7845-L
Änderung des Schulfruchtprogramms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 21. November 2012 Az.: M4-7687.2-1/30
Die Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Schulfruchtprogramms (Schulfruchtprogramm – SFP-RL) vom 15. April 2010 (AllMBl S. 177) in der Fassung vom 1. September 2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung als Lebensmittelunternehmer voraus.“
- b)
- In Abs. 2 erhält das zweite Tiret folgende Fassung:
„– die lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorgaben einzuhalten.“
- 2.
- Nr. 9.4.1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Nach Ablauf der Förderperiode reicht der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung für die Lieferung von Schulfrüchten bei der zuständigen Stelle ein. Eine Förderperiode wird wie folgt festgelegt:
Quartal
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Förderperiode
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1. Quartal
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August, September, Oktober
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2. Quartal
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November, Dezember, Januar
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3. Quartal
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Februar, März, April
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4. Quartal
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Mai, Juni, Juli
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Es gelten die Antragsfristen gemäß Verordnung (EG) Nr. 288/2009.“
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 in Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor