Veröffentlichung AllMBl. 2012/16 S. 1071 vom 21.11.2012

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Az.: M4-7687.2-1/30
7845-L
7845-L
Änderung des Schulfruchtprogramms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 21. November 2012  Az.: M4-7687.2-1/30
 
Die Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Schulfruchtprogramms (Schulfruchtprogramm – SFP-RL) vom 15. April 2010 (AllMBl S. 177) in der Fassung vom 1. September 2010 wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung als Lebensmittelunternehmer voraus.“
b)
In Abs. 2 erhält das zweite Tiret folgende Fassung:
„– die lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorgaben einzuhalten.“
2.
Nr. 9.4.1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Nach Ablauf der Förderperiode reicht der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung für die Lieferung von Schulfrüchten bei der zuständigen Stelle ein. Eine Förderperiode wird wie folgt festgelegt:
Quartal
Förderperiode
1. Quartal     
August, September, Oktober
2. Quartal
November, Dezember, Januar     
3. Quartal
Februar, März, April
4. Quartal
Mai, Juni, Juli
Es gelten die Antragsfristen gemäß Verordnung (EG) Nr. 288/2009.“
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 in Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor