Veröffentlichung AllMBl. 2012/02 S. 145 vom 25.01.2012

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Az.: IIB4-4115.120-003/89
2130.0-I
2130.0-I
Vollzug der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau);
Bekanntgabe des Stundensatzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 25. Januar 2012  Az.: IIB4-4115.120-003/89
1.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GVBl S. 734), hat das Bayerische Staatsministerium des Innern den Stundensatz bekannt zu geben, der jeweils der Gebühr der TÜV SÜD Industrie Service GmbH und der LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern) für Amtshandlungen im Vollzug von Art. 72 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zugrunde zu legen ist.
Durch den beabsichtigten § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2012 (BayBVAnpG 2012) sollen sich nach dem neu einzufügenden Art. 110 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) die Grundgehaltssätze ab 1. Januar 2012 um 1,9 v. H. erhöhen. Außerdem sollen sich ab 1. Januar 2012 gemäß Art. 110 Abs. 2 BayBesG die Grundgehaltssätze nach Art. 110 Abs. 1 Nr. 1 BayBesG um jeweils 17 € erhöhen. Das Monatsgrundgehalt eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 soll danach 5.435,95 € betragen. Der für die Berechnung der Gebühr zugrunde zu legende Stundensatz ist daher entsprechend anzupassen.
Damit gilt bis auf Weiteres Folgendes:
Der in § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ZustVBau normierte gerundete Stundensatz für Amtshandlungen der TÜV SÜD Industrie Service GmbH und der LGA in Vollzug von Art. 72 BayBO beträgt bei Auftragserteilung ab dem 1. Januar 2012
101 €1).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Dezember 2009 (AllMBl 2010 S. 19).
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
1)
Unter dem Vorbehalt der Anpassung an die endgültige gesetzliche Regelung.