73-I
Zweite Änderung der Bekanntmachung
über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
des Innern
vom 20. Dezember 2011 Az.: IB3-1512.4-202
I.
Die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 14. Oktober 2005 (AllMBl S. 424), geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2010 (AllMBl S. 191), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift zu Nr. 1.2 werden die Worte „zu den Vergabegrundsätzen“ gestrichen.
- 1.2
- Nr. 1.2.1 erhält folgende Fassung:
- „1.2.1
- Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ist bis zu folgenden Wertgrenzen (jeweils ohne Umsatzsteuer) eine Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig:
– |
|
im Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau |
– | 125.000 € | für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik) sowie für Landschaftsbau und Straßenausstattung |
– | 250.000 € | für alle übrigen Gewerke |
Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, so ist eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Möglichkeit einer Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenze bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A bzw. § 3 Abs. 3 und 4 VOL/A bleibt unberührt.
Um im Vergabeverfahren Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren, sind bei der Beschränkten Ausschreibung sowohl von Bauleistungen als auch von Liefer- und Dienstleistungen, sofern von den Kommunen die VOL/A angewendet wird, folgende Maßnahmen erforderlich:
- –
- Ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer ist bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb eine nachträgliche Information über die Zuschlagserteilung unter Beachtung der Vorgaben in § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A zu veröffentlichen (ex-post-Veröffentlichung). Bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung nach Abs. 1 ist außerdem ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer eine vorherige Information über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen erforderlich (ex-ante-Veröffentlichung), deren Inhalt sich aus § 19 Abs. 5 VOB/A ergibt; zusätzlich muss sich aus den Angaben der Tag der Veröffentlichung ergeben. Bei der Beschränkten Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungen ist § 19 Abs. 5 VOB/A analog heranzuziehen. Ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 75.000 € ohne Umsatzsteuer ist zwischen der ex-ante-Veröffentlichung nach Satz 2 und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten (Markterkundung). Die Informationen aus der ex-ante- und der ex-post-Veröffentlichung müssen auf der Zentralen Vergabebekanntmachungsplattform Bayern (BayVeBe) abrufbar sein.
- –
- Aufforderung einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern (mindestens drei bis mindestens zehn, abhängig von Marktsituation und Auftragswert) zur Abgabe eines Angebots und Begründung der Anzahl im Vergabevermerk nach Nr. 1.2.3;
- –
- ausreichende Streuung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots; in der Regel ist mindestens ein Bewerber, ab einem Auftragswert von 75.000 € ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, die ihre Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet haben; die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln;
- –
- Vermeidung von Manipulation und Korruption durch organisatorische und gegebenenfalls personelle Maßnahmen (z. B. im Sinn der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie vom 13. April 2004, AllMBl S. 87, geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010, AllMBl S. 243).“
- 1.3
- Nr. 1.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird das Wort „einschließlich“ durch das Wort „ohne“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „Sind die Kommunen im Einzelfall bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen zur Anwendung der VOL verpflichtet (z. B. aufgrund entsprechender Auflagen in Zuwendungsbescheiden)“ ersetzt durch die Worte „Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an“.
- c)
- In Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Klammerzusatz ein Semikolon und folgender Halbsatz angefügt:
„in der Regel ist mindestens ein Angebot von einem Unternehmer einzuholen, der seine Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet hat.“
- d)
- In Abs. 4 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:
„Die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. Die Einholung mehrerer Angebote und deren regionale Streuung sowie der regelmäßige Wechsel der Bewerber ist zur Beachtung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vorgaben des europäischen Primärrechts (siehe Nr. 3) grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn keine Verpflichtung zur Anwendung der VOL/A besteht. Dies gilt auch für die Begründung von Vergabeart und Vergabeentscheidung sowie für die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und Manipulation.“
- e)
- Es wird folgender Abs. 5 angefügt
„Unter Beachtung der Vorgaben in § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A ist auch bei Freihändigen Vergaben ab den dort genannten Auftragswerten von 15.000 € ohne Umsatzsteuer (VOB/A) bzw. 25.000 € ohne Umsatzsteuer (VOL/A) nach Zuschlagserteilung über den erteilten Auftrag zu informieren (ex-post-Veröffentlichung); die Daten müssen auf der Zentralen Vergabebekanntmachungsplattform Bayern (BayVeBe) abrufbar sein.“
- 1.4
- In Nr. 1.2.3 wird Satz 2 gestrichen.
- 1.5
- Nr. 1.2.6 wird gestrichen.
- 2.
- In Nr. 2.1 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
- 3.
- In Nr. 4.3 wird folgende Nr. 4.3.3 angefügt:
- „4.3.3
- Bei Anwendung der VOF wird den kommunalen Auftraggebern empfohlen, das Vergabehandbuch für freiberufliche Leistungen (VHF Bayern) zu nutzen, das in der aktuellen Fassung ins Internet5) eingestellt ist und dort eingesehen und heruntergeladen werden kann.
- 4.
- Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Fußnoten 5 und 6 werden Fußnoten 6 und 7.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor