, für die in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2011 eine Bewilligung oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde, gelten die Festbeträge der Anlage 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2010 (AllMBl S. 130) weiter.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Die Worte „8. Mai 2010“ werden durch die Worte „1. Januar 2012“ ersetzt.
 
1.18
Anlage 2 wird durch beiliegende Anlage 2 ersetzt.
 
1.19
Anlage 3 wird durch beiliegende Anlage 3 ersetzt.
 
1.20
Anlage 4 wird durch beiliegende Anlage 4 ersetzt.
 
 
2.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlagen