Veröffentlichung AllMBl. 2012/01 S. 116 vom 03.01.2012

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Az.: Z5-7973-1/14
793-L
793-L
Verfahrensvorschriften zur Erprobung der „Fischerprüfung-Online“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 3. Januar 2012  Az.: Z5-7973-1/14
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 279, ber. S. 309), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Landesfischereiverbands Bayern e. V. folgende Bekanntmachung:
Inhaltsübersicht
1.
Grundsätze
2.
Begriffsbestimmungen
3.
Aufgaben des Prüfungsausrichters
4.
Befugnisse der Prüfungsbehörde
5.
Zeit und Ort der Online-Prüfung
6.
Prüfungslokale
7.
Vorbereitungslehrgang
8.
Prüfungsgebühr
9.
Anmeldung
10.
Durchführung der Online-Prüfung
11.
Sonstige Bestimmungen
12.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1.
Grundsätze
1.1
Mit Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird zur Durchführung der Fischerprüfung ein neues Verfahren erprobt, für das abweichend von den Vorschriften der §§ 4 bis 8 AVBayFiG die nachfolgenden Regelungen gelten (Erprobungsverfahren). Soweit diese Bekanntmachung nichts Abweichendes bestimmt, gelten für das Erprobungsverfahren die Vorschriften der §§ 4 bis 8 AVBayFiG entsprechend.
1.2
Das bisherige Verfahren zur Ablegung der Fischerprüfung bleibt vom Erprobungsverfahren unberührt. Im Erprobungszeitraum (Nr. 12) kann jeder Bewerber die Fischerprüfung auch nach dem bisherigen schriftlichen Verfahren ablegen.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Schriftliche Fischerprüfung
Das bisherige Verfahren, bei dem die Fischerprüfung durch Ausfüllen von Prüfungsbögen schriftlich abgelegt wird.
2.2
Fischerprüfung-Online (Online-Prüfung)
Das Erprobungsverfahren, bei dem die Fischerprüfung an einem bereitgestellten Computer anhand einer dafür programmierten Benutzeroberfläche online abgelegt wird.
2.3
Online-Prüfungssystem
Die Gesamtheit der Fachanwendungen und Programme, die der computerbasierten Ablegung der Online-Prüfung zugrunde liegen.
2.4
Prüfungsausrichter
Der Landesfischereiverband Bayern e. V., der möglichst unter Einschaltung der Bezirksfischereiverbände, ohne Übertragung hoheitlicher Befugnisse, den organisatorischen Teil der Online-Prüfung im Auftrag des Freistaats Bayern selbstständig ausrichtet.
2.5
Prüfungsleiter
Eine sachkundige Person, die vom Prüfungsausrichter bestimmt wird. Der Prüfungsleiter darf nicht gleichzeitig Kursleiter sein. Er ist nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten und für die ordnungsgemäße Durchführung der Online-Prüfung vor Ort verantwortlich.
2.6
Prüfungsaufsicht
Geeignete, vom Prüfungsausrichter entsandte Kräfte in bedarfsgerechter Zahl, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind. Die Prüfungsaufsicht führt bei Durchführung der Online-Prüfung vor Ort die Aufsicht und unterstützt den Prüfungsleiter nach dessen Anweisung.
3.
Aufgaben des Prüfungsausrichters
3.1
Der Prüfungsausrichter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass seine anderweitigen Tätigkeiten in organisatorischer, informationstechnischer und datenschutzrechtlicher Hinsicht von der Aufgabe nach Nr. 2.4 getrennt sind und es insoweit zu keinen Interessenskonflikten kommt.
3.2
Der Prüfungsausrichter hat der Prüfungsbehörde spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin zur Durchführung der Online-Prüfung eine schriftliche Auflistung zu übermitteln, aus der sich die Personen ergeben, die als Prüfungsleiter eingesetzt werden sollen. Bei Änderung des mitgeteilten Personenkreises ist der Prüfungsbehörde unverzüglich eine aktualisierte Auflistung zu übermitteln.
3.3
Für Kontroll- und Prüfzwecke sind der beim Prüfungsausrichter anfallende elektronische Schriftverkehr über die Organisation und die Ergebnisse der online abgelegten Prüfungen sowie sonstige elektronische Unterlagen mindestens 14 Monate zu speichern und zur Einsichtnahme durch Bedienstete der zuständigen Behörden des Freistaats Bayern verfügbar zu halten.
4.
Befugnisse der Prüfungsbehörde
4.1
Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit oder Eignung eines Prüfungsleiters für die ordnungsgemäße Durchführung der Online-Prüfung hat die Prüfungsbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AVBayFiG) das Recht, die betreffende Person befristet oder auf Dauer als Prüfungsleiter abzulehnen. Ein abgelehnter Prüfungsleiter darf vom Prüfungsausrichter nicht mehr eingesetzt werden.
4.2
Die Prüfungsbehörde, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die ordnungsgemäße Erfüllung der nach dieser Bekanntmachung übernommenen Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere nach den Nrn. 2.4 und 3.1, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Für Prüfungszwecke können die zur Aufgabenerfüllung genutzten Räumlichkeiten betreten und Einsicht in die Bücher, Belege oder sonstigen Unterlagen genommen werden.
5.
Zeit und Ort der Online-Prüfung
5.1
Die Online-Prüfung findet an mehreren Terminen im Jahr an verschiedenen Orten statt. Die angebotenen Termine und Orte sind vom Prüfungsausrichter bedarfsgerecht festzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung der Online-Prüfung an einem bestimmten Termin und/oder Ort oder in regelmäßigen Zeitabständen.
5.2
Die Prüfungsbehörde ist befugt, insbesondere bei Wegfall der vertraglichen Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausrichter, die Online-Prüfung in eigener Regie auszurichten. Sie übernimmt insoweit die Aufgaben des Prüfungsausrichters. Ungeachtet der Gründe kann die Prüfungsbehörde von dieser Möglichkeit auch neben dem Angebot des Prüfungsausrichters Gebrauch machen.
5.3
Im Rahmen der Online-Prüfung wird nicht zwischen Haupt- und Nachholtermin gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AVBayFiG unterschieden. Die Bewerber können zwischen den angebotenen Terminen und Orten frei wählen und an der Online-Prüfung mehrmals teilnehmen.
6.
Prüfungslokale
6.1
Die Online-Prüfung findet in einem Prüfungslokal an einem dem Bewerber dort zugewiesenen Computer statt.
6.2
Der Prüfungsausrichter kann im Zusammenwirken mit der Prüfungsbehörde zur Erweiterung des Angebots der Online-Prüfung mobile Prüfungslokale einrichten. Erforderliche Regelungen gibt die Prüfungsbehörde bekannt.
7.
Vorbereitungslehrgang
Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 AVBayFiG gilt entsprechend für die Online-Prüfung. Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 AVBayFiG erfolgen Überprüfung und Nachweis der vollständigen Lehrgangsteilnahme bereits bei der Anmeldung zur Prüfung (siehe Nr. 9.3).
8.
Prüfungsgebühr
Für die Online-Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses (§ 8 Abs. 2 AVBayFiG) wird eine Gebühr von 30 € erhoben.
9.
Anmeldung
9.1
Für die schriftliche und die Online-Prüfung gelten getrennte Anmeldeverfahren. Dies gilt auch, wenn zur Ablegung der schriftlichen Prüfung das bisherige Online-Anmeldeverfahren genutzt werden soll. Ein Wechsel von der Online- zur schriftlichen Prüfung und umgekehrt ist grundsätzlich nicht möglich. Wer an der schriftlichen Prüfung teilnehmen will, hat sich innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG gesondert hierfür anzumelden. Eine bereits bezahlte Prüfungsgebühr für die Online-Prüfung kann nicht als Zahlung für die schriftliche Prüfung behandelt werden und umgekehrt.
9.2
Wer sich zur Online-Prüfung anmelden möchte, benötigt zunächst eine Registrierung seiner Person im Online-Prüfungssystem. Diese kann von den Bewerbern selbst, von der Prüfungsbehörde oder vom Landesfischereiverband e. V. vorgenommen werden.
9.3
Abweichend von § 4 Abs. 2 AVBayFiG ist eine Anmeldung für die Online-Prüfung erst nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen (insb. Mindestalter, vollständige Lehrgangsteilnahme und Zahlung der Prüfungsgebühr) möglich. Die Anmeldung selbst hat online zu erfolgen. Die Anmeldemaske wird erst zugänglich, nachdem die Teilnahmevoraussetzungen im Online-Prüfungssystem als erfüllt verzeichnet sind. Eine erfolgreiche Anmeldung wird durch Schreiben der Prüfungsbehörde (Ladungsschreiben) bestätigt; die elektronische Form ist zulässig.
9.4
Eine gleichzeitige Anmeldung für mehrere Termine der Fischerprüfung ist nicht zulässig.
9.5
Wer sich für die Online-Prüfung angemeldet hat, kann diese Anmeldung spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Bei fristgerechter Rücknahme der Anmeldung verbleibt die bereits bezahlte Prüfungsgebühr als Gutschrift im Online-Prüfungssystem für eine neue Anmeldung zur Online-Prüfung verzeichnet; eine Rückzahlung der Prüfungsgebühr ist nicht möglich.
9.6
Mit Ablauf der Frist nach Nr. 9.5 verfällt die bezahlte Prüfungsgebühr ohne Rücksicht darauf, ob die Online-Prüfung abgelegt wird oder nicht. Die Gründe für eine Nichtteilnahme an der Online-Prüfung sind ohne Belang. Vor jeder weiteren Anmeldung zur Online-Prüfung wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe erhoben.
10.
Durchführung der Online-Prüfung
10.1
Vor dem Start der Online-Prüfung durch den Prüfungsleiter hat jeder Teilnehmer zur sicheren Feststellung seiner Person die ihm im Ladungsschreiben mitgeteilte Prüfungs-PIN an dem ihm gemäß Nr. 6.1 zugewiesenen Computer einzugeben. Ist eine rechtzeitige Übersendung des Ladungsschreibens mit der zugehörigen Prüfungs-PIN im Einzelfall nicht erfolgt, sorgt die Prüfungsbehörde dafür, dass die Prüfungs-PIN vor Prüfungsbeginn dem betroffenen Teilnehmer vom Prüfungsleiter persönlich mitgeteilt wird.
10.2
Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG werden die Prüfungsfragen der Online-Prüfung für jeden Einzelfall vom Online-Prüfungssystem nach dem Zufallsprinzip individuell generiert. Die Prüfungsfragen entstammen dem von der Prüfungsbehörde erstellten Fragenkatalog mit Musterlösung. Die Prüfungsbehörde ist jederzeit befugt, insbesondere bei Änderung der Sach- und Rechtslage, Fragen aus dem Fragenkatalog zu löschen oder den Katalog um weitere Fragen zu ergänzen.
10.3
Die Online-Prüfung wird vom Prüfungsleiter für alle Teilnehmer gleichzeitig gestartet. Ab dem Start beginnt die zur Verfügung stehende Arbeitszeit von 120 Minuten zu laufen. Bei Dolmetscherplätzen beträgt die zur Verfügung stehende Arbeitszeit 150 Minuten. Wer verspätet zur Online-Prüfung erscheint, kann auch nach Start der Prüfung noch in den laufenden Prüfungsbetrieb aufgenommen werden, hat aber entsprechend weniger Zeit zur Verfügung.
10.4
Der Prüfungsleiter kann im Bedarfsfall (vor allem bei Ausfall eines Prüfungs-Computers) die Online-Prüfung unterbrechen und zu gegebener Zeit wieder aufnehmen. Diese Möglichkeit steht dem Prüfungsleiter sowohl für den einzelnen als auch für alle Teilnehmer gemeinsam zur Verfügung. Die Unterbrechungszeit wird nicht auf die Arbeitszeit nach Nr. 10.3 angerechnet.
10.5
Die Prüfung kann entweder von den einzelnen Bewerbern oder vom Prüfungsleiter beendet werden. Das Beenden durch den Bewerber kommt insbesondere in Betracht, wenn vor Ablauf der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit alle Fragen beantwortet sind. Für Bewerber, die nicht selbst die Online-Prüfung vorzeitig abschließen, beendet der Prüfungsleiter die Prüfung nach Ablauf der Arbeitszeit nach Nr. 10.3.
10.6
Das Prüfungsergebnis wird jedem Bewerber unmittelbar nach dem Ende der Online-Prüfung an seinem Bildschirm dargestellt.
11.
Sonstige Bestimmungen
11.1
Regelungen zu Fragen außerhalb der dem Prüfungsausrichter übertragenen Aufgaben gibt die Prüfungsbehörde bekannt.
11.2
Das Nähere zur Durchführung der Online-Prüfung einschließlich der angebotenen Termine, der Anmeldung, der Fristen, der Modalitäten der Zahlung der Prüfungsgebühr, der Übersendung oder Übergabe des Ladungsschreibens mit Prüfungs-PIN gibt der Prüfungsausrichter bekannt. Nr. 6.2 bleibt unberührt.
12.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor