2174-A
Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 3. Dezember 2012 Az.: A5/6865-1/32
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuschüsse zur Förderung von Frauenhäusern. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
- 1.
- Zweck der Zuwendung
- 1.1
- Um physischer und psychischer Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder schnell und wirksam entgegenwirken zu können, sind, entsprechend dem örtlichen Bedarf, Frauenhäuser notwendig, die misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunft und beratende Hilfe bieten.
- 1.2
- Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für misshandelte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern zu unterstützen.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Frauenhäuser, die der Aufnahme physisch oder psychisch misshandelter oder von Misshandlung bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes sind.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Das Frauenhaus muss
- –
- mindestens fünf Plätze für Frauen und mindestens eine gleiche Anzahl Plätze für Kinder anbieten,
- –
- so ausgestattet sein, dass es den Bedürfnissen und dem Schutz der Hilfe Suchenden gerecht werden kann,
- –
- eine Konzeption haben, wonach aufgenommene Frauen sich und ihre Kinder eigenverantwortlich versorgen sowie die Erziehungsaufgabe gegenüber ihren Kindern mit Unterstützung geeigneten Fachpersonals wahrnehmen können,
- –
- Fachpersonal für die Betreuung der Frauen nach folgender Maßgabe vorhalten:
Stufe
|
Anzahl der Frauenplätze
|
Fachkräfte
|
G
|
5 bis 7 (bei Auslastung unter 75 v. H. gemäß Nr. 5.4)
|
1,00
|
I
|
5 bis 7
|
1,25
|
II
|
8 bis 9
|
1,50
|
III
|
10 bis 14
|
2,00
|
IV
|
15 bis 20
|
2,25
|
V
|
21 bis 25
|
2,50
|
VI
|
26 bis 30
|
3,25
|
VII
|
über 30
|
3,75
|
- –
- Fachpersonal für die Kinderbetreuung in der Regel nach folgender Maßgabe vorhalten:
Stufe
|
Anzahl der Kinderplätze
|
Fachkräfte
|
I
|
5 bis 7
|
0,50
|
II
|
8 bis 9
|
0,75
|
III
|
10 bis 14
|
1,00
|
IV
|
15 bis 20
|
1,25
|
V
|
21 bis 25
|
1,50
|
VI
|
26 bis 30
|
1,75
|
VII
|
über 30
|
2,00
|
- 4.2
- Zum Aufgabengebiet des Frauenhauses gehören insbesondere
- –
- telefonische und persönliche Beratung von hilfesuchenden Frauen (unabhängig von einer Aufnahme in das Frauenhaus),
- –
- Rufbereitschaft „Rund-um-die-Uhr“,
- –
- fachliche Beratung und Begleitung der im Haus oder in der Wohnung lebenden Frauen und Kinder,
- –
- Hilfestellung bei gewünschter Kontaktaufnahme mit dem Ehemann oder Partner,
- –
- nachgehende Arbeit mit ehemaligen Frauenhausbewohnerinnen in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Beratungsstellen sowie den zuständigen Einrichtungen und Diensten,
- –
- präventive Arbeit sowie
- –
- Öffentlichkeitsarbeit.
- 4.3
- Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung der Frauen sind diplomierte bzw. graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung. Fachkräfte für die Kinder sind z. B. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Erzieherinnen und Erzieher sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener pädagogischer Ausbildung. Bei Fachpersonal, das bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits angestellt ist, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
- 4.4
- Vom Zuwendungsempfänger ist ein angemessener Eigenanteil von grundsätzlich mindestens zehn v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 5.2) zu erbringen.
- 4.5
- Eine staatliche Förderung erfolgt nur, wenn sich mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an den Kosten, die für den Betrieb des Frauenhauses erforderlich sind, beteiligt.
Die Einzelheiten der kommunalen Förderung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten Landkreisen und kreisfreien Städten und dem Träger des Frauenhauses vereinbart. Grundsätzlich soll die kommunale Förderung in Form eines pauschalen Zuschusses erfolgen. Andere Finanzierungssysteme können vereinbart werden. Eine staatliche Förderung erfolgt dann aber nur, wenn auch bei dieser Finanzierungsart der Betrieb des Frauenhauses gesichert ist und die im Frauenhaus aufgenommenen Frauen nicht schlechter gestellt werden als bei Finanzierung in Form eines pauschalen Zuschusses.
Die Finanzierung des Frauenhauses muss auf Dauer gesichert sein.
- 4.6
- Der Träger des Frauenhauses soll für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Fortbildung und Supervision.
- 4.7
- Das Frauenhaus arbeitet mit allen örtlichen Beratungsangeboten, z. B. Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Schwangerenberatungsstellen sowie den weiteren zuständigen Einrichtungen, Ämtern, z. B. der Sozialhilfeverwaltung und dem Jugendamt und Diensten (z. B. Ärzten, Psychologen) fachlich zusammen.
- 4.8
- Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für notwendige (vgl. Nr. 4.1, vierter Spiegelstrich) Fachkräfte zur Beratung und Betreuung der Frauen.
- 5.3
- Der Grundförderbetrag pro Einrichtung beläuft sich auf 16.200 Euro jährlich. Dieser Betrag wird nach der im Bedarfsplan ausgewiesenen Größe des Frauenhauses mit nachstehendem Stellenschlüssel/Multiplikator vervielfacht:
Stufe
|
Anzahl der Frauenplätze
|
Stellenschlüssel/Multiplikator
|
G
|
5 bis 7 (bei Auslastung unter 75 v. H. gemäß Nr. 5.4)
|
1,00
|
I
|
5 bis 7
|
1,25
|
II
|
8 bis 9
|
1,50
|
III
|
10 bis 14
|
2,00
|
IV
|
15 bis 20
|
2,25
|
V
|
21 bis 25
|
2,50
|
VI
|
26 bis 30
|
3,25
|
VII
|
über 30
|
3,75
|
Der Stellenschlüssel/Multiplikator entspricht der zuwendungsfähigen Personalausstattung an Fachpersonal zur Frauenberatung.
Der Höchstbetrag beträgt 50 v. H. der tatsächlichen Personalkosten für diese förderfähigen Fachkräfte.
- 5.4
- Liegt die durchschnittliche Auslastung eines Frauenhauses in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren unter 75 v. H. wird in der Regel ab dem vierten Kalenderjahr der Multiplikator auf die vorhergehende Stufe, maximal bis zur Stufe G, zurückgenommen. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
- 6.
- Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
II.
Verfahren
Verfahren
- 7.
- Antragstellung und Bewilligung
- 7.1
- Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Regierung.
- 7.2
- Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
- 7.3
- Die erstmalige Aufnahme in das Förderprogramm beantragt der Träger des Frauenhauses bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Diese holt eine Stellungnahme des zuständigen Trägers der Sozialhilfe ein. Zusammen mit einer gutachtlichen Äußerung zum Gesamtbedarf innerhalb des Regierungsbezirkes und der Stellungnahme des Sozialhilfeträgers leitet die Bewilligungsbehörde die Antragsunterlagen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu. Dieses entscheidet nach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages über die grundsätzliche Aufnahme des Frauenhauses in das staatliche Förderprogramm.
- 7.4
- Die weitere Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers des Frauenhauses.
- 7.5
- Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der bei den Bewilligungsbehörden erhältlichen Vordrucke bis zum 31. März des laufenden Haushaltsjahres dort einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- –
- Übersicht über die Personalkosten,
- –
- Kostenzusagen der Kommunen im Einzugsbereich (bei Erstantrag oder prozentualer Beteiligungsänderung),
- –
- Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge (bei Erstantrag oder Änderungen),
- –
- Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege (bei Erstantrag oder Änderungen).
- 7.6
- Die erforderlichen Haushaltsmittel sind durch die Bewilligungsbehörden beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen anzufordern.
- 8.
- Nachweis und Prüfung der Verwendung
- 8.1
- Der Zuwendungsempfänger hat in Form einer Verwendungsbestätigung (Nr. 6.2 ANBest-P) zu versichern, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie verwendet worden sind. Die Verwendungsbestätigung erstreckt sich nur auf die zuwendungsfähigen Personalkosten. Sie ist in einfacher Ausfertigung bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- 8.2
- Darüber hinaus sind eine anonyme Statistik nach einheitlichem Raster (vgl. Anlage) und ein eingehender Sachbericht (je zweifach), der auch über die Zusammenarbeit mit den örtlichen Beratungsstellen und Kinderbetreuungseinrichtungen berichtet, beizufügen. Jeweils ein Exemplar reicht die Bewilligungsbehörde an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen weiter.
Einblick in diese Statistik dürfen auf Anfrage nur die Kostenträger, der Bayerische Oberste Rechnungshof und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Mittelverwendung notwendig ist.
- 8.3
- Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.
- 8.4
- Von einer Geltendmachung von Zinsen ist abzusehen, soweit diese 250 Euro nicht übersteigen.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Friedrich Seitz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor