Veröffentlichung AllMBl. 2012/01 S. 120 vom 30.12.2011

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Az.: VI2/6562.01-1/20
2172-A
2172-A
Änderung der Vergabegrundsätze
für die Gewährung von Leistungen
der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“
an Schwangere in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 30. Dezember 2011  Az.: VI2/6562.01-1/20
1.
Der Stiftungsrat der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Stiftungssatzung vom 31. Juli 1987 in der Fassung vom 6. Mai 2010 Änderungen der Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Schwangere in Not (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 5. Dezember 2008, AllMBl S. 869) beschlossen, die in der Anlage bekanntgegeben werden.
2.
Die Änderungen der Vergabegrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
Anlage
Änderung der Vergabegrundsätze
für die Gewährung von Leistungen
der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“
an Schwangere in Not
1.
In Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „infolge ihres körperlichen und seelischen Zustandes in einer Konfliktlage“ ersetzt durch „in einer Notlage“.
2.
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 3.1.2.1 werden die Worte „infolge ihres körperlichen und seelischen Zustandes in einer Konfliktlage“ ersetzt durch „in einer Notlage“.
2.2
In Nr. 3.2 Satz 1 wird „1,7-fachen“ ersetzt durch „2-fachen“, vor dem Wort „Kosten“ wird das Wort „angemessenen“ eingefügt und „55 v. H.“ wird ersetzt durch „90 v. H.“.
2.3
Der Nr. 3.2 Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 8 angefügt: „Dabei ist § 53 der Abgabenordnung zu beachten. Bei der Feststellung der Höhe des Einkommens können unter besonderen Voraussetzungen auch laufende Belastungen aus Schulden berücksichtigt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls grundsätzlich nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Glaubhaftmachung ausreichend.“