Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO);
Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge
von örtlichen Einrichtungen
organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen)
Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge
von örtlichen Einrichtungen
organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
des Innern
vom 10. September 2012 Az.: IC4-3612.35-54
An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
die Hilfsorganisationen im Rettungsdienst
die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
nachrichtlich an
die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle –
die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Polizei –
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
den Bayerischen Landkreistag
den Bayerischen Städtetag
den Bayerischen Gemeindetag
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
- 1.
- Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen der Feuerwehr und der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen
- 1.1
- Einsatzfahrzeuge von örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) der Feuerwehr und der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen sind wie Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
- 1.2
- Berechtigt sind nur solche Ersthelfergruppen, die auf Dauer angelegt, planmäßig Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes leisten.
- Die Ersthelfergruppe muss dazu in die Alarmierungsplanung des örtlich zuständigen Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eingebunden sein. Die Alarmierung darf nur durch die Integrierte Leitstelle/Rettungsleitstelle und nur dann erfolgen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
- 1.3
- Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung muss der Alarmierung allgemein zugestimmt haben. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die die Ersthelfergruppe tragende Feuerwehr oder Hilfsorganisation die Bedingungen und Standards des Leitfadens für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) in Bayern vom 27. April 2011 (AllMBl S. 191) einhält.
- 1.4
- Das verwendete Einsatzfahrzeug muss nach Anstrich und Beschriftung als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes erkennbar sein. Es muss dauerhaft mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Die im Leitfaden (Nr. 1.3) vorgegebene Mindestausrüstung ist im Einsatzfahrzeug vorzuhalten.
- 1.5
- Eine Inanspruchnahme der Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst ist nur zulässig, wenn bei der Feuerwehr die Gemeinde und beim Rettungsdienst die Hilfsorganisation dem allgemein oder für den Einzelfall zugestimmt hat. Diese haben vorher sicherzustellen, dass Kraftfahrzeug-Versicherungsschutz auch für die Ausübung von Sonderrechten im Straßenverkehr durch die Ersthelfergruppe besteht.
- 1.6
- Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
- 2.
- Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen anderer Organisationen
- Die Regierungen sind zuständig zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Gewährung von Sonderrechten im Straßenverkehr durch andere Organisationen, welche dauerhaft Ersthelfergruppen betreiben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)).
- 3.
- Inkrafttreten
- Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Sie gilt längstens bis zum 30. September 2015.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor