Veröffentlichung AllMBl. 2012/02 S. 146 vom 30.01.2012

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Az.: VIII/7-3668/251/3
7071-W
7071-W
Änderung der Richtlinien
zur Durchführung des
Bayerischen Technologieförderungs-Programms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 30. Januar 2012  Az.: VIII/7-3668/251/3
Die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungs-Programms (BayTP) vom 7. Dezember 2009 (AllMBl S. 490), geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 2010 (AllMBl S. 406), werden wie folgt geändert:
1.
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
Der Klammerzusatz wird gestrichen. Nach dem Wort „Stelle“ wird der Klammerzusatz „(siehe Nr. 10)“ eingefügt.
2.
In Nr. 4.9 werden die Worte „Der Antragsteller“ durch die Worte „Das antragstellende Unternehmen“ ersetzt.
3.
In Nr. 5.3 wird das Wort „Antragstellers“ durch die Worte „antragstellenden Unternehmens“ ersetzt.
4.
In Nr. 5.4.4 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; nach dem Wort „Zuschlag“ wird das Wort „von“ eingefügt.
5.
In Nr. 6 wird in den Sätzen 1 und 4 jeweils das Wort „Antragsteller“ durch die Worte „antragstellenden Unternehmen“ ersetzt.
6.
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 wird der Klammerzusatz „(Staatsministerium)“ gestrichen.
b)
Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Anträge auf Risikoentlastung in Form von Haftungsfreistellungen oder Bürgschaften können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Risikoentlastung noch nicht begonnen wurde.“
7.
Nr. 7.4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „oder eine von ihm beauftragte Stelle“ durch die Worte „für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „Antragstellers“ durch die Worte „antragstellenden Unternehmens“ ersetzt.
8.
Nr. 7.5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „dem Staatsministerium oder“ gestrichen. Nach dem Wort „Stelle“ wird der Klammerzusatz „(siehe Nr. 10)“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden die Worte „Das Staatsministerium oder die zuständige Stelle“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
9.
Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Anträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks in drei Ausfertigungen (vier Ausfertigungen, wenn zugleich eine Risikoentlastung der LfA Förderbank Bayern (LfA) oder der Bürgschaftsbank Bayern (BBB) beantragt wird) über die Hausbank bei der Regierung einzureichen.“
b)
In Satz 2 wird das Wort „Bürgschaft“ durch das Wort „Risikoentlastung“ ersetzt.
c)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Anträge auf Risikoentlastung können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, bei denen gleichzeitig mit der Antragstellung auf Förderung auch der Antrag auf Risikoentlastung gestellt wurde.“
10.
In Nr. 8.3 Satz 2 werden das Wort „Bürgschaft“ durch das Wort „Risikoentlastung“ und das Wort „Bürgschaftsantrag“ durch die Worte „Antrag auf Risikoentlastung“ ersetzt.
11.
Nr. 8.4 erhält folgende Fassung:
„Zum Antrag kann die Regierung eine technische Stellungnahme der für Entwicklungsvorhaben zuständigen Stelle (siehe Nr. 10) einholen. Wird keine technische Stellungnahme eingeholt, ist dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie der Einplanungsvermerk mit Begründung der Förderung zu übermitteln.“
12.
Nr. 8.5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Bürgschaft“ durch das Wort „Risikoentlastung“ ersetzt.
b)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Antragstellers“ durch die Worte „antragstellenden Unternehmens“ ersetzt.
13.
Nr. 10 erhält folgende Fassung:
„Zuständige Stelle für Entwicklungsvorhaben ist bei Vorhaben in den Regierungsbezirken
a)
Oberbayern, Niederbayern und Schwaben:
Bayern Innovativ GmbH
Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB)
im Haus der Forschung München
Prinzregentenstraße 52
80538 München
b)
Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken:
Bayern Innovativ GmbH
Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB)
im Haus der Forschung Nürnberg
Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg
Zuständige Stelle für Anwendungsvorhaben ist die jeweilige Bezirksregierung.
Telefonische Auskünfte sind unter der kostenfreien zentralen Telefonnummer 0800 0268724 erhältlich.“
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
Dr.  Hans Schleicher
Ministerialdirektor