2038.3.2-I
Hilfsmittel für Zwischen- und Qualifikationsprüfungen
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nach der
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt
nichttechnischer Verwaltungsdienst
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nach der
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt
nichttechnischer Verwaltungsdienst
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
des Innern
vom 1. März 2012 Az.: IZ3-0604.06-9
Der Prüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst hat gemäß § 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (FachV-nVD) vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 553, BayRS 2038-3-1-7-I) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), beschlossen:
I.
Als Hilfsmittel für die Zwischenprüfung werden zugelassen:
- 1.
- Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern – VSV – Grundwerk und Ergänzungsband (Richard Boorberg Verlag, München)
- 2.
- Netzunabhängiger, nicht programmierbarer Taschenrechner
- 3.
- Formelsammlung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung –
II.
Für den schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung werden neben den in Abschnitt I genannten Hilfsmitteln zugelassen:
- 1.
- SGB – Sozialgesetzbuch (Beck-Texte im dtv)
- 2.
- Vorschriftensammlung für die Verwaltung/Europarecht – VSV/Europarecht – (Richard Boorberg Verlag, München)
III.
Die Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemerkungen enthalten; ausgenommen sind handschriftliche Unterstreichungen, Hervorhebungen, Nummerierungen und Verweisungen bei einzelnen Vorschriften auf andere Vorschriften (Zahlenhinweise). Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene oder eingeklebte Blätter, sind nicht zulässig.
IV.
- 1.
- Von den in den Abschnitten I und II genannten Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Abweichend hiervon sind von dem in Abschnitt I Nr. 2 genannten Hilfsmittel zwei Exemplare zugelassen. Bei Loseblattsammlungen kann die jeweils letzte Ergänzungslieferung zusätzlich mitgebracht werden. Soweit diese bereits eingeordnet ist, können die ausgesonderten Blätter mitgebracht werden.
- 2.
- Die jeweils maßgebliche Auflage der Formelsammlung (Abschnitt I Nr. 3) wird vom Prüfungsamt festgelegt.
- 3.
- Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern kann zu den in Abschnitt I Nr. 2 genannten Taschenrechnern weitere Einzelheiten regeln.
- 4.
- Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen und mitzubringen.
V.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 28. Oktober 2010 (AllMBl S. 289) außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor