2330-I
Änderung der
Wohnraumförderungsbestimmungen 2012
Wohnraumförderungsbestimmungen 2012
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
des Innern
vom 11. September 2012 Az.: IIC1-4700-004/12
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. Januar 2012 (AllMBl S. 20) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 4.1 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
- 2.
- In Nr. 15 Satz 4 werden die Worte „behindertengerechte Wohnungen“ durch die Worte „Wohnungen, die nach DIN 18040-2 R für Rollstuhlfahrer geeignet sind,“ ersetzt.
- 3.
- In Nr. 18.2 Satz 1 werden nach dem Wort „dass“ die Worte „unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Zinssatzes nach Nr. 18.3 Satz 1“ eingefügt.
- 4.
- Es wird folgende neue Nr. 18.3 eingefügt:
„1Der Zinssatz beträgt 5,75 v. H. jährlich. 2Der Zinssatz nach Satz 1 wird für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt werden, auf 2,75 v. H. abgesenkt. 3Ab dem Jahr 2013 wird der Zinssatz jährlich neu festgesetzt. 4Die Zinsbindungsdauer für das Darlehen beträgt zehn Jahre. 5Danach erfolgt eine Anpassung unter Berücksichtigung der marktüblichen Konditionen, maximal bis zu dem in Satz 1 genannten Zinssatz.“
- 5.
- Die bisherigen Nrn. 18.3 und 18.4 werden Nrn. 18.4 und 18.5.
- 6.
- Die neue Nr. 18.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird gestrichen.
- b)
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 1 und 2.
- 7.
- Nr. 19.5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In jedem Fall ist darauf zu achten, dass der nach Nr. 18.2 Sätze 2 und 3 ermittelte Betrag der jährlichen Zinserträge möglichst voll ausgeschöpft wird.“
- 8.
- In Nr. 26.2 Satz 1 wird „(Nr. 26 Satz 2)“ gestrichen.
- 9.
- In Nr. 49.3 werden die Worte „den Bewilligungsbescheid sowie den Darlehensantrag zur nochmaligen Prüfung oder Ergänzung an die Bewilligungsstelle zurückzugeben“ durch die Worte „eine Klärung mit der Bewilligungsstelle herbeizuführen“ ersetzt.
- 10.
- Nr. 49.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Kommt eine einvernehmliche Beurteilung der Wirtschaftlichkeits- oder Lastenberechnung, Finanzierung oder Darlehenssicherung nicht zustande, ist eine endgültige Entscheidung durch die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern herbeizuführen.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2012 in Kraft.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor