787-L
Richtlinien für die Verleihung der Rechtsfähigkeit
in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins
nach § 22 BGB an Erzeugergemeinschaften und
Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im
Sinn des Marktstrukturgesetzes und an
Forstbetriebsgemeinschaften und
Forstwirtschaftliche Vereinigungen im Sinn des
Bundeswaldgesetzes
(Verleihungsrichtlinien – VerleihR)
in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins
nach § 22 BGB an Erzeugergemeinschaften und
Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im
Sinn des Marktstrukturgesetzes und an
Forstbetriebsgemeinschaften und
Forstwirtschaftliche Vereinigungen im Sinn des
Bundeswaldgesetzes
(Verleihungsrichtlinien – VerleihR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 17. Februar 2012 Az.: Z7-7463-1/58
Inhaltsübersicht
- 1.
- Allgemeines
- 2.
- Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit
- 3.
- Regelung für Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften
- 4.
- Nebenbestimmungen
- 5.
- Entzug der Rechtsfähigkeit
- 6.
- Bezeichnung des Zusammenschlusses
- 7.
- Veröffentlichung
- 8.
- Verzeichnis der Zusammenschlüsse
- 9.
- Antragstellung
- 10.
- Kostenpflicht
- 11.
- Zuständigkeit
- 12.
- Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- 1.
- Allgemeines
- 1.1
- 1Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl I S. 2134), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934), und des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1050), setzt die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften sowie von Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (im Folgenden „Zusammenschlüsse“ genannt) u. a. deren Rechtsfähigkeit als juristische Person des Privatrechts voraus. 2Für Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften besteht eine derartige Anerkennungsvoraussetzung nicht; gleichwohl können sich auch diese Vereinigungen in der Rechtsform der juristischen Person des Privatrechts bilden.
- 1.2
- 1Juristische Personen des Privatrechts, die in diesem Zusammenhang üblicherweise in Betracht kommen, sind eingetragene Vereine oder eingetragene Genossenschaften. 2Außerdem sehen die eingangs erwähnten Bundesgesetze und das Ausführungsgesetz zum Marktstrukturgesetz (AGMarktStrG, BayRS 787-2-L), zuletzt geändert durch Art. 13 des Zweiten Verwaltungsreformgesetzes vom 28. März 2000 (GVBl S. 136), für die vorgenannten land- und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse auch die Wahl der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins vor, dem die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verliehen wird. 3Hat sich der land- oder forstwirtschaftliche Zusammenschluss nach Prüfung der anderen Rechtsformen für die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins entschieden, kann ihm die Rechtsfähigkeit nach Maßgabe der folgenden Grundsätze verliehen werden.
- 2.
- Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit
- 2.1
- Der Zusammenschluss muss – abgesehen von der ggf. noch fehlenden Rechtsfähigkeit – alle Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz oder dem Bundeswaldgesetz erfüllen.
- 2.2
- In der Satzung des Zusammenschlusses müssen die Vorschriften des allgemeinen Vereinsrechts (§§ 24 bis 53 BGB) und die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 56 bis 58 BGB beachtet sein.
- 2.3
- Die Satzung des Zusammenschlusses muss ferner folgende Regelungen enthalten:
- 2.3.1
- Festlegung der Alleinvertretungsmacht eines jeden Mitglieds des Vorstandes,
- 2.3.2
- Bindung der Wirksamkeit jeder Satzungsänderung an die Genehmigung durch die Verleihungsbehörde (vgl. Nrn. 9.5 und 11.2),
- 2.3.3
- Verpflichtung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorzulegen; dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach Nr. 2.4.
- 2.4
- Erwirbt der Zusammenschluss die Erzeugnisse seiner Mitglieder, tritt er für seine Mitglieder als Kommissionär auf oder ist der Zusammenschluss nach § 141 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtig, muss sich der Zusammenschluss in der Satzung außerdem zu Folgendem verpflichten:
- −
- 1Der Zusammenschluss muss sich verpflichten, jährlich eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer aufstellen zu lassen und der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. 2Die Erstellung des Jahresabschlusses muss eine Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen enthalten.
- −
- Der Zusammenschluss muss sich verpflichten, jährlich anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses und anhand der Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des Formblatts (Anlage) durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen und diese der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
- −
- 1Soweit der Zusammenschluss die in § 267 Abs. 2 HGB angegebenen Größenklassen für mittelgroße Kapitalgesellschaften erreicht, ist er zudem verpflichtet, den Jahresabschluss entsprechend den §§ 316 ff. HGB (Drittes Buch, Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften, Dritter Unterabschnitt: Prüfung) durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und der Verleihungsbehörde den Prüfungsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. 2Der Abschlussprüfer ist entsprechend § 319 HGB auszuwählen.
- 2.5
- 1Der Zusammenschluss muss der Verleihungsbehörde eine Haftungssumme von mindestens 25.000 Euro (in Bar- oder Sachleistungen) nachweisen. 2Soweit Interessen des Gläubigerschutzes nicht entgegenstehen, kann die Verleihungsbehörde, um die Gründung von Zusammenschlüssen in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins und ihre Tätigkeit zu erleichtern, im Einzelfall die Haftungssumme bis auf 2.500 Euro herabsetzen; dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach Nr. 2.4.
- 3.
- Regelung für Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften
- 3.1
- Einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften kann die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen werden, wenn diese Rechtsform für sie zweckmäßig ist (vgl. Art. 2 AGMarktStrG).
- 3.2
- Diese Bekanntmachung findet, soweit die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 vorliegen, auf Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften entsprechende Anwendung.
- 4.
- Nebenbestimmungen
- 4.1
- In den Bescheid über die Verleihung der Rechtsfähigkeit werden folgende Auflagen aufgenommen:
- 4.1.1
- Die Verpflichtung des Zusammenschlusses, der Verleihungsbehörde
- −
- den Beschluss über die Auflösung und
- −
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unverzüglich mitzuteilen sowie
- −
- jede Änderung der Satzung mitzuteilen und
- −
- deren Genehmigung zu beantragen.
- 4.1.2
- Die Verpflichtung des Zusammenschlusses,
- −
- der Verleihungsbehörde jährlich den Mitgliederstand innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen,
- −
- nach jeder Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Vorstandschaft Namen, Anschriften und Geburtsdaten der jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und eine Kopie der Veröffentlichung unverzüglich der Verleihungsbehörde vorzulegen,
- −
- der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen und gleichzeitig nachzuweisen, dass die Mitgliederversammlung diese gebilligt hat; dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach Nr. 2.4,
- −
- bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 2.4 der Verleihungsbehörde die dort vorgesehenen Unterlagen innerhalb der dort genannten Fristen vorzulegen und gleichzeitig nachzuweisen, dass die Mitgliederversammlung diese gebilligt hat; die Frist kann auf Antrag verlängert werden; dem Antrag kann stattgegeben werden, wenn innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Darstellung offener Geschäftsvorgänge durch gängige Bewertungsansätze erfolgt,
- −
- der Verleihungsbehörde auf Verlangen zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Einsicht in die Kassen- und sonstigen Buchungsunterlagen zu gewähren und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- 4.1.3
- Die Berechtigung der Verleihungsbehörde, die Verleihung der Rechtsfähigkeit zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt), wenn der Zusammenschluss überschuldet (negatives Kapitalkonto, Dauerverluste) ist und ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegt.
- 4.1.4
- Die Berechtigung der Verleihungsbehörde, auch nach Verleihung der Rechtsfähigkeit weitere Nebenbestimmungen zu verfügen, soweit Interessen des Gläubigerschutzes es erfordern.
- 4.2
- Die Verleihung der Rechtsfähigkeit kann an weitere Nebenbestimmungen geknüpft werden.
- 5.
- Entzug der Rechtsfähigkeit
- 5.1
- Die Rechtsfähigkeit wird entzogen, wenn
- 5.1.1
- eine der Verleihungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verleihung nicht gegeben war,
- 5.1.2
- die Anerkennung des Zusammenschlusses nach dem Marktstrukturgesetz oder dem Bundeswaldgesetz widerrufen wurde.
- 5.2
- Die Rechtsfähigkeit kann entzogen werden, wenn
- 5.2.1
- eine der Verleihungsvoraussetzungen später weggefallen ist,
- 5.2.2
- der Zusammenschluss einer Nebenbestimmung nicht nachkommt,
- 5.2.3
- die Voraussetzungen des § 43 BGB gegeben sind.
- 6.
- Bezeichnung des Zusammenschlusses
Mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit hat der Zusammenschluss das Recht und die Pflicht, den Namenszusatz „wirtschaftlicher Verein“ / „w. V.“ zu führen.
Beispiel:
|
„Milcherzeugergemeinschaft X, wirtschaftlicher Verein“ oder
„Milcherzeugergemeinschaft X w. V.“. |
- 7.
- Veröffentlichung
- 7.1
- Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB wird von der Verleihungsbehörde im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
- 7.2
- Die Veröffentlichung enthält:
- 7.2.1
- Name und Sitz des Zusammenschlusses,
- 7.2.2
- Gegenstand des Unternehmens,
- 7.2.3
- Tag der Beschlussfassung über die Vereinssatzung.
- 7.3
- Bei Auflösung des Zusammenschlusses sowie bei Entzug der Rechtsfähigkeit gelten die Nrn. 7.1 und 7.2 entsprechend.
- 8.
- Verzeichnis der Zusammenschlüsse
- 8.1
- Die Verleihungsbehörde führt ein Verzeichnis aller Zusammenschlüsse, denen nach dem Marktstrukturgesetz und dem Bundeswaldgesetz in Verbindung mit dieser Bekanntmachung die Rechtsfähigkeit verliehen wurde.
- 8.2
- Das Verzeichnis enthält:
- 8.2.1
- Angaben nach Nr. 7.2,
- 8.2.2
- jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes mit Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vorstandsmitglieder,
- 8.2.3
- Satzungsänderungen (Inhalt, Tag der Genehmigung),
- 8.2.4
- Zahl der Mitglieder des Zusammenschlusses am Ende eines jeden Jahres (Stichtag 31. Dezember),
- 8.2.5
- Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- 8.2.6
- Tag der Auflösung des Zusammenschlusses,
- 8.2.7
- Tag des Entzugs der Rechtsfähigkeit durch die Verleihungsbehörde.
- 8.3
- Einsicht in das Verzeichnis und in die der Verleihungsbehörde vorliegende Satzung ist demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse glaubhaft macht.
- 9.
- Antragstellung
- 9.1
- Antragstellungen haben durch den Vorstand des Vereins zu erfolgen.
- 9.2
- Der Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit ist bei der zuständigen Stelle (vgl. Nr. 11.3) einzureichen.
- 9.3
- Soweit eine Anerkennung noch nicht vorliegt, ist der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung nach Maßgabe des Marktstrukturgesetzes oder des Bundeswaldgesetzes zu stellen.
- 9.4
- Die zuständige Stelle hat die Anträge vorzuprüfen, insbesondere etwa fehlende Unterlagen und Nachweise (vgl. Nr. 9.5) nachzufordern und sodann der Verleihungsbehörde (die zugleich Anerkennungsbehörde ist) zur Entscheidung vorzulegen.
- 9.5
- Dem Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit sind beizufügen:
- 9.5.1
- ein von mindestens sieben Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnetes Satzungsexemplar in Urschrift und Abschrift,
- 9.5.2
- Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vorstandsmitglieder,
- 9.5.3
- Zahl der Mitglieder des Zusammenschlusses,
- 9.5.4
- eine von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnete Erklärung, dass in der Mitgliederversammlung auch die anderen Arten juristischer Personen des Privatrechts (eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, eingetragener Verein) zur Diskussion standen,
- 9.5.5
- eine von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnete Aufstellung über das Vermögen des Zusammenschlusses (ggf. die Höhe des vom einzelnen Mitglied übernommenen Beitrages zum Vereinsvermögen oder des vom einzelnen Mitglied übernommenen Haftungsbetrages); aus der Vermögensaufstellung müssen sowohl das Guthaben als auch alle Verbindlichkeiten des Zusammenschlusses hervorgehen; die Vermögensaufstellung muss einen positiven Saldo mindestens in Höhe der Haftungssumme nach Nr. 2.5 nachweisen,
- 9.5.6
- Darlegung der beabsichtigten Tätigkeiten und der in den folgenden drei Jahren erwarteten Umsatzentwicklung.
- 9.6
- Dem Antrag auf Genehmigung von Satzungsänderungen sind beizufügen:
eine datierte, konsolidierte Fassung der Satzung, auf der alle Änderungen markiert wurden und das Protokoll der Mitgliederversammlung über den Beschluss der Satzungsänderungen, datiert und unterschrieben von einer vertretungsberechtigten Person des Zusammenschlusses.
- 10.
- Kostenpflicht
Amtshandlungen der Verleihungsbehörde im Vollzug dieser Bekanntmachung sind kostenpflichtig.
- 11.
- Zuständigkeit
- 11.1
- Verleihungsbehörde ist
- 11.1.1
- für Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Art. 2 AGMarktStrG);
- 11.1.2
- für Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L, geändert durch § 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011, GVBl S. 689).
- 11.2
- Die Verleihungsbehörde ist auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen und für den Entzug der Rechtsfähigkeit (mit Ausnahme des Entzugs der Rechtsfähigkeit nach Nr. 5.2.3) zuständig. Für den Entzug der Rechtsfähigkeit nach Nr. 5.2.3 ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB, BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011, GVBl S. 714).
- 11.3
- Zuständige Stelle, bei der Anträge auf Verleihung der Rechtsfähigkeit sowie auf Genehmigung von Satzungsänderungen einzureichen und ggf. vorzuprüfen sind, ist
- 11.3.1
- für Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Bereich der tierischen Erzeugung das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und im Bereich Milch die Landesanstalt für Landwirtschaft;
- 11.3.2
- für Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Bereich der pflanzlichen Erzeugung das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Pflanzenbau; im Bereich Weinbau die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau;
- 11.3.3
- für Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
- 12.
- Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Februar 1975 (LMBl S. 64) außer Kraft.
Walter Christl
Ministerialdirigent