7910-UG
Richtlinien über Zuwendungen
nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
(VNPWaldR 2012)
nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
(VNPWaldR 2012)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Gesundheit sowie
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Umwelt und Gesundheit sowie
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 28. Dezember 2011 Az.: 64h-U8633.1-2006/4-107 und F2-7752.4-1/13
Der Freistaat Bayern gewährt für die naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Wäldern im Sinn des Art. 2 BayWaldG Zuwendungen nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen mit dem Ziel, naturschutzfachlich bedeutsame und gefährdete Waldlebensräume und an diese Lebensräume gebundene Arten langfristig zu erhalten.
Grundlagen dieser Richtlinien sind
- –
- die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl L 277 vom 21. Oktober 2005, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 15), in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl L 25 vom 28. Januar 2011, S. 8), in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG), in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005
(GVBl S. 313, BayRS7902-1-L), in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037), in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- die sonstigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Naturschutzes und der Forstwirtschaft,
- –
- das Bayerische Zukunftsprogramm „Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum 2007–2013 (BayZAL)“ http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/programme/eler/.
Inhaltsübersicht
- 1.
- Zuwendungszweck
- 2.
- Gegenstand der Zuwendung
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 6.
- Sonstige Bestimmungen
- 7.
- Verfahren
- 8.
- Schlussbestimmungen
- 9.
- Inkrafttreten
Anlage zu VNPWaldR 2012
- 1.
- Zuwendungszweck
Ziel der VNPWaldR 2012 ist es, in Wäldern im Sinn von Art. 2 BayWaldG
- –
- die Vielfalt an Arten und Lebensräumen unter besonderer Berücksichtigung der dort vorkommenden geschützten bzw. gefährdeten Arten und der Arten, für die Bayern eine besondere internationale Schutzverantwortung hat, durch Fortsetzung oder Wiedereinführung naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsweisen zu erhalten und zu entwickeln,
- –
- die Entwicklung des Biotopverbunds Bayern – BayernNetzNatur – zu unterstützen und zu fördern,
- –
- Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und die Populationen wild lebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sowie der gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) geschützten Vogelarten zu erhalten und zu entwickeln und damit zum Aufbau des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 beizutragen.
- 2.
- Gegenstand der Zuwendung
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
- 2.1
- Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern
- 2.1.1
- Verzicht auf die Überführung des Stockausschlagswaldes in Hochwald
- 2.1.2
- Entnahme des Unterholzes und Pflege (Pflegehieb)
- 2.2
- Erhalt von Biberlebensräumen
Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung und Veränderung der Standortverhältnisse auf den vom Biber überstauten und vernässten Bereichen
- 2.3
- Nutzungsverzicht
- 2.3.1
- Vollständiger Nutzungsverzicht
Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen
- 2.3.2
- Schaffung lichter Waldstrukturen mit vollständigem Nutzungsverzicht
Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen wie unter Nr. 2.3.1 und zusätzlich die Schaffung lichter Waldstrukturen durch Beseitigung festgelegter Gehölze im ersten Verpflichtungsjahr
- 2.4
- Erhalt von Biotopbäumen
- 2.5
- Belassen von Totholz
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind private und körperschaftliche Waldbesitzer im Sinn des Art. 3 BayWaldG. Hierzu zählen auch Rechtler, soweit sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht für alle einbezogenen Flächen und für die Dauer der Verpflichtung innehaben.
Abweichend davon können bei überbetrieblich durchgeführten Maßnahmen von den beteiligten Waldbesitzern beauftragte Vereine, Verbände (z. B. anerkannte Naturschutzvereine gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und Landschaftspflegeverbände gemäß Art. 5 Abs. 2 BayNatSchG) und Vereinigungen von Waldeigentümern als Maßnahmenträger antragsberechtigt sein. Antragsteller, die nicht Eigentümer einer beantragten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers gefördert.
- 3.2
- Nicht Antragsberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Allgemeine Anforderungen
Maßnahmen werden nur gefördert, wenn
- –
- sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
- –
- sie die waldrechtlichen Vorschriften berücksichtigen,
- –
- sie die waldrechtlichen Vorschriften berücksichtigen,
- –
- der damit verfolgte Zweck erreicht werden kann,
- –
- sie bei rechtlich geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dem jeweiligen Schutzzweck entsprechen und
- –
- sie nachvollziehbar auf einer flurstücksmäßig bezeichneten Fläche oder Teilen hiervon durchgeführt werden.
Vorrangig werden Maßnahmen zur Umsetzung von Natura 2000 sowie des BayernNetzNatur gefördert.
Maßnahmen, die nicht über die sachgemäße Waldbewirtschaftung hinausgehen, können nicht gefördert werden.
- 4.2
- Gebietskulisse
Die Förderung ist auf die folgende Gebietskulisse beschränkt:
- –
- Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes (Natura 2000) gemäß den Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie),
- –
- Flächen des bayerischen Biotopverbunds (BayernNetzNatur), die im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden,
- –
- Flächen, die gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geschützt sind,
- –
- Flächen, die gemäß Kapitel 4 Abschnitt 1 BNatSchG geschützt sind (insbesondere Naturschutzgebiete, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete),
- –
- Flächen, auf denen Artenhilfsprojekte durchgeführt werden,
- –
- Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten,
- –
- Biberlebensräume,
- –
- Stockausschlagswälder.
Bei allen Gebietskulissen können Flächen, die in räumlichem Zusammenhang mit den jeweils genannten Kulissen stehen und die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllen, in die Förderung einbezogen werden.
- 4.3
- Gebietskulisse
- 4.3.1
- Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern (Nr. 2.1)
- –
- Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen ist ein forstfachliches Konzept bzw. ein Forstbetriebsgutachten oder ein Forstwirtschaftsplan.
- –
- Bei Maßnahme Nr. 2.1.1 muss bis zum Ende der Bindungsfrist mindestens die festgelegte Stockhiebsfläche erreicht werden. Eine Kopplung von Maßnahme Nr. 2.1.2 mit Maßnahme Nr. 2.1.1 und umgekehrt ist nicht zwingend erforderlich.
- 4.3.2
- Erhalt von Biberlebensräumen (Nr. 2.2)
Voraussetzung für die Förderung ist das Angrenzen des Waldgrundstücks an ein vom Biber genutztes Gewässer bzw. die Erkennbarkeit der Auswirkungen des Bibers auf die Waldfläche.
- 4.3.3
- Nutzungsverzicht (Nr. 2.3)
- –
- Förderfähige Bestände sind Waldlebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie sowie Erlenbruchwälder (jeweils nur bei Alters- und Zerfallsphasen), lichte Wälder und Bestände im Umgriff von Horststandorten besonders störungsempfindlicher Vogelarten.
- –
- Der Nutzungsverzicht beinhaltet ein Pflanzverbot.
- –
- Bei Maßnahme Nr. 2.3.2 muss neben dem Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen eine Beseitigung festgelegter Gehölze im ersten Verpflichtungsjahr stattfinden.
- –
- Darüber hinaus muss bei Maßnahme Nr. 2.3.2 die naturschutzfachliche Notwendigkeit durch ein abgestimmtes Konzept oder einen Natura 2000-Managementplan belegt und die Art der Auflichtungsmaßnahme festlegt werden.
- 4.3.4
- Erhalt von Biotopbäumen (Nr. 2.4)
- –
- Förderfähige Baumarten sind Laubbäume, Tanne und Kiefer. Bei Horst- oder Höhlenbäumen bestehen keine Einschränkungen.
- –
- Als Biotopbäume zählen Horst- und Höhlenbäume, Bäume mit Spaltenquartieren, Faulstellen oder Pilzbefall (mit mind. einer Pilzkonsole) sowie bizarre Bäume und „Methusaleme“.
- –
- Fördervoraussetzung ist der Erhalt von mindestens sechs Biotopbäumen pro Hektar.
- 4.3.5
- Belassen von Totholz
- –
- Förderfähig sind alle standortheimischen Baumarten außer Fichte.
- –
- Stehendes Totholz muss einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von mindestens 40 cm aufweisen.
- –
- Liegendes Totholz muss einen Durchmesser von mindestens 40 cm am stärkeren Ende und eine Mindestlänge von drei Meter aufweisen.
- 4.4
- Ausschluss der Förderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn
- –
- für die Flächen bereits Zuwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund und von wem – für vergleichbare Leistungen gewährt werden;
- –
- die Flächen, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Flächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können daher keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden;
- –
- für die Flächen Ausgleichszahlungen nach Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG gewährt werden;
- –
- für die Flächen bereits Prämien „Einkommensausgleich Erstaufforstung“ gewährt werden;
- –
- für Flächen rechtliche Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. durch Wasserschutzgebietsverordnungen oder Naturschutzgebietsverordnungen) bestehen, die mit Auflagen und Verpflichtungen der beantragten Maßnahmen nach diesen Richtlinien ganz oder teilweise identisch sind.
- Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht-/ Nutzungsüberlassungsverträgen) stehen der staatlichen Förderung nach dem VNP Wald nicht entgegen.
- Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z. B. Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten (wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind ebenfalls keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einem Förderausschluss führen.
- –
- bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Förderprogramme Naturschutz und Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie bei der Flurbereinigung zwischen den Auflagen der Vertragsnaturschutzmaßnahme und den Auflagen im Ankaufsförderbescheid (unter Beachtung der Zweckbindungsfrist) eine (Teil-)Identität vorliegt;
- –
- die Maßnahme durch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist;
- –
- die Maßnahme im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht (z. B. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG);
- –
- die Antragstellerin bzw. der Antragsteller für die Maßnahme bereits Leistungen im Rahmen der Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) erhält.
- 4.5
- Mehrfachförderung
- 4.5.1
- Verschiedene Förderprogramme
Für dieselbe Maßnahme darf keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 17 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 BayHO, VV Nr. 3.6 zu Art. 23 BayHO). Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen auf Flächen mit VNP Wald-Maßnahmen ist nur zulässig, wenn
- –
- mit den Maßnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
- –
- die jeweiligen Zweckbestimmungen sich nicht widersprechen bzw. die Erfüllung nicht beeinträchtigen.
- 4.5.2
- Kombination der Maßnahmen
Eine Kombination der Maßnahmen „Erhalt und Wiederherstellung von Stockaus-schlagswäldern“ (Nr. 2.1), „Erhalt von Biotopbäumen“ (Nr. 2.4) und „Belassen von Totholz“ (Nr. 2.5) ist möglich.
- 5.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Der Zuschuss wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Dem Zuschuss liegen Kostenpauschalen zugrunde.
- 5.2
- Höhe der Zuwendung
- 5.2.1
- Höhe der Förderung
Die Höhe des Zuschusses ist in der Anlage aufgeführt.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 „Verzicht auf die Überführung des Stockausschlagswaldes in Hochwald“ ist abhängig davon, ob der Überführungsverzicht bzw. die Wiederherstellung Mittelwald oder Niederwald betrifft. Die Differenzierung erfolgt nach der Umtriebszeit.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 „Entnahme des Unterholzes und Pflege“ ist abhängig davon, ob es sich um einen Stockhieb oder einen Pflegehieb handelt.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.3 „Nutzungsverzicht“ ist abhängig davon, ob im ersten Verpflichtungsjahr eine Auflichtungsmaßnahme durchgeführt wird.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.5 „Belassen von Totholz“ ist von der Anzahl der zu belassenden Bäume oder Baumteile abhängig.
- 5.2.2
- Bagatellgrenze
Förderbeträge unter 100 Euro/Antrag und Jahr werden nicht bewilligt.
- 6.
- Sonstige Bestimmungen
Bei im Rahmen der Antragstellung zu erstellenden Plänen, Konzepten, Gutachten u. Ä. sind jeweils die Inhalte förderrechtlich verbindlich, die in das zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgestimmte Maßnahmenblatt, das Teil des Förderbescheids ist, übernommen werden.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV und VVK) und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist.
Die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen auch den Prüforganen der Europäischen Union zu.
Für die Maßnahmen Nrn. 2.1.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 beginnt die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV und VVK Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen am 1. Januar des Jahres der erstmaligen Gewährung der Zuwendung. Die Verpflichtungen enden am 31. Dezember vier Kalenderjahre später.
Die Maßnahme Nr. 2.1.2 unterliegt keiner Bindungsfrist.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- Antragstellung
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen.
Dem Erstantrag sind die darin geforderten Unterlagen (z. B. Maßnahmenblatt, Arbeitsplan, Pachtverträge und Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. Pächters) beizufügen.
Für Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen (Nrn. 2.1.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5) müssen als Zahlungsvoraussetzung ab dem zweiten Jahr separate jährliche Zahlungsanträge eingereicht werden.
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Der Antragstellung soll – soweit erforderlich – eine gemeinsame fachliche Beratung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers durch die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) und das AELF vorausgehen. Inhalt der Beratung sind insbesondere die naturschutzfachliche Zielsetzung, die zum Erhalt des ökologisch wertvollen Zustands zu erbringenden Leistungen und die Förderfläche.
- 7.2
- Antragsprüfung
Das AELF prüft den Antrag insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen sowie die Beachtung forstrechtlicher und -fachlicher Voraussetzungen. Es ermittelt ferner die Höhe der Zuwendung für die beantragten Maßnahmen.
Im Rahmen der Antragsprüfung beteiligt das AELF die örtlich zuständige UNB. Diese prüft und bestätigt die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Maßnahme im Hinblick auf den Zuwendungszweck. Weiterhin gibt die UNB aus ihrem Mittelkontingent die entsprechenden Fördermittel frei.
- 7.3
- Maßnahmenbeginn
Mit den Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.3.2 darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) oder ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich das Datum der Vergabe des Auftrags oder bei Eigenleistung der Beginn der Gehölzentnahme zu sehen.
Kann eine Maßnahme nach Nrn. 2.1.2 und 2.3.2 nicht bis Ende November des der Antragstellung folgenden Jahres begonnen werden, wird die ZvM grundsätzlich unwirksam.
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem in der ZvM angegebenen Datum begonnen, kann vor Ablauf ein begründeter schriftlicher Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
- 7.4
- Bewilligung
Die Bewilligung durch das AELF setzt die Beteiligung der UNB nach Nr. 7.2 und deren Mittelfreigabe voraus.
Wird eine Maßnahme nach Nrn. 2.1.2 und 2.3.2 nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Datum fertiggestellt, kann aufgrund eines begründeten schriftlichen Verlängerungsantrages die Gültigkeit der Bewilligung verlängert werden.
- 7.5
- Verwendungsnachweis
Die Fertigstellung der Maßnahme Nr. 2.1.2 „Entnahme des Unterholzes und Pflege (Pflegehieb)“ und der Maßnahme Nr. 2.3.2 „Schaffung lichter Waldstrukturen mit vollständigem Nutzungsverzicht“ ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
- 7.6
- Auszahlung
Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen bzw. die Maßnahme nach Nr. 2.1.2 oder
Nr. 2.3.2 fertig gestellt ist und ein Abnahmeprotokoll vorliegt.
Nr. 2.3.2 fertig gestellt ist und ein Abnahmeprotokoll vorliegt.
Die Auszahlung der Fördergelder findet einmal im Jahr geblockt statt.
Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Gesamtzuwendung auf der Grundlage des Prüfergebnisses im Abnahmeprotokoll fest. Bei der Berechnung der Zuwendung wird auf volle Euro abgerundet. Die Zuwendung wird auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
- 7.7
- Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen, Sanktionen
Die vollständige oder teilweise Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) oder Eintritt einer auflösenden Bedingung von Bewilligungsbescheiden, die Rückerstattung gewährter Zuwendungen und ggf. die Verhängung einer Sanktion richten sich nach den für die Zuwendung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Bayerischen Kostengesetz.
- 7.8
- Regelungen zu Cross Compliance
Die Maßnahmen Nrn. 2.1.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 fallen unter die Cross Compliance Bestimmungen. Die Antragssteller teilen deshalb sowohl mit dem Erstantrag als auch mit den jährlichen Zahlungsanträgen Cross Compliance-relevante Angaben mit. Auf die einschlägigen Bestimmungen in der Broschüre „Cross Compliance“ des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird verwiesen.
- 7.9
- Subventionsbetrug
Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind Subventionen im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG vom 29. Juli 1976, BGBl I S. 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Bayerisches Subventionsgesetz – BaySubvG –, BayRS 453-1-W). Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
- 8.
- Schlussbestimmungen
Für Flächen, für die bereits eine Verpflichtung aufgrund einer Förderung nach den „Richtlinien über Bewirtschaftungsverträge des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen (Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald – VNPWaldR)“ vom 17. November 2004, den „Richtlinien über die Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2007)“ vom 30. März 2010 (AllMBl S. 113) oder eine Zweckbindung aufgrund einer Förderung nach den „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR)“ vom 5. Dezember 2003 (AllMBl S. 920), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Februar 2009 (AllMBl S. 122), besteht, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.
- 9.
- Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2017. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Richtlinien über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2007)“ vom 30. März 2010 (AllMBl S. 113) außer Kraft.
Dr. Christian Barth Ministerialdirigent |
Martin Neumeyer Ministerialdirektor |
Anlage zu VNPWaldR 2012
Nr. | Maßnahmen |
Kostenpauschale
|
2.1 |
Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern |
|
2.1.1 |
Verzicht auf die Überführung des Stockausschlagswaldes in Hochwald |
|
2.1.1.1 |
Erhalt und Wiederherstellung eines Mittelwaldes mit Umtriebszeit bis einschließlich 30 Jahre |
70 €/ha/Jahr |
2.1.1.2 |
Erhalt und Wiederherstellung eines Mittelwaldes mit Umtriebszeit über 30 Jahre |
50 €/ha/Jahr |
2.1.1.3 |
Erhalt und Wiederherstellung eines Niederwaldes mit Umtriebszeit bis einschließlich 25 Jahre |
40 €/ha/Jahr |
2.1.2 | Entnahme des Unterholzes und Pflege | |
2.1.2.1 | Stockhieb | 600 €/ha |
2.1.2.2 | Pflegehieb (Jugendpflege) | 400 €/ha |
2.2 | Erhalt von Biberlebensräumen | 150 €/ha/Jahr |
2.3 | Nutzungsverzicht | |
2.3.1 | Vollständiger Nutzungsverzicht | 110 €/ha/Jahr |
2.3.2 |
Schaffung lichter Waldstrukturen mit vollständigem Nutzungsverzicht |
250 €/ha/Jahr |
2.4 | Erhalt von Biotopbäumen | 80 €/ha/Jahr |
2.5 | Belassen von Totholz | |
2.5.1 | Über 7 Bäume/Baumteile je ha | 40 €/ha/Jahr |
2.5.2 | Über 20 Bäume/Baumteile je ha | 70 €/ha/Jahr |