Veröffentlichung AllMBl. 2012/01 S. 121 vom 13.01.2012

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Az.: VI2/6552.02-1/7
2173-A
2173-A
Rahmenvereinbarung
zwischen
den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege
und dem Bayerischen Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
über die Grundsätze für die Weiterentwicklung
der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten
und für Angebote der Eltern- und Familienbildung an Wochenenden
sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 13. Januar 2012  Az.: VI2/6552.02-1/7
Es wurde die nachfolgend abgedruckte Vereinbarung über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern geschlossen.
Rahmenvereinbarung
zwischen den Spitzenverbänden
der freien Wohlfahrtspflege und
dem Bayerischen Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 13. Januar 2012  Az.: VI2/6552.02-1/7
I.
Gemeinsame Grundsätze für die Weiterentwicklung
der Familienerholung in Familienferienstätten
und für Angebote der Eltern- und Familienbildung
am Wochenende
Zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten sowie der Angebote für Eltern- und Familienbildung am Wochenende beschließen die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Freistaat Bayern folgende gemeinsame Grundsätze.
A. Familienerholung in Familienferienstätten
1.
Ein gemeinsamer Familienurlaub kann – neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung – wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern, die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern zu stärken und so wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag zu schaffen. Ziel ist es, Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen einmal im Jahr einen Urlaub zu ermöglichen.
2.
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen als Träger anerkennen die Notwendigkeit, geeignete Einrichtungen (gemeinnützige Familienferienstätten) auch in Zukunft zu betreiben. Die Schaffung und Erhaltung eines bedarfsgerechten, familienfreundlichen und preisgünstigen Angebots wird dauerhaft angestrebt.
3.
Die Träger verpflichten sich, in den gemeinnützigen Familienferienstätten wöchentlich ein Angebot der Eltern- und Familienbildung durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass die Familien mindestens ein Angebot wahrnehmen. Die Vernetzung mit geeigneten Anbietern in der Region (z. B. Beratungsstellen zu Partner- oder Erziehungsfragen, Krankenkassen zu Ernährungsfragen) wird weiter ausgebaut.
4.
Die Träger der gemeinnützigen Familienferienstätten verpflichten sich, ihre Angebote am Bedarf der Familien zu orientieren. Bei der Ausstattung und beim Betrieb der Einrichtungen sind deshalb die Belange aller Familienmitglieder zu berücksichtigen, insbesondere geeignete Angebote für die Kinder.
5.
Die Träger wirken bei der Beratung und Information der Familien über die gemeinnützige Familienerholung mit. Fragen zu Urlaubsangeboten und -zielen werden von einzelnen Beratungsdiensten in Bayern beantwortet. Im Rahmen der Möglichkeiten der Beratungsstellen können Familien in ihrer Antragstellung dort beraten werden.
B. Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende
1.
Eltern leisten mit der Erziehung ihrer Kinder einen unverzichtbaren, nicht zu ersetzenden Beitrag für die positive Entwicklung ihrer Kinder und für die Zukunft unserer Gesellschaft. Ziel der Eltern- und Familienbildung ist es, dazu beizutragen, dass Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und allein erziehende Mütter und Väter oder werdende Mütter und Väter in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt werden und so ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können (§ 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII).
2.
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sind Träger der Angebote für die Eltern- und Familienbildung am Wochenende. Sie verpflichten sich, die Angebote im Sinn des § 16 SGB VIII entsprechend den Bedürfnissen der Familien auszugestalten.
3.
Die Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende richten sich grundsätzlich an alle Eltern. Sie sollen bedarfsgerecht und vor allem auch niedrigschwellig sein, um den Zugang so einfach wie möglich zu gestalten. Die Durchführung der Angebote erfolgt durch Fachpersonal. Dies sind Diplom-Psychologen, Sozialpädagogen oder andere, spezifisch geschulte, qualifizierte Fachkräfte. Die Qualität der Angebote soll möglichst durch eine entsprechende Evaluierung sichergestellt sein.
4.
Orte, an denen Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende durchgeführt werden, sind vor allem Kindertagesstätten und Familienbildungsstätten, in besonderen Fällen auch andere Einrichtungen der Familienbildung und sonstige geeignete Institutionen.
5.
Die Angebote richten sich an die ganze Familie. Bei jedem Angebot ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder sicherzustellen.
6.
Die einzelnen Träger streben aktiv eine stärkere Vernetzung mit geeigneten Anbietern in ihrer Region an.
II.
Förderung des Freistaates Bayern
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Kriterien Zuwendungen für Maßnahmen der Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind
1.1
Maßnahmen der Familienerholung in Familienferienstätten, die in dem als Anlage 1 beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind,
1.2
Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
2.1
für Maßnahmen nach Nr. 1.1
Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, allein erziehende Mütter und Väter und in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern (z. B. bei Erkrankung der Eltern) (Nr. 4.2.1),
2.2
für Angebote nach Nr. 1.2
Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, allein erziehende Mütter und Väter oder werdende Mütter und Väter (Nr. 4.2.2.1)
und
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder die ihnen angeschlossenen Organisationen (Nr. 4.2.2.2).
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Allgemeine Voraussetzungen
Berücksichtigungsfähig sind nur Familien, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und deren Familiennettoeinkommen im Kalenderjahr unterhalb folgender Einkommensgrenzen liegt:
Einkommenshöchstgrenzen
für allein erziehende Eltern 15.600 €
für beide Eltern 17.400 €
und je weiteres Kind 4.800 €
Soweit in begründeten Ausnahmefällen Großeltern die Zuwendungsempfänger sind (Nr. 2.1), ist das Einkommen der Großeltern für die Berechnung maßgeblich.
Als Berechnungsgrundlage für das Familiennettoeinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres der Zuwendungsempfänger abzüglich pauschal 27 v. H. für Steuer und Sozialabgaben, beziehungsweise 22 v. H. bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern heranzuziehen. Als Nachweis der positiven Einkünfte dient der maßgebliche Einkommensteuerbescheid. Bestandteil des Familiennettoeinkommens sind auch etwaige Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bundeselterngeld). Als Nachweis dienen geeignete Dokumente der bewilligenden Institutionen. Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nicht anders geregelt, ist für die Berechnung des Familiennettoeinkommens Art. 6 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Auf Antrag wird das Einkommen neu ermittelt, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate um mindestens 20 v. H. geringer ist, als das erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des vorvergangenen Jahres.
Bei der Berechnung des Familiennettoeinkommens werden das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag sowie das Bayerische Landeserziehungsgeld nicht berücksichtigt.
Bezieht/Beziehen der/die Zuwendungsempfänger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, entfällt eine Einkommensprüfung.
3.2
Maßnahmen der Familienerholung in Familienferienstätten (Nr. 1.1)
Die Familienferienstätten müssen über eine kinder- und familiengerechte Ausstattung verfügen und eine familiengerechte Preisgestaltung nachweisen können. Ein geeignetes Betreuungsangebot für Kinder ist sicherzustellen.
Für Eltern, Pflegeeltern, allein erziehende Mütter und Väter und Großeltern sind wöchentlich Angebote der Eltern- und Familienbildung durchzuführen.
Berücksichtigungsfähig sind nur gemeinsame Erholungsaufenthalte von Eltern, Elternteilen, Pflegeeltern und allein erziehenden Müttern und Vätern mit einem oder mehreren Kindern, für das/die Kindergeld bezogen wird. In begründeten Ausnahmefällen sind gemeinsame Erholungsaufenthalte von Großeltern mit einem oder mehreren Enkelkindern berücksichtigungsfähig, für das/die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und allein erziehende Mütter und Väter Kindergeld beziehen.
Gefördert werden nur Aufenthalte in Bayern oder in vom Freistaat Bayern geförderten Einrichtungen, während der bayerischen Schulferienzeit auch im übrigen Bundesgebiet.
Gefördert wird jährlich ein Erholungsaufenthalt. Je Erholungsaufenthalt sind mindestens sechs, höchstens vierzehn Verpflegungstage förderfähig. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag. Erholungsaufenthalte unter sechs Verpflegungstagen werden nicht gefördert.
Gefördert werden nur Erholungsaufenthalte, für die ein bestätigter Nachweis gemäß Anlage 2 erbracht wird. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich den Aufenthalt von der Familienferienstätte bestätigen zu lassen.
3.3
Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Nr. 1.2)
Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie für Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und allein erziehende Mütter und Väter mit einem oder mehreren Kindern im Alter bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr oder werdende Mütter und Väter bestimmt sind. Die Maßnahmen sollen präventive Begleitung in den verschiedenen Phasen der Partnerschaft, Ehe und Familie bieten. Sie sollen zur Verbesserung der Beziehungen und der Kommunikation zwischen Paaren sowie Eltern und ihren Kindern beitragen. Schwerpunktmäßig müssen die Angebote auf die Unterstützung in den besonderen Familienphasen ausgerichtet sein, vor allem vor und nach der Geburt eines Kindes sowie bei Erziehungsproblemen (gemäß § 16 SGB VIII).
Es sollen auch Maßnahmen für Familien mit mehr als zwei Kindern angeboten werden.
Bei jedem Angebot ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder sicherzustellen.
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die mit Fachpersonal (vgl. Teil I Buchst. B Nr. 3) durchgeführt werden.
Die Angebote können
als Wochenendseminar (Freitag, Samstag, Sonntag),
als Tageskurs am Wochenende (Samstag oder Sonntag)
durchgeführt werden.
Je Wochenendseminar müssen wenigstens dreizehn Unterrichtseinheiten (jeweils 45 Minuten),
je Tageskurs am Wochenende müssen wenigstens sechs Unterrichtseinheiten (jeweils 45 Minuten)
für die Eltern- und Familienbildung verwendet werden.
Seminare, die mehr als ein Wochenende Zeit erfordern, können als zweiteilige Wochenendseminare angeboten werden. Bei der Förderung können Angebote bis zu maximal sechs Tagen berücksichtigt werden.
Bei der Durchführung der Angebote sind vor allem Familien mit Einkommen unterhalb der Einkommenshöchstgrenze nach Nr. 3.1 zu berücksichtigten. Die Träger sind verpflichtet, diesen Personenkreis bevorzugt anzusprechen und die fachliche Gestaltung der Maßnahmen entsprechend auszurichten.
Gefördert werden nur Angebote, für die ein bestätigter Nachweis gemäß Anlage 2 erbracht wird. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich die Teilnahme durch den Träger bestätigen zu lassen.
Regionale Angebote sind dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, überregionale Angebote dem Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt vor Beginn des Angebots mitzuteilen.
Angebote, für deren Durchführung vom Träger pauschale oder individuelle Zuschüsse der öffentlichen Jugendhilfe beantragt werden, sollen mit dem zuständigen Jugendhilfeträger rechtzeitig abgestimmt werden.
Nicht förderfähig sind überwiegend religiöse oder nicht familienbezogene Angebote.
4.
Art und Umfang der Zuwendung
4.1
Art der Förderung
Die staatlichen Zuschüsse werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
4.2
Umfang der Förderung
4.2.1
Maßnahmen der Familienerholung in Familienferienstätten (Nr. 1.1)
Die Zuwendung beträgt je Verpflegungstag
für jedes berücksichtigungsfähige Kind und
jeden berücksichtigungsfähigen erwachsenen Teilnehmer

13,00 €
für jedes berücksichtigungsfähige Kind,
das nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert ist

17,00 €
4.2.2
Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Nr. 1.2)
4.2.2.1
Wochenendseminare
Die Tagespauschale beträgt je Veranstaltungstag
für jedes berücksichtigungsfähige Kind 23,50 €
für jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen 26,50 €
Für Kinder unter einem Jahr wird grundsätzlich keine Förderung gewährt.
Reichen die staatlichen Zuwendungen zur Teilnahme berücksichtigungsfähiger Personen oder Familien mit niedrigen Einkommen nicht aus, weil die Teilnehmerbeiträge oder Fahrtkosten nicht aufgebracht werden können, wird dem zuständigen Jugendhilfe- und/oder Sozialhilfeträger empfohlen, diese Kosten nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB VIII oder nach § 27 Abs. 1 SGB XII unter besonderer Berücksichtigung des § 16 SGB XII zu übernehmen.
4.2.2.2
Tageskurse am Wochenende
Die Pauschale beträgt je Veranstaltung 250,00 €
Mit der staatlichen Förderung soll die Teilnahme von Familien mit Einkommen unterhalb der Einkommenshöchstgrenze ermöglicht werden. Durch die Pauschale werden etwaige Verpflegungskosten nicht abgegolten.
4.3
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Rahmenvereinbarung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
Rechnet ein Dritter den staatlichen Zuschuss für die förderfähigen Maßnahmen auf seine Leistungen an, so entfällt die staatliche Förderung.
5.
Verfahren
5.1
Allgemeine Voraussetzungen, Zuständigkeit
5.1.1
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist für den verwaltungsmäßigen Vollzug der Bewilligung der Mittel (Antragsprüfung, Bescheiderteilung, Mittelauszahlung) und die Prüfung des Verwendungsnachweises zuständig.
5.1.2
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Maßnahmen, die über den 31. Dezember hinausgehen, sind voll im darauf folgenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen.
5.2
Antragsverfahren bei Maßnahmen der Familienerholung in Familienferienstätten und bei Angeboten der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Wochenendseminare), Berechnung, Auszahlung, Nachweis der Verwendung
5.2.1
Anträge auf Zuschüsse für Maßnahmen der Familienerholung in Familienferienstätten bzw. für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Wochenendseminare) sind ausnahmslos vor Beginn der jeweiligen Maßnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu richten. Sie sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu richten. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Anträge, die bei einem Träger gestellt werden, sind unverzüglich an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiterzuleiten. Die Antragsteller haben schriftlich zu versichern und nachzuweisen, dass ihre Angaben zu den Einkommensverhältnissen richtig sind.
5.2.2
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt die Förderfähigkeit fest und berechnet die zustehenden Zuschussbeträge.
5.2.3
Die Auszahlung der Zuschussbeträge erfolgt nach Vorlage der Bestätigung nach Nr. 3.2 bzw. nach Nr. 3.3. Die Bestätigung ist dem Zentrum Bayern Familie und Soziales innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme vorzulegen. Für die Bestätigung ist einheitlich der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
5.2.4
Der Nachweis der Verwendung wird durch Vorlage der Bestätigung nach Nr. 3.2 bzw. nach Nr. 3.3 erbracht.
5.3
Antragsverfahren bei Angeboten der Eltern- und Familienbildung (Tageskurse am Wochenende), Auszahlung, Nachweis der Verwendung
5.3.1
Anträge sind durch die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege schriftlich bis spätestens 15. März des Antragsjahres in einfacher Ausfertigung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales einzureichen.
5.3.2
Der Zuwendungsempfänger hat in Form eines einfachen Verwendungsnachweises (Nr. 6.1.5 ANBest-P) darzustellen, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Rahmenvereinbarung verwendet worden sind. Die Darstellung hat eine Auflistung der durchgeführten Angebote einschließlich stichpunktartiger Beschreibung sowie des Fachpersonals zu enthalten. Der Nachweis der Verwendung ist in einfacher Ausfertigung bis 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales einzureichen.
6.
Die in Teil II genannten Förderbestimmungen können einseitig seitens des Freistaates Bayern geändert werden. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind zu hören.
III.
Befristung der Rahmenvereinbarung
und der Fördergrundsätze
Diese Rahmenvereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2015 befristet. Sie kann von beiden Seiten vorzeitig (bis 31. März eines Jahres) zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Friedrich Seitz, Amtschef
Arbeiterwohlfahrt – Landesverband Bayern e. V.
Andrea Ziegler, Geschäftsführerin
Bayerisches Rotes Kreuz – Landesgeschäftsstelle
Leonhard Stärk, Sprecher der Landesgeschäftsführer
Diakonisches Werk Bayern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Landesverband Bayern der Inneren Mission e. V.
Birgit Löwe, Mitglied des Vorstandes
Landes-Caritasverband Bayern e. V.
Monsignore Bernhard Piendl, Landes-Caritasdirektor
Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband – Landesverband Bayern e. V.
Margit Berndl, Vorstand Verbands- und Sozialpolitik

Anlagen