Veröffentlichung AllMBl. 2012/03 S. 249 vom 20.03.2012

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Haushaltssatzung 2012
des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München
Bekanntmachung des Zweckverbandes
Bayerische Landschulheime
vom 20. März 2012
Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221).
I.
Aufgrund der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), und der §§ 10, 18, 19, 20 und 22 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl S. 221) beschließt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime folgende
Haushaltssatzung:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 33.536.400 Euro
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf  2.384.000 Euro
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf  1.200.000 Euro
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Der Gesamtbedarf gemäß § 19 der Satzung des Zweckverbandes beträgt
18.858.900 Euro
(2) Die Leistungen des Freistaats Bayern betragen gemäß
§ 19 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung
(Antragsbetrag)

16.030.000 Euro
(3) Die Leistungen der übrigen Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 der Zweckverbandssatzung betragen
 2.828.900 Euro
(4) Die Umlage nach § 19 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung beträgt  2.782.100 Euro
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
 3.500.000 Euro
festgesetzt.
§ 6
Ein Finanzplan wird nicht erstellt (Art. 41 Abs. 2 KommZG).
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
II.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Direktion des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime zur Einsichtnahme auf.
Der Verbandsvorsitzende
Karl Roth
Landrat