2038.3.2-I
Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten
mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes
mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst
der Bayerischen Staatsministerien
des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 27. September 2012 Az.: IB2-0605.2-29 und IX/3-H 2361.TUM.2.0-9c/5 682
Gemäß § 18 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I) werden die in der Anlage dargestellten Stoffpläne A und B als Grundlage für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes bestimmt.
Der Stoffplan A gilt für den Grundausbildungslehrgang (§ 18 Abs. 2 FachV-Fw), der mindestens 900 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten umfasst.
Der Stoffplan B gilt für die Lehrgänge und Fortbildungen nach § 23 Abs. 1 und 2 FachV-Fw (§ 23 Abs. 5 FachV-Fw), die jeweils mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten umfassen.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16. April 2007 (AllMBl S. 242, KWMBl I S. 178) wird aufgehoben.
Bayerisches Staatsministerium
des Innern |
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst |
S c h u s t e r
Ministerialdirektor |
Dr. W e i ß
Ministerialdirektor |