7071-W
Richtlinien zum Forschungsprogramm
„Neue Werkstoffe“
(BayNW)
„Neue Werkstoffe“
(BayNW)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 10. Oktober 2012 Az.: VIII/7-3665g/985
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
- –
- dieser Richtlinien,
- –
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 3. Dezember 2003 (AllMBl S. 912, StAnz Nr. 50) – und
- –
- der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3), nachfolgend AGFVO1* genannt,
Forschung und Entwicklung und Innovation (FuEuI) im Bereich neuer Materialien und Werkstoffe.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Förderung
Eine aktive FuEuI-Politik ist integraler Bestandteil der bayerischen Wirtschafts- und Technologiepolitik. Ziel einer unternehmensbezogenen FuEuI-Politik ist es, den Unternehmen eine Spitzenposition im Wettbewerb um die Innovationsführerschaft zu sichern, um Wachstum und Beschäftigung in Bayern langfristig zu erhalten und auszubauen. Neue Werkstoffe stellen dabei gemäß der Schwerpunktsetzung der Bundesregierung und der EU eine wesentliche Schlüsseltechnologie für eine wachstums- und technologieorienterte Wirtschaft in Bayern dar.
Das Förderprogramm „Neue Werkstoffe“ soll die Erforschung, Entwicklung und Erprobung von modernen Werkstoffen und neuen Verfahrenstechnologien unterstützen. Insbesondere soll mit dieser Maßnahme das technische und innovative Potenzial bei material- und werkstoffherstellenden und -verarbeitenden Unternehmen, vor allem im Mittelstand, für die Lösung der anstehenden Probleme erschlossen werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderfähig sind Vorhaben zur Lösung von FuEuI-Aufgaben. Diese FuEuI-Vorhaben müssen in enger Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen bzw. von Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (Verbundvorhaben im Sinn von Art. 31 Abs. 4 Buchst. b Ziffern i und ii AGFVO). Dabei sollen mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette kooperieren. Die Förderung erfolgt nach Art. 31 AGFVO.
- 2.2
- Außerdem kann in begründeten Ausnahmefällen die Durchführung von Studien über die technische Durchführbarkeit im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gefördert werden. Die Förderung erfolgt nach Art. 32 AGFVO.
- 2.3
- Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:
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- Werkstoffe für die Energietechnik, insbesondere für die Speichertechnologie sowie für Energie einsparende Anwendungen,
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- Leichtbauwerkstoffe,
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- Verbundwerkstoffe und Werkstoffverbunde,
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- Substitution ressourcenbeschränkter Materialien und Verfahren zur Wiederverwertung,
- –
- Modellierung und Simulation von Material- und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsprozessen,
- –
- funktionalisierte Oberflächen und Funktionswerkstoffe,
- –
- Entwicklung innovativer Verfahrenstechnologien zur Herstellung von Materialien und Fertigung und Funktionalisierung von Werkstoffen.
Die dargelegten Förderthemen erfahren eine Schwerpunktsetzung in Ergänzung zu den entsprechenden Förderprogrammen auf Bundes- und EU-Ebene.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
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- Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn (Art. 107 Abs. 1 AEUV) gilt unabhängig von ihrer Rechtsform jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet,
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- außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern,
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- sonstige Antragsteller, die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben die fachliche Qualifikation und ausreichend Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGFVO werden bevorzugt berücksichtigt. Demnach werden KMU definiert als Unternehmen, die
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- weniger als 250 Personen beschäftigen und
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- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben und
- –
- eigenständig sind, d. h. keine Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen sind.
Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.
- 4.2
- Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
- 4.3
- Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt und verwertet werden.
- 4.4
- Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden oder wesentlich im Auftrag von nicht am Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.
- 4.5
- Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und einschlägige fachliche Erfahrungen, bei Unternehmen auch im Bereich der Produktion, verfügen.
- 4.6
- Unternehmen, die auf der Grundlage der AGFVO gefördert werden und keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung gemäß Art. 8 AGFVO nachweisen.
- 4.7
- Antragsteller bzw. Projektbeteiligte aus der gewerblichen Wirtschaft müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
- 4.8
- Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 AGFVO möglich.
- 4.9
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 6 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 7 AGFVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
- 4.10
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Fördergrundsätzen nicht gewährt werden.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a AGFVO im Rahmen einer Projektförderung.
- 5.2
- Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Beihilfeintensität für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen gemäß Nrn. 2.1 und 2.2
- –
- bis zu maximal 50 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall der industriellen Forschung,
- –
- bis zu maximal 25 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall der experimentellen Entwicklung.
Die Beihilfeintensität muss auch bei Kooperationsvorhaben für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden.
Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
- 5.3
- Bei Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten können höhere Fördersätze festgesetzt werden, sofern
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- das Vorhaben eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist und damit beihilfefrei gefördert werden kann,
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- wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dieser Antragsteller hinsichtlich ihrer Kosten bzw. Ausgaben und Finanzierung buchhalterisch getrennt voneinander erfasst und nachgewiesen werden und
- –
- das FuEuI-Vorhaben ansonsten nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
- 5.4
- Bei Mitgliedern und Einrichtungen von Hochschulen (Instituten etc.) sowie ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten werden die zuwendungsfähigen Ansätze auf Ausgabenbasis errechnet.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können auf Kostenbasis gefördert werden.
- 5.5
- Grundsätzlich wird bei Verbundvorhaben eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Förderquote in der Regel 50 % der Gesamtkosten des Verbundvorhabens nicht übersteigt. Dies gilt auch für Vorhaben nach Nr. 2.2.
- 6.
- Zuwendungsfähige Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten richten sich im Einzelnen nach Art. 31 und 32 AGFVO.
- 6.1
- Zuwendungsfähige Kosten gemäß Art. 31 AGFVO für Vorhaben nach Nr. 2.1 sind:
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- Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä. Techniker, Meister u. Ä. Facharbeiter, Laboranten u. Ä. |
8.000 Euro 5.800 Euro 4.000 Euro |
Mit den Personalkosten sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
- –
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabensspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
- –
- Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen (Fremdleistungen).
- –
- Sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
- 6.2
- Zuwendungsfähige Kosten gemäß Art. 32 AGFVO für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind die Kosten der Studie (Fremdleistungen).
- 6.3
- Soweit keine Beihilfe im Sinn von Art. 107 AEUV vorliegt, sind auch darüber hinausgehende vorhabensbezogene Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ) – Geschäftsbereich NMT
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Tel.: 02461 61-6121
- 7.2
- Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
- 7.3
- Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
- 7.4
- Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- 7.5
- Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger Jülich vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
- 7.6
- Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
- 8.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten die Richtlinien zum Forschungsprogramm „Neue Werkstoffe“ vom 1. August 1991 (AllMBl S. 631, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2007 (AllMBl S. 155), außer Kraft.
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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- *
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:214:0003:0047:DE:PDF. Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gelten seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon als Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV.