2038.3.2-I
Konzept zur modularen Qualifizierung
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt
bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst
(VV-FachV-btuD)
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt
bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst
(VV-FachV-btuD)
Gemeinsame Bekanntmachung
der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
vom 9. Januar 2012 Az.: IIZ3-0621-001/09
Auf Grund von Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in Verbindung mit §§ 3 bis 10 und 30 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (FachV-btuD) vom 6. Dezember 2011 (GVBl S. 654, BayRS 2038-3-1-8-I) erlassen die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Genehmigung des Landespersonalausschusses folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der modularen Qualifizierung:
- 1.
- Zuständigkeit und Verfahren
- 1.1
- 1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung ergibt sich aus den Übersichten der Nr. 3.2 (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FachV-btuD). 2In den Fällen der Nr. 3.2 Satz 4 sind die Behörden nach § 3 Abs. 2 FachV-btuD zuständig; sie können die Organisation und Durchführung von einzelnen Maßnahmen, Lehrinhalten oder Prüfungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen.
- 1.2
- 1Die nach Nr. 1.1 zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf nach Möglichkeit regelmäßig durchgeführt werden. 2Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
- 1.3
- 1Die oberste Dienstbehörde bestimmt regelmäßig, mindestens einmal pro Beurteilungszeitraum, die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können. 2Die Zuständigkeit kann auf die Ernennungsbehörden übertragen werden. 3Die zuständige Behörde benachrichtigt anschließend die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
- 1.4
- 1Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer legt der zuständigen Behörde den Entwurf eines persönlichen Qualifizierungsplans zur Genehmigung vor. 2Dieser soll auf der Aus- und Vorbildung und der Berufserfahrung basieren und auf den künftigen Einsatzbereich der Teilnehmerin oder des Teilnehmers vorbereiten. 3Die zuständige Behörde nach Nr. 1.3 genehmigt den persönlichen Qualifizierungsplan und informiert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die Terminierung der zu absolvierenden Maßnahmen. 4Sie informiert den Landespersonalausschuss mindestens zwei Wochen im Voraus über Zeit und Ort der mündlichen Prüfung.
- 1.5
- Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.
- 2.
- Teilnahme
- 2.1
- 1Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 4 LlbG und § 4 Abs. 1 FachV-btuD teilnehmen. 2Die notwendige positive Feststellung in der Beurteilung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 FachV-btuD erfüllt sind.
- 2.2
- 1Für Oberstraßenmeisterinnen und -meister mit einer der Fußnote 4 und Oberflussmeisterinnen und -meister mit einer der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) entsprechenden Funktion ist eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ohne die Teilnahme an der modularen Qualifizierung nach § 4 Abs. 2 FachV-btuD möglich. 2Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ist die Teilnahme an zwei überfachlichen Modulen und dem fachlichen Prüfungsmodul der modularen Qualifizierung.
- 2.3
- 1Für die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 ist eine dauerhafte Verwendung im technischen Verwaltungsdienst in einem Staatlichen Bauamt, an einer Autobahndirektion, an einem Wasserwirtschaftsamt oder an einer Kreisverwaltungsbehörde und ein erfolgreicher Abschluss des Moduls „Controlling, , Projektmanagement“ sowie des zweiten Fachmoduls erforderlich. 2Nr. 2.1 gilt entsprechend.
- 3.
- Inhalt und Dauer der Maßnahme
- 3.1
- 1Die modulare Qualifizierung umfasst
- 1.
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 drei überfachliche Module und zwei Fachmodule des entsprechenden Fachgebietes (Gesamtdauer zwischen 120 und 160 UE),
- 2.
- für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 drei überfachliche Module und drei Fachmodule des entsprechenden Fachgebietes (Gesamtdauer zwischen 160 und 200 UE).
2Zusätzlich ist eine fakultative Teilnahme an bis zu zwei weiteren Modulen als Fortbildungsmaßnahme nach Art. 66 LlbG freigestellt.
- 3.2
- 1Die folgenden Übersichten enthalten die Wahl- und Pflichtmodule, aus denen – entsprechend den individuellen fachlichen Vorkenntnissen – der persönliche Qualifizierungsplan gemäß Nr. 1 zusammengestellt wird. 2Das in den folgenden Übersichten festgelegte Prüfungsmodul kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde nach Nr. 1.3 durch ein anderes Fachmodul ersetzt werden, z. B. wenn dies im Hinblick auf die künftige Verwendung geboten erscheint. 3Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Modulen frühestens möglich ist.
4Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der modularen Qualifizierung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 FachV-btuD, soweit nicht im Rahmen dieses Konzepts geregelt, werden individuelle Vereinbarungen über die Inhalte der Module getroffen, deren Schwierigkeitsgrad sich an dem der Module der folgenden Übersichten orientiert; Nr. 1.4 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 3.1 gelten entsprechend. 5Der Qualifizierungsplan dieser Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird dem Landespersonalausschuss zur Genehmigung vorgelegt.
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifizierungsebene
Übersicht 1.1:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11
überfachliche Module
überfachliche Module
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 9, A 10 | Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht | 30 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
A 9, A 10 | Beamten-, Tarif- und Haushaltsrecht | 32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
A 11 | Controlling und Organisation, Projektmanagement | 32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Pflichtmodul |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
A 9, A 10 | Kommunikation, Konflikte, Besprechungen, Führungspraxis, Präsentation | 32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
A 9, A 10 | Überfachliches Seminar 5, Führung (Besprechungstechnik, Führungspraxis, Gesprächsführung, Kundenorientierung) | 16 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
* UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Übersicht 1.2:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11
fachliche Module, Fachgebiet Straßen- und Brückenbau
fachliche Module, Fachgebiet Straßen- und Brückenbau
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 11 |
Fachpraktischer Lehrgang (erste Woche): Fachrecht, Planung, Straßenverwaltung |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11 |
Fachpraktischer Lehrgang (zweite Woche): Fachrecht, Planung, Bauvorbereitung und Durchführung, Unterhaltungs- und Betriebsdienst |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 9, für Beamtinnen und Beamte nach Nr. 2.2 A 10 |
Fachpraktischer Lehrgang (dritte Woche): Fachrecht, Planung, Zuwendung, Unterhaltungs- und Betriebsdienst |
30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Straßenbau, Pflichtmodul |
Oberste Baubehörde |
* UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Übersicht 1.3:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11
fachliche Module, Fachgebiet Wasserwirtschaft und Fachgebiet Technische Gewässeraufsicht
fachliche Module, Fachgebiet Wasserwirtschaft und Fachgebiet Technische Gewässeraufsicht
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 11 |
Fachpraktischer Lehrgang (erste Woche): Fachrecht, Staatliche Wasserwirtschaft |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11 |
Fachpraktischer Lehrgang (zweite Woche): Fachrecht, Planung und Beurteilung von Wasserbauvorhaben, Gewässerunterhaltung |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 9, für Beamtinnen und Beamte nach Nr. 2.2 A 10 |
Fachpraktischer Lehrgang (dritte Woche): Fachrecht, Technische Gewässeraufsicht, Haushalts- und Wirtschaftsführung |
30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Wasserwirtschaft, Pflichtmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
* UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Übersicht 1.4:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11
fachliche Module, Fachgebiet Technischer Umweltschutz
fachliche Module, Fachgebiet Technischer Umweltschutz
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 11 |
Fachpraktischer Lehrgang Technischer Umweltschutz – Fachrecht |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11 |
Fachpraktischer Lehrgang Technischer Umweltschutz in der Praxis 1 |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 9, für Beamtinnen und Beamte nach Nr. 2.2 A 10 |
Fachpraktischer Lehrgang Technischer Umweltschutz in der Praxis 2 |
30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung, Pflichtmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
* UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifizierungsebene
Übersicht 2.1:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
überfachliche Module
überfachliche Module
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 11, A 12, A 13 | Verwaltungsmanagement, Haushaltsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes | 32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
A 11, A 12, A 13 | Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht | 34 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
A 12, A 13 | Soziale Kompetenzen | 32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
A 12, A 13 | Vertiefung Führungskompetenzen | 32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Pflichtmodul |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
* UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Übersicht 2.2:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
fachliche Module, Fachgebiet Hochbau und Fachgebiet Städtebau
fachliche Module, Fachgebiet Hochbau und Fachgebiet Städtebau
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 13 (bzw. auch in A 11, A 12, wenn kein Pflichtmodul) |
Fachseminar 8: Fachrecht, Hochbau 1 |
30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Hochbau, Pflichtmodul** |
Oberste Baubehörde |
A 13 (bzw. auch in A 11, A 12, wenn kein Pflichtmodul) |
Fachseminar 2: Städtebau, Städtebauförderung |
30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilungen Städtebau, Wohnungswesen, Pflichtmodul** |
Oberste Baubehörde |
A 13 (bzw. auch in A 11, A 12, wenn kein Pflichtmodul) |
Fachseminar 6: Wohnungsbau |
30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Wohnungswesen, Pflichtmodul** |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 3: Projektmanagement |
18 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 4: Vergabe, Organisation |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 5: Hochbau 2 |
20 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
** UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
** Prüfungs-/Pflichtmodul je nach späterem Einsatzgebiet
Übersicht 2.3:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
fachliche Module, Fachgebiet Maschinenwesen und Elektrotechnik
fachliche Module, Fachgebiet Maschinenwesen und Elektrotechnik
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 13 (bzw. auch in A 11, A 12, wenn kein Pflichtmodul) |
Fachseminar 6: Elektrotechnik |
30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Hochbau, Pflichtmodul** |
Oberste Baubehörde |
A 13 (bzw. auch in A 11, A 12, wenn kein Pflichtmodul) |
Fachseminar 7: Maschinenwesen 2 |
30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Hochbau, Pflichtmodul** |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 3: Maschinenwesen 1 |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 4: Projektmanagement, Elektrotechnik |
18 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 5: Technik, Planung und Bau, Vergabewesen |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
** UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
** Prüfungs-/Pflichtmodul je nach späterem Einsatzgebiet
Übersicht 2.4:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
fachliche Module, Fachgebiet Straßenbau
fachliche Module, Fachgebiet Straßenbau
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 13 |
Fachseminar 6: Verkehrstechnik, Straßenwesen, Ingenieurbau |
30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Hochbau, Pflichtmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 2: Konstruktiver Ingenieurbau |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 3: Planung |
16 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 4: Straßenbetriebsdienst |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 5: fachbezogene Rechtsgebiete |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 7: Bautechnik |
30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
A 11, A 12, A 13 |
Fachseminar 8: Straßenplanung, Controlling |
28 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde |
* UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Übersicht 2.5:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
fachliche Module, Fachgebiet Wasserwirtschaft
fachliche Module, Fachgebiet Wasserwirtschaft
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 13 | Wasserbau, integriertes Wasserressourcenmanagement, Finanzierung staatlicher Vorhaben | 30 bis 36 UE |
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Wasserwirtschaft, Pflichtmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11, A 12, A 13 | Controlling, Qualitätsmanagement, Projektmanagement und im Wasserbau | 30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Pflichtmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11, A 12, A 13 | Monitoring, Wasserhaushalt, Warndienste, Umgang wassergefährdende Stoffe | 30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11, A 12, A 13 | Gewässerschutz und Abwasserentsorgung | 30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11, A 12, A 13 | Wasserversorgung, Grundwasser- und Bodenschutz, Abfall | 30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11, A 12, A 13 | Wasserrecht des Bundes und des FS Bayern, EU-Richtlinie (z. B. WRRL, HWRM-RL) | 30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11, A 12, A 13 | fachbezogene Rechtsgebiete | 30 bis 36 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmodul |
Oberste Baubehörde mit Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
* UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Übersicht 2.6:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
fachliche Module, Fachgebiet Technischer Umweltschutz
fachliche Module, Fachgebiet Technischer Umweltschutz
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 11, A 12, A 13 | Grundzüge und rechtliche Grundlagen des Technischen Umweltschutzes am Ministerium | 40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 13 |
Technischer Umweltschutz am Ministerium Konkrete Einzelfallbearbeitung |
40 UE |
Mündliche Prüfung*** durch Fachabteilung, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11, A 12, A 13 | Grundzüge und rechtliche Grundlagen des Technischen Umweltschutzes an einer Regierung | 40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Regierung |
A 13 |
Technischer Umweltschutz an einer Regierung Konkrete Einzelfallbearbeitung |
40 UE |
Mündliche Prüfung*** durch Fachabteilung, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Regierung |
A 11, A 12, A 13 | Grundzüge und rechtliche Grundlagen des Technischen Umweltschutzes am Landesamt für Umwelt | 40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Landesamt für Umwelt |
A 13 |
Technischer Umweltschutz am Landesamt für Umwelt Konkrete Einzelfallbearbeitung |
40 UE |
Mündliche Prüfung*** durch Fachabteilung, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Landesamt für Umwelt |
A 11, A 12, A 13 | Fortbildungsmaßnahmen oder Fachtagungen, Seminare zu Themen des technischen Umweltschutzes | 8 bis 40 UE |
Teilnahmebestätigung durch externen Veranstalter, Wahlmodul |
externe Veranstalter |
- ***
- UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
- ***
- Durchführungsbehörde der Module (Ministerium, Regierung oder Landesamt für Umwelt) und Prüfungsmodul je nach späterem Einsatzgebiet
- ***
- Die Thematik ergibt sich im Einzelfall aus dem späteren Einsatzgebiet. Eine Hospitation an der entsprechenden Durchführungsbehörde ist dafür Voraussetzung.
Übersicht 2.7:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
fachliche Module, Fachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege
fachliche Module, Fachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege
Zu absolvierende Maßnahme in | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme* | Abschluss der Maßnahme, Wahl- oder Pflichtmodul | durchführende Stelle |
A 11, A 12, A 13 | Grundzüge des Naturschutzes und der Landschaftspflege am Ministerium | 40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 13 |
Naturschutz und Landschaftspflege am Ministerium Konkrete Einzelfallbearbeitung |
40 UE |
Mündliche Prüfung*** durch Fachabteilung, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
A 11, A 12, A 13 | Grundzüge des Naturschutzes und der Landschaftspflege an einer Regierung | 40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Regierung |
A 13 |
Naturschutz und Landschaftspflege an einer Regierung Konkrete Einzelfallbearbeitung |
40 UE |
Mündliche Prüfung*** durch Fachabteilung, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Regierung |
A 11, A 12, A 13 | Grundzüge des Naturschutzes und der Landschaftspflege am Landesamt für Umwelt | 40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Landesamt für Umwelt |
A 13 |
Naturschutz und Landespflege am Landesamt für Umwelt Konkrete Einzelfallbearbeitung |
40 UE |
Mündliche Prüfung*** durch Fachabteilung, Pflichtmodul** |
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Landesamt für Umwelt |
A 11, A 12, A 13 | Fortbildungsmaßnahmen oder Fachtagungen, Seminare zu Themen des Naturschutzes und der Landschaftspflege | 8 bis 40 UE |
Teilnahmebestätigung durch externen Veranstalter, Wahlmodul |
externe Veranstalter |
- ***
- UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
- ***
- Durchführungsbehörde der Module (Ministerium, Regierung oder Landesamt für Umwelt) und Prüfungsmodul je nach späterem Einsatzgebiet
- ***
- Die Thematik ergibt sich im Einzelfall aus dem späteren Einsatzgebiet. Eine Hospitation an der entsprechenden Durchführungsbehörde ist dafür Voraussetzung.
- 4.
- Prüfung und Teilnahmebescheinigung
- 4.1
- 1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung ergibt sich aus den Übersichten der Nr. 3.2 (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FachV-btuD). 2In den Fällen der Nr. 3.2 Satz 4 sind die Behörden nach § 3 Abs. 2 FachV-btuD zuständig; sie können die Organisation und Durchführung von einzelnen Maßnahmen, Lehrinhalten oder Prüfungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen.
- 4.2
- 1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 FachV-btuD) ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme durch die zuständige Behörde zu übermitteln. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme gilt Nr. 4.1 Satz 2 entsprechend.
- 4.3
- 1Die nach § 7 Abs. 5 FachV-btuD zuständige Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Ein erfolgreicher Abschluss kann nur dann festgestellt werden, wenn die mündliche Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde und sämtliche Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme vorliegen. 3Die Feststellung über einen erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab A 12 bzw. A 14.
- 4.4
- 1Beamtinnen und Beamte nach Nr. 2.2, die sich für Ämter ab der dritten Qualifizierungsebene modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss von zwei überfachlichen Modulen und dem fachlichen Prüfungsmodul eine Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG). 2Für diese ist sie Voraussetzung für eine Beförderung nach A 11. 3Für eine Beförderung in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 sind die Voraussetzungen nach Nr. 2.3 zu erbringen; zudem bedarf es der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung. 4Die Feststellung sowie die Teilfeststellung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu übermitteln.
- 4.5
- 1Beamtinnen und Beamte, die nicht unter die Regelung von Nr. 2.2 fallen, erhalten nach erfolgreichem Abschluss von zwei überfachlichen Modulen und dem fachlichen Prüfungsmodul eine Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG). 2Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung nach A 10. Nr. 4.4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
- 5.
- Übergangsregelungen
- 5.1
- 1Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführung nach § 51 Abs. 3 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach § 51 LbV und der Durchführung im Rahmen der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 LlbG wählen. 2Die Ausübung des Optionsrechts auf einen Wechsel in das System der modularen Qualifizierung ist der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich bis spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu erklären. 3Beamtinnen und Beamte, die in das System der modularen Qualifizierung optieren, absolvieren dieses nach den Vorgaben in Art. 20 LlbG, §§ 3 bis 10, § 30 FachV-btuD sowie in diesem Konzept. 4Die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen können auf die Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, soweit diese inhaltlich vergleichbar sind und nicht mit einer Prüfung abschließen.
- 5.2
- Für eine Beförderung von Beamtinnen und Beamten, auf die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, in die Besoldungsgruppe A 12 gelten die Voraussetzungen der Nr. 2.3 entsprechend.
- 6.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor |
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor |