787-L
Gemeinsame Richtlinien
der Bayerischen Staatsministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Umwelt und Gesundheit
zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen
in Bayern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
der Bayerischen Staatsministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Umwelt und Gesundheit
zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen
in Bayern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
vom 20. Dezember 2011 Az.: G4-7292-1/286
Vorbemerkung
Die Bayerische Staatsregierung hat am 17. Februar 2004 beschlossen, den Fördervollzug des Kulturlandschaftsprogramms (KULAP), Vertragsnaturschutzprogramms (VNP) und Erschwernisausgleichs (EA) bei den damaligen Ämtern für Landwirtschaft und Forsten zusammenzufassen. Durch die Zusammenführung der bayerischen Agrarumweltprogramme in einer einzigen Anlaufstelle für den Antragsteller („One-Stop-Agency“) wird der Fördervollzug wesentlich vereinfacht und durch die Vereinheitlichung der DV-Prozesse und Verwendung einer einheitlichen Soft- und Hardware-Plattform eine Schnittstelle zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sichergestellt.
Die politische, fachliche und finanzielle Rahmenkompetenz verbleiben für das VNP/EA in der Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG), für das KULAP in der Zuständigkeit des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF).
Grundlagen dieser Richtlinien sind:
- –
- die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
(ABl L 277 vom 21. Oktober 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009(ABl L 144 vom 9. Juni 2009, S. 3), - –
- die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
(ABl L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 679/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011(ABl L 185 vom 15. Juli 2011, S. 57), - –
- die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl L 25 vom 28. Januar 2011, S. 8),
- –
- die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl L 30 vom 31. Januar 2009, S. 16), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 785/2011 der Kommission vom 5. August 2011 (ABl L 203 vom 6. August 2011, S. 10),
- –
- die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl L 270 vom 21. Oktober 2003, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1009/2008 des Rates vom 9. Oktober 2008 (ABl L 276 vom 17. Oktober 2008, S. 1),
- –
- die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (ABl L 141 vom 30. April 2004, S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 (ABl L 116 vom 9. Mai 2009, S. 9),
- –
- die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor
(ABl L 316 vom 2. Dezember 2009, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 (ABl L 49 vom 24. Februar 2011, S. 16), - –
- Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl L 264 vom 3. Oktober 2008, S. 1),
- –
- Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl L 250 vom 18. September 2008, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 344/2011 der Kommission vom 8. April 2011 (ABl L 96 vom 9. April 2011, S. 15),
- –
- Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 V1),
- –
- das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934),
- –
- der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- das genehmigte Bayerische Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum 2007–2013 (BayZAL) aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) gemäß Verordnung (EG) Nr. 698/2005 in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- das Bayerische Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938),
- –
- das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82),
- –
- die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege,
- –
- die Lose-Blatt-Sammlung (LBS) – Verwaltungsvorschrift des StMELF – für den Verwaltungsvollzug.
Teil I
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
gemäß Art. 36 Buchst. a Nrn. iii, iv und v in Verbindung
mit Art. 38, 39 und 40 VO (EG) Nr. 1698/2005
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
gemäß Art. 36 Buchst. a Nrn. iii, iv und v in Verbindung
mit Art. 38, 39 und 40 VO (EG) Nr. 1698/2005
Inhaltsübersicht
- 1.
- Zweck der Förderung
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 6.
- Mehrfachförderung
- 7.
- Sonstige Bestimmungen
- 8.
- Verfahren
- 9.
- Inkrafttreten
Anlagen
- Anlage 1a:
- Übersicht der KULAP-Maßnahmen 2012 bis 2016
- Anlage 1b:
- Übersicht der KULAP-Fördersätze ab dem Auszahlungsjahr 2011
für Maßnahmen mit Verpflichtungsbeginn 2007 bis 2011 - Anlage 2:
- Übersicht der VNP/EA-Maßnahmen
- Anlage 3:
- Maßnahmenkombination (KULAP)
- Anlage 4:
- Maßnahmenkombination (VNP/EA)
- Anlage 5:
- Merkblatt „Agrarumweltmaßnahmen“
- Anlage 5a:
- Beiblatt zur Beantragung der Maßnahme 1.1 – A11
- Anlage 5b:
- Empfangsbestätigung für das Beiblatt Maßnahme 1.1 – A11*)
- Anlage 5-1:
- Merkblatt „Verlängerung von Agrarumweltmaßnahmen“
- Anlage 6:
- Antrag auf Förderung von Agrarumweltmaßnahmen*)
- Anlage 6-1:
- Antrag auf Verlängerung von Agrarumweltmaßnahmen*)
- Anlage 7:
- Antrag auf Übernahme von Agrarumweltmaßnahmen*)
- Anlage 8:
- derzeit nicht belegt
- Anlage 9a:
- derzeit nicht belegt
- Anlage 9b:
- derzeit nicht belegt
- Anlage 10:
- derzeit nicht belegt
- Anlage 11:
- derzeit nicht belegt
- Anlage 12:
- Deckblatt zu den Bewertungsblättern der UNB1) *)
- Anlage 12-1:
- Bewertungsblatt der UNB für Biotoptyp Acker*)
- Anlage 12-2:
- Bewertungsblatt der UNB für Biotoptyp Wiesen*)
- Anlage 12-3:
- Bewertungsblatt der UNB für Biotoptyp Weiden*)
- Anlage 12-4:
- Bewertungsblatt der UNB für Biotoptyp Teiche*)
- Anlage 12-5:
- Bewertungsblatt der UNB für Erschwernisausgleich*)
- 1.
- Zweck der Förderung
KULAP | VNP/EA |
Die Förderung extensiver Bewirtschaftungsweisen sowie tiergerechte Haltungsverfahren und die Honorierung aktiver Agrarumweltleistungen sollen
|
Die Förderung soll durch aktive Leistungen zur nachhaltigen und umweltgerechten Bewirtschaftung naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensräume dazu beitragen,
|
- 2.
- Gegenstand der Förderung
KULAP | VNP/EA |
Gefördert werden können (entsprechend Anlage 1):
|
|
- 3.
- Zuwendungsempfänger
KULAP | VNP/EA |
Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Weinverordnung (WeinV 1995) erfüllen, sind ebenso förderfähig.
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) können in begründeten Einzelfällen bezüglich der 3 ha LF-Mindestfläche Ausnahmen zulassen.
|
|
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Allgemeine Voraussetzungen
Der Antragsteller hat sich im Antrag zu verpflichten, den Betrieb und/oder die einzubeziehenden Flächen gemäß den im Merkblatt „Agrarumweltmaßnahmen“ und in den „Bewertungsblättern“ (VNP/EA) festgelegten Auflagen aktiv selbst zu bewirtschaften und zu pflegen.
Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum umfasst mindestens fünf Kalenderjahre. Er beginnt mit dem Tag der Antragstellung bzw. bei Antragstellung nach dem 1. Januar unabhängig vom Tag der Antragstellung stets am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres und endet am Ende des auf die Antragstellung folgenden fünften Kalenderjahres (Ausnahme Maßnahme 3.2 „Winterbegrünung“: 15. Februar (ab Verpflichtungsbeginn 2007) des sechsten Kalenderjahres).
Um den Übergang in die neue EU-Förderperiode ab 2014 zu erleichtern, können die in 2011 auslaufenden Verpflichtungen auf Antrag des Zuwendungsempfängers von fünf auf sieben Jahre verlängert werden, so dass der Verpflichtungszeitraum am 31. Dezember 2013 endet (Ausnahme Maßnahme 3.2 „Winterbegrünung“: 15. Februar 2014).
- 4.2
- Betriebsbezogene Voraussetzungen
- 4.2.1
- Flächenbezogene Maßnahmen
- –
- Die Antragsflächen müssen in Bayern liegen und im Flächen- und Nutzungsnachweis (Anlage des Mehrfachantrages) erfasst sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bzgl. Antragsteller und Betrieb, wie in der Lose-Blatt-Sammlung Teil A in den Nrn. 3.1.1 bzw. 3.1.2 geregelt. Beim VNP/EA werden darüber hinaus auch Zuwendungsempfänger gemäß Nrn. 3.2 und 3.3 (Spalte VNP/EA) dieser Richtlinien anerkannt.
- –
- Die förderfähige Fläche bei landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen, sowohl bei der ersten Säule als auch der zweiten Säule GAP, ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF), beim VNP/EA zusätzlich auch die landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die Verfahrensweise zur Ermittlung der LF ist in der Lose-Blatt-Sammlung, Teil A (LBS-A), Nr. 4.1, festgelegt.
Danach sind baumbestandene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, grundsätzlich als LF anrechenbar, sofern die darauf angebaute Kultur unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen im selben Gebiet angebaut werden kann, und eine Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm erfolgt.
Bei Almen und Alpen ist die LF grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungsgrad vorzunehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % können Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, als LF anerkannt werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäumen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhanden sind.
Flächen, die nach den o. g. Kriterien als LF einzustufen sind und traditionell so genutzt werden, verlieren die Förderfähigkeit bei landwirtschaftlichen Maßnahmen der ersten und zweiten Säule auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig den Waldstatus gemäß Waldgesetz für Bayern aufweisen.
Weiterhin sind Flächen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigitalisierung der Förderflächen (nach dem 1. Januar 2005) durch menschliche Eingriffe oder natürliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht förderfähig, ausgenommen, es liegt eine genehmigte Nutzungsänderung vor.
- –
- Bei Antragstellung muss der Antragsteller das Nutzungsrecht für alle einbezogenen Flächen für die Dauer der Verpflichtung besitzen.
- –
- Die notwendigen betrieblichen Produktionsfaktoren (z. B. Gebäude, Boden, Vieh) müssen selbst genutzt werden. Der Antragsteller hat für die in die Förderung einzubeziehenden Flächen grundsätzlich die Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu entrichten.
- 4.2.2
- Tierbezogene Maßnahmen
- –
- Für die Tiere muss ein freier Zugang zu einer Tränkevorrichtung und auf den Weideflächen eine Unterstellmöglichkeit zur Verfügung stehen bzw. das rasche Verbringen der Tiere in einen Stall muss gewährleistet sein.
- –
- Die notwendigen betrieblichen Produktionsfaktoren (z. B. Gebäude, Boden, Vieh) müssen selbst genutzt werden.
- 4.3
- Programmspezifische Fördervoraussetzungen
- 4.3.1
- Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
Zuwendungen werden gewährt (KULAP-Förderkulisse):
- –
- für Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und bei denen keine besonderen naturschutzfachlichen Auflagen entgegenstehen,
- –
- für Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und die durch flächenhafte extensive Bewirtschaftung der Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft dienen,
- –
- für Einzelflächen, die darüber hinaus in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Naturschutzbehörden (bei Antragstellung) im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden,
- –
- für Rinder, die sich im Eigentum des Antragstellers (Ausnahmen: mehrjährige Vertragsaufzucht oder langfristige Pachtverträge) befinden und tiergerecht gehalten werden.
Bei den Maßnahmen 2.7 „Agrarökologische Grünlandnutzung“ und 3.6 „Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen“ ist ein fachliches Konzept über die zukünftige Verwendung dieser Flächen Grundlage für eine Förderung. Die Erstellung des Konzepts sowie die Beratung zu dessen Umsetzung erfolgt durch das Fachzentrum L 3.2 „Agrarökologie“ der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in enger Zusammenarbeit mit dem für die Förderabwicklung zuständigen AELF und berührten Behörden, insbesondere mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt. Bereits vorhandene Pläne und Programme, wie Landschaftsplan, Planungen der Ländlichen Entwicklung (Flurbereinigungen), Arten- und Biotopschutzprogramm, Erosionsgefährdungskarte oder Gewässergütekarte, sind bei der Erstellung des Konzepts zu berücksichtigen. Wesentliche Darstellungen der Landschaftspläne sind zu übernehmen.
- 4.3.2
- Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm/Erschwernisausgleich
Zuwendungen gemäß Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005 werden gewährt (VNP/EA-Förderkulisse):
- –
- auf Flächen nach § 30 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 oder 5 BNatSchG und nach Art. 23 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 oder 5 BayNatSchG,
- –
- auf Flächen in den Nationalparken Berchtesgaden und Bayerischer Wald, auf schutzwürdigen Flächen in Biosphärenreservaten, in Naturschutzgebieten, in Gebieten gemäß Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie), die von Bayern an die EU-Kommission gemeldet wurden, auf Feuchtflächen im Sinn des Art. 23 Abs. 5 BayNatSchG, auf Flächen, die nach den §§ 28 und 29 BNatSchG geschützt sind sowie auf Flächen, die in der Biotopkartierung Bayern erfasst sind,
- –
- auf Flächen mit FFH-Lebensraumtypen und Arten gemäß den Anhängen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien sowie Flächen des Bayerischen Biotopverbundes „BayernNetzNatur“,
- –
- darüber hinaus in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Landwirtschaftsbehörden (bei Antragstellung) auf ausgewählten Einzelflächen, die im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden.
Zuwendungen gemäß Art. 38 VO (EG) Nr. 1698/2005 werden gewährt (Natura 2000-Förderkulisse):
- –
- in Gebieten gemäß Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie), die von Bayern an die EU-Kommission gemeldet wurden.
- –
- für Bewirtschaftungsbeschränkungen, die in Schutzgebietsverordnungen nach dem Naturschutzrecht identisch oder teilidentisch geregelt sind, wenn Landwirte freiwillig zusätzlich aktive Leistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Lebensräumen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien durchführen.
Die Mindestgröße einer Maßnahmenfläche muss 0,05 ha betragen.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Förderung wird in Form von jährlichen Zuwendungen für den jeweiligen Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum gewährt (Festbetragsfinanzierung).
- 5.2
- Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung je Einheit (z. B. ha; Streuobstbaum) und die max. Förderung je Betrieb sind aus den Anlagen 1a und 1b sowie 2 ersichtlich. Diese Sätze stellen Höchstsätze dar.
Die Höhe der Auszahlung für das jeweilige Verpflichtungsjahr wird auf der Grundlage des jährlichen Zahlungsantrages (Mehrfachantrag) und der aktuellen InVeKoS-Daten (Flächen- und Nutzungsnachweis und Viehverzeichnis zum Mehrfachantrag) bestimmt. Dazu sind die beantragten KULAP- bzw. VNP/EA-Maßnahmen im Flächen- und Nutzungsnachweis gesondert auszuweisen (KULAP- bzw. VNP/EA-Maßnahmencodes).
- 5.3
- Für Flächen, die aus der Produktion genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt (Ausnahmen: KULAP-Maßnahme 3.6 – A37 „Blühflächen auf Stilllegungs-/glöZ-Flächen“, KULAP-Maßnahme 3.5 – A35 „Grünstreifen“, VNP/EA-Maßnahme 2.1 – G21 bis G25 und E22 bis E25 „Extensive Mähnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume“, VNP/EA-Maßnahme 1.1 – G11 „Extensive Ackernutzung für Feldbrüter und Ackerwildkräuter“ (jedoch nur einmal im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum), VNP/EA-Maßnahme 4.2 – G44 „Vollständiger Nutzungsverzicht in Teichen“).
- 5.4
- Ab dem Auszahlungsjahr 2011 gelten die in den Anlagen 1b und 2 genannten Fördersätze auch für Maßnahmen mit Verpflichtungsbeginn 2007 bis 2011.
- 6.
- Mehrfachförderung
- 6.1
- Kombinationsmöglichkeiten von Maßnahmen dieser Programme für dieselben Flächen sind aus den Anlagen 3 und 4 ersichtlich.
Die KULAP-Maßnahmen 4.2 – K91/K96 „Langfristige Bereitstellung von Flächen für agrarökologische Zwecke“ der alten EU-Förderperiode 2000–2006 sind mit keiner anderen KULAP-Maßnahme der neuen EU-Förderperiode 2007–2013 ab Verpflichtungsbeginn 2011 kombinierbar.
- 6.2
- Neben Zuwendungen nach diesen Richtlinien kann – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – auch eine Förderung gemäß der Betriebsprämie, der Beihilfe für Stärkekartoffeln, der Eiweißpflanzenprämie, der Flächenzahlung für Schalenfrüchte, der Kuhprämie für Milcherzeuger, der Grünlandprämie (Grund- und Ergänzungsbetrag) für Milcherzeuger sowie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gewährt werden.
- 6.3
- Agrarumweltmaßnahmen honorieren freiwillige aktive Leistungen zur nachhaltigen umweltgerechten Bewirtschaftung der Kulturlandschaft. Sie verlangen ein aktives Bewirtschaften und gehen somit über spezifische Rechtsvorschriften (z. B. in Schutzgebietsverordnungen nach Naturschutzrecht) hinaus, die sich auf Verbote beschränken. Damit erfüllen sie gesellschaftliche Ziele, die durch Verbotsauflagen anderer Rechtsvorschriften bzw. privatrechtlicher Vereinbarungen allein nicht erreicht werden. Eine Überschneidung zwischen den Auflagen der Agrarumweltmaßnahmen und den Vorgaben spezifischer Rechtsvorschriften/privatrechtlicher Vereinbarungen ist somit grundsätzlich nicht förderschädlich. Bezüglich der Auflagenüberschneidung gelten somit folgende Regelungen:
- a)
- Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z. B. Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungsplänen oder Gutachten (wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einer Auflagenüberschneidung mit beantragten Agrarumweltmaßnahme(n) führen.
- b)
- Soweit für Flächen Bewirtschaftungsbeschränkungen auf Basis spezifischer Rechtsvorschriften bestehen, die mit den der Prämienkalkulation zugrunde liegenden2) Auflagen und Verpflichtungen der beantragten Agrarumweltmaßnahme(n) ganz oder teilweise identisch sind und für die sonstige öffentliche (staatliche oder kommunale) oder private Mittel in Anspruch genommen werden, entfällt eine Förderung für diese Maßnahme(n) für diese Flächen nach vorliegenden Richtlinien.
In Natura 2000-Gebieten stehen rechtliche Bewirtschaftungsbeschränkungen aufgrund von Schutzgebietsverordnungen nach dem Naturschutzrecht einer Förderung von VNP/EA-Maßnahmen gemäß Art. 38 VO (EG) Nr. 1698/2005 nicht entgegen, wenn Landwirte freiwillig zusätzlich aktive Leistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Lebensräumen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien durchführen.
- c)
- Für Flächen in Wasserschutzgebieten sowie bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien, der Förderrichtlinien des Bayerischen Naturschutzfonds, des vorbeugenden Hochwasserschutzes oder der Flurneuordnung (Flurbereinigung), scheidet dagegen eine Förderung nach vorliegenden Richtlinien bereits bei (Teil-) Identität der prämienrelevanten2) Agrarumweltverpflichtungen mit den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung bzw. des Ankaufsförderbescheids (unter Beachtung der Zweckbindungsfrist) aus.
- d)
- Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht-/Nutzungsüberlassungsverträgen) stehen der staatlichen Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen.
- 6.4
- Die Förderung von Flächen kann nur über ein Agrarumweltprogramm (entweder KULAP oder VNP/EA) gemäß den festgelegten Förderkulissen (vgl. Nr. 4.3.1 bzw. Nr. 4.3.2) erfolgen. Soweit Flächen nach dieser Richtlinie gefördert werden, darf auf ein und derselben Fläche für dieselbe Maßnahme keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden.
- 6.5
- Auf Flächen mit VNP/EA- bzw. KULAP-Maßnahmen sind zusätzliche, aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche, aber nicht den Agrarumweltmaßnahmen zuzuordnende Aktionen zur Verbesserung, Wiederherstellung oder Neuschaffung bestimmter Lebensraumfunktionen zulässig und förderfähig, soweit sie sich nicht mit den Maßnahmen des VNP/EA bzw. KULAP überschneiden.
- 7.
- Sonstige Bestimmungen
- 7.1
- Bestandteile dieser Richtlinien sind das Merkblatt „Agrarumweltmaßnahmen“ (Anlage 5), der Antragsvordruck „Agrarumweltmaßnahmen“ (Anlage 6), der jeweilige Mehrfachantrag und der Bewilligungsbescheid „Agrarumweltmaßnahmen“ mit den dort festgelegten Bestimmungen.
- 7.2
- Die im Rahmen des KULAP geförderten Flächen müssen landwirtschaftlich genutzt werden. In das VNP/EA können darüber hinaus landwirtschaftlich nutzbare Flächen einbezogen werden. Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums können die einbezogenen Flächen wieder im ursprünglichen Sinn bewirtschaftet werden, soweit EU-, Bundes- oder Landesrecht nicht entgegenstehen.
- 7.3
- Übergangsregelungen von der alten in die neue Förderperiode
- gestrichen, da nicht mehr einschlägig
- 7.4
- Wechsel von Maßnahmen
Der Zuwendungsempfänger kann bei den VNP/EA-Maßnahmen und bei den KULAP-Maßnahmen 4.1 „Behirtungsprämie“ und 4.3 „Umweltgerechter Weinbau“ während der ersten drei Jahre seiner Verpflichtung auf Antrag von einer einzelflächenbezogenen Maßnahme mit geringerem Extensivierungsgrad zu einer einzelflächenbezogenen Maßnahme mit höherem Extensivierungsgrad wechseln, ohne dass sich dadurch der Bewilligungs- bzw. Verpflichtungszeitraum verlängert. Bei einem Wechsel in den letzten beiden Verpflichtungsjahren ist ein neuer fünfjähriger Verpflichtungszeitraum einzugehen.
Bei einem Wechsel zu einer VNP/EA-Maßnahme mit höherem Extensivierungsgrad, die zum ursprünglichen Verpflichtungsbeginn noch nicht angeboten wurde, ist immer ein neuer fünfjähriger Verpflichtungszeitraum einzugehen. Gleiches gilt bei einer Erweiterung der Zusatzleistung 0.3 um Erschwerniskriterien, die zum ursprünglichen Verpflichtungsbeginn noch nicht angeboten wurden.
Aufgrund der Abschaffung der obligatorischen Stilllegung ab dem Jahr 2009 ist ein Wechsel von der Maßnahme 3.6 – A37 „Blühflächen auf Stilllegungs-/glöZ-Flächen“ zur Maßnahme 3.6 – A36 „Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen“ innerhalb des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums möglich, ohne dass sich dadurch der Verpflichtungszeitraum verlängert. Der Wechsel muss innerhalb des AUM-Antragszeitraums (in der Regel 1. Oktober bis 30. November) erfolgen.
Bei einem Wechsel von einer betriebszweigbezogenen KULAP-Maßnahme (2.1 – A21, 2.2 – A22 und A23; 3.0 – A30, 3.1 – A31) zur Gesamtbetriebsextensivierung (1.1 – A11) sowie bei einem Wechsel innerhalb der betriebszweigbezogenen Grünlandmaßnahmen jeweils hin zur höheren Extensivierung (2.2 – A22 oder A23) ist ein neuer fünfjähriger Verpflichtungszeitraum einzugehen.
Umstellungen auf einen höheren Extensivierungsgrad müssen während des Antragszeitraums (in der Regel 1. Oktober bis 30. November) beantragt werden.
Der Bewilligungsbescheid ist entsprechend anzupassen.
- 7.5
- Flächenzugang
Vergrößert sich die landwirtschaftliche Nutzfläche während des Verpflichtungszeitraums, so muss der Zuwendungsempfänger bei den nicht einzelflächenbezogenen KULAP-Maßnahmen (Maßnahmen 1.1, 2.1, 2.2, 3.0 und 3.1)
- –
- die zusätzlichen Flächen zu den Bedingungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids während des restlichen Bewilligungszeitraums mit einbeziehen (Mitteilung durch FNN des Mehrfachantrages) und kann hierfür eine Zuwendung erhalten, vorausgesetzt, diese Einbeziehung
- •
- bringt unzweifelhafte Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich,
- •
- ist gerechtfertigt durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche, die deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche sein muss (max. 50 % der ursprünglich in die Maßnahme einbezogenen Fläche), wobei eine Vergrößerung um bis zu 2 ha in jedem Fall zulässig ist. Eine Förderung von Flächen, die im letzten (fünften bzw. siebten bei Verlängerung) Verpflichtungsjahr dem Betrieb zugehen (gilt auch für Flächenzugänge bis 2 ha LF) ist generell ausgeschlossen.
Diese Regelungen gelten jedoch nicht für Flächenzugänge, die beim Vorbewirtschafter in gleiche oder niedrigere Extensivierungsstufen einbezogen waren.
- •
- beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen.
oder
- –
- die ursprüngliche Verpflichtung durch eine neue Verpflichtung (neue Antragstellung während des Antragszeitraums) ersetzen, in der die gesamte Fläche einbezogen wird und deren Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung.
Diese Regelungen gelten auch in Fällen, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.
Der fünfjährige Verpflichtungszeitraum bei den einzelflächenbezogenen Maßnahmen (KULAP/VNP/EA) bleibt davon unberührt (Ausnahme bei Maßnahme 3.2 „Winterbegrünung“ und 3.3 „Mulchsaat“), d. h. zusätzliche Flächen können nicht in den bestehenden Bewilligungsbescheid aufgenommen werden. Eine Anpassung der Feldstücke an die tatsächlichen Gegebenheiten ist hierbei nicht als Flächenzugang zu werten.
- 7.6
- Betriebsübergang/Flächenabgang
Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für den bzw. für die eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück und wird der Abgang dem AELF rechtzeitig (spätestens mit der Abgabe des Mehrfachantrages im jeweiligen Verpflichtungsjahr) mitgeteilt, muss der Zuwendungsempfänger in der Regel nur die für diese Flächen erhaltene Zuwendung – zuzüglich Zinsen – zurückerstatten. Dies gilt auch bei Umwidmung einer (Teil-) Fläche in eine nicht landwirtschaftlich nutzbare Fläche (z. B. durch Bebauung).
- 7.6.1
- Eine Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit kann unterbleiben
- –
- bei Übernahme aller eingegangenen Verpflichtungen durch den Übernehmer der Flächen oder durch die Aufnahme der Flächen in eine höhere Extensivierungsstufe. Die Übernahme der Verpflichtung muss während des AUM-Antragszeitraums (in der Regel 1. Oktober bis 30. November) beantragt werden. Eine Ausnahme ist bei den betriebszweigbezogenen oder gesamtbetrieblichen Maßnahmen möglich, wenn der Übernehmer die Maßnahme bereits in den Vorjahren beantragt hat.
Bei den Maßnahmen 3.2 „Winterbegrünung“ und 3.3 „Mulchsaatverfahren“ ist eine Übernahme nur möglich, wenn der Betrieb alle Ackerflächen abgibt.
- –
- wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt (z. B. Inanspruchnahme des landwirtschaftlichen Altersgeldes) und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist,
- –
- in Fällen höherer Gewalt (Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006),
- –
- bei Stilllegung durch Aufforstung gemäß Art. 43 VO (EG) Nr. 1698/2005,
- –
- bei geringfügigen Flächenabgängen im Verpflichtungszeitraum von bis zu 10 % der je Einzelmaßnahme einbezogenen Flächen, max. jedoch 3 ha LF.
Der Bewilligungsbescheid ist für die Zukunft zu ändern bzw. aufzuheben.
- 7.6.2
- In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder anderweitigen, ähnlichen öffentlichen Bodenordnungsverfahren (auch freiwilliger Nutzungstausch) kann bei einem Besitzwechsel während des Verpflichtungszeitraums die Förderung von den alten auf die neuen Grundstücke bzw. vom bisherigen auf den künftigen Besitzer übergehen, soweit die jeweiligen Fördervoraussetzungen gegeben sind.
Erweist sich eine solche Anpassung als nicht durchführbar, so endet die Verpflichtung, ohne dass die bereits gewährten Zuwendungen zu erstatten sind.
- 7.7
- Ahndung von Abweichungen und Verstößen
- 7.7.1
- Abweichungen bei der Fläche
Bei Abweichung zwischen der angegebenen (beantragten) und der ermittelten Fläche kommen die Regelungen der VO (EU) Nr. 65/2011 zur Anwendung.
Flächen, auf denen der Betriebsinhaber nicht alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt hat, gelten grundsätzlich als nicht vorgefundene Flächen und sind analog zu behandeln (Ausnahme Maßnahme 1.1 – A11). Hierzu gehören insbesondere Verstöße gegen die Ausbringung von Klärschlamm, Bioabfällen und ähnlichen Stoffen, Mulchverbot, Planierungen, Verstöße gegen den Verzicht auf den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln usw.
Ausnahmeregelung beim Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) und Erschwernisausgleich (EA):
- –
- Eine Ausnahme von der jährlichen Erfüllung der vollständigen Mahd- und Abfuhrverpflichtung ist beim Erschwernisausgleich (EA) in max. zwei Jahren des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums möglich, sofern aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen eine Mahd nicht möglich ist oder zu nachhaltigen Schädigungen der Flächen führen kann. Der Zuwendungsempfänger teilt dem AELF jährlich mit, auf welchen Flächen alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden konnten. Auf den (Teil-) Flächen ohne Mahd und Abfuhr entfällt die Förderung im jeweiligen Jahr.
- –
- Eine Ausnahme von der vollständigen, jährlichen Mahd- und Abfuhrverpflichtung ist beim Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) im Biotoptyp Wiese als unentgeltliche Nebenbestimmung in max. zwei Jahren während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums möglich, sofern naturschutzfachliche Gründe (z. B. zum Schutz der Spätblüher, bestimmten Insektenarten und Röhrichtbrütern) vorliegen. Bei Vereinbarung dieser Nebenbestimmung teilt der Zuwendungsempfänger dem AELF jährlich mit, ob eine Mahd und Abfuhr stattgefunden hat. In Jahren ohne vollständige Mahd und Abfuhr entfällt die Förderung auf der gesamten Antragsfläche.
- 7.7.2
- Verstöße gegen Bewirtschaftungsauflagen
Bei Verstößen gegen Bewirtschaftungsauflagen, die nicht unmittelbar der einzelnen Fläche zuordenbar sind, ist im Grundsatz der Bescheid im Ganzen aufzuheben. Bei nachfolgenden Punkten ist regelmäßig eine Ausnahmeentscheidung zu treffen:
- –
- Grünlandumbruch
Eine Ausnahmeentscheidung ist regelmäßig zu treffen bei Grünlandumbruch (Grünland = Dauer- und Wechselgrünland) im Verpflichtungszeitraum zur Vergrößerung der Ackerfläche (Maßnahme A11) bzw. bei Umbruch von Dauergrünland (Maßnahmen A21, A22, A23, A34, G20, G30) bis zu max. 5 %, max. jedoch 0,4 ha. Bei Überschreitung nur eines der beiden Schwellenwerte darf zumindest im betreffenden Jahr keine Zuwendung gewährt werden. Werden beide Schwellenwerte überschritten, ist im Grundsatz der Bescheid im Ganzen aufzuheben.
- –
- Viehbesatz
Eine Ausnahmeentscheidung ist regelmäßig zu treffen:
- •
- Bei einer Überschreitung des höchstzulässigen Viehbesatzes bis max. 3 % wird die Zuwendung im betreffenden Jahr um 3 % gekürzt. Diese Regelung ist in jedem Verpflichtungsjahr möglich.
- •
- Bei einer einmaligen Überschreitung des höchstzulässigen Viehbesatzes während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums von mehr als 3 % bis max. 20 % wird die Zuwendung im betreffenden Jahr um den dreifachen Prozentsatz der Überschreitung gekürzt.
- •
- Bei einer einmaligen Unterschreitung des Mindestviehbesatzes während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums ist die Nichtgewährung bzw. Rückforderung der Zuwendung auf das betreffende Jahr zu beschränken.
- –
- Maßnahme 1.1 „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“
Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemäß Art. 30 Abs. 1 werden nach dem Sanktionskatalog „KULAP-Maßnahme 1.1 – A11“ in der jeweils gültigen Fassung bearbeitet (dies gilt unabhängig davon, ob der Verstoß einer Fläche zugeordnet werden kann, z. B. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln).
- –
- Maßnahme 3.0 „Extensive Fruchtfolge“
Eine Ausnahmeentscheidung ist regelmäßig zu treffen:
- •
- Bei einer Überschreitung des festgelegten Maximalanteils bei Mais (max. 20 %) bis zu einem Anbau von max. 21 % der Ackerfläche und/oder bei allen Intensivkulturen (max. 33 %) bis zu einem Anbau von max. 34 % der Ackerfläche wird die Zuwendung im betreffenden Jahr um 3 % gekürzt. Diese Regelung ist in jedem Verpflichtungsjahr anwendbar.
- •
- Bei einer einmaligen Überschreitung des festgelegten Maximalanteils während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bei Mais durch einen Anbau von mehr als 21 % bis max. 24 % der Ackerfläche und/oder bei allen Intensivkulturen durch einen Anbau von mehr als 34 % bis max. 40 % der Ackerfläche wird die Zuwendung im betreffenden Jahr um 50 % gekürzt.
- –
- Maßnahme 3.1 „Vielfältige Fruchtfolge“
Eine Ausnahmeentscheidung ist regelmäßig zu treffen:
- •
- Bei einer Überschreitung des festgelegten Maximalanteils je Hauptfrucht (max. 30 %) bis zu einem Anbau von max. 31 % der Ackerfläche und/oder des höchst zulässigen Getreideanteils (max. 66 %) bis zu einem Anbau von max. 68 % der Ackerfläche und/oder einer Unterschreitung des festgelegten Minimalanteils je Hauptfrucht (mind. 10 %) bis zu einem Anbau von mind. 9,7 % der Ackerfläche und/oder des festgelegten Minimalanteils an Leguminosen (mind. 5 %) bis zu einem Anbau von mind. 4,8 % der Ackerfläche wird die Zuwendung im betreffenden Jahr um 3% gekürzt. Diese Regelung ist in jedem Verpflichtungsjahr anwendbar.
- •
- Bei einer einmaligen Überschreitung (während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums) des festgelegten Maximalanteils je Hauptfrucht durch einen Anbau von mehr als 31 % bis max. 36 % der Ackerfläche und/oder des höchst zulässigen Getreideanteils durch einen Anbau von mehr als 68 % bis max. 80 % der Ackerfläche und/oder einer einmaligen Unterschreitung des festgelegten Minimalanteils je Hauptfrucht durch einen Anbau von weniger als 9,7 % bis mind. 8 % der Ackerfläche und/oder des festgelegten Minimalanteils an Leguminosen durch einen Anbau von weniger als 4,8 % bis mind. 4 % der Ackerfläche wird die Zuwendung im betreffenden Jahr um 50 % gekürzt.
- •
- Bei einem einmaligen Verstoß während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums gegen das Kriterium „mindestens fünf Hauptfrüchte“ und/oder einer einmaligen Unterschreitung des festgelegten Minimalanteils je Hauptfrucht durch einen Anbau von weniger als 8 % der Ackerfläche und/oder des festgelegten Minimalanteils an Leguminosen durch einen Anbau von weniger als 4 % der Ackerfläche erfolgt im betroffenen Jahr keine Auszahlung.
- –
- Maßnahme 3.2 „Winterbegrünung“
Eine Ausnahmeentscheidung ist regelmäßig zu treffen:
- •
- Bei einer Unterschreitung des festgelegten Mindestumfangs der Winterbegrünung (mind. 5 %) bis zu einem Anbau von mind. 4,8 % der Ackerfläche wird die Zuwendung im betreffenden Jahr um 3 % gekürzt. Diese Regelung ist in jedem Verpflichtungsjahr anwendbar.
- •
- Bei einer einmaligen Unterschreitung des festgelegten Mindestumfangs der Winterbegrünung durch einen Anbau von weniger als 4,8 % bis mind. 4 % der Ackerfläche wird die Zuwendung im betreffenden Jahr um 50 % gekürzt.
Kann der Mindestumfang von 5 % der Ackerfläche fruchtfolgebedingt (Anbau von Winterungen von mehr als 95 %) nicht eingehalten werden, wird die entsprechende Fläche mit Winterbegrünung honoriert.
Eine Beschränkung auf eine teilweise Aufhebung kann im Einzelfall insbesondere dann geboten sein, wenn Rückforderungen mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen zu völlig unangemessenen Ergebnissen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Abstimmung mit der Staatlichen Führungsakademie erforderlich) führen würden.
- 7.7.3
- Verstöße bei tierbezogenen Maßnahmen
Bei Verstößen im Rahmen der tierbezogenen Maßnahmen kommen die Regelungen der Art. 17 und 18 VO (EU) Nr. 65/2011 zur Anwendung.
- 7.7.4
- Die Nichteinhaltung der CC-Bestimmungen und der Düngeverordnung im Bereich Phosphat wird gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Nr. 1698/2005 abgehandelt.
- 7.7.5
- Bei Verstößen gegen die in den „Bewertungsblättern“ der unteren Naturschutzbehörde bei den Zusatzleistungen vereinbarten Auflagen wird die gesamte betroffene Zusatzleistung nicht gewährt. Die unentgeltlichen Nebenbestimmungen werden der jeweiligen Grundleistung zugeordnet.
- 7.7.6
- Im Fall von vorsätzlichen Falschangaben bzw. absichtlichen Verstößen wird der betreffende Zuwendungsempfänger gemäß Art. 16 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 von der Gewährung der Beihilfe ausgeschlossen.
- 7.7.7
- In Fällen höherer Gewalt kann von einer Sanktion abgesehen werden.
- 7.8
- Nichteinhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums („vorzeitiger Ausstieg“)
Für den jährlichen Zahlungsantrag und die erforderlichen Anlagen (z. B. FNN, Viehverzeichnis) gelten die entsprechenden Vorgaben des mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgegebenen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zum Antragsendtermin und zur Fristversäumnis. Wird dieser Antrag gar nicht oder so verspätet eingereicht, dass er nach diesen Vorschriften als unzulässig anzusehen ist, gilt der fünfjährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es ist keine Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen sind grundsätzlich zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertigt. Diese Regelung gilt ab dem Verpflichtungsjahr 2007 unabhängig vom Verpflichtungsbeginn.
- 7.9
- Anpassung der Laufzeit („Synchronisationsregelung“)
Bestehen für die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme (KULAP/VNP/EA, mit Ausnahme der Maßnahmen „Umwandlung von Ackerland in Grünland bzw. Wiesen/Weiden“ ab Verpflichtungsbeginn 2007 mehrere Bewilligungen mit unterschiedlicher Laufzeit, können die ursprünglichen Bewilligungen durch die neue einzelflächenbezogene Bewilligung (neue Antragstellung während des Antragszeitraums) ersetzt werden, in die die gesamte ursprüngliche Fläche einbezogen wird und deren Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung. Gleiches gilt (Einbeziehung der bestehenden Bewilligungen in einen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum), falls bei einer bestehenden Bewilligung für eine weitere Fläche die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme vereinbart werden soll.
- 8.
- Verfahren
- 8.1
- Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das auch die Betriebsnummer führt.
- 8.2
- Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt schriftlich mittels Formblatt innerhalb des jährlich festgelegten Antragszeitraums. Dem Antragsteller ist das Merkblatt „Agrarumweltmaßnahmen“ und bei der KULAP-Maßnahme 1.1 – A11 die EG-Öko-Basisverordnung VO (EG) Nr. 834/2007 und die EG-Öko-Durchführungsvorschriften VO (EG) Nr. 889/2008 in der jeweils geltenden Fassung (EG-Öko-Verordnungen) auszuhändigen.
Grundlage für die Bemessung der Förderung in den Verpflichtungsjahren (jährlicher Zahlungsantrag) sind die aktuellen InVeKoS-Daten des Mehrfachantrages (MFA). Der Zuwendungsempfänger erklärt damit jährlich (MFA-Hauptformular, Viehverzeichnis, FNN, entsprechender Code der beantragten Agrarumweltmaßnahme), ob Änderungen der Förderdaten eingetreten bzw. geplant sind. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) und beantragten landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) und alle Tiere des Betriebs im Viehverzeichnis anzugeben.
- 8.2.1
- Dem Antrag sind die Bewertungsblätter (VNP/EA) und grundsätzlich der Flächen- und Nutzungsnachweis (bei Beantragung einzelflächenbezogener Maßnahmen bzw. bei ausdrücklichem Förderausschluss von Einzelflächen), sowie Nachweise über Bewirtschaftungsbeschränkungen (vgl. Nr. 6.3) beizulegen. Das AELF kann weitere Unterlagen (z. B. Skizzen, FeKa) verlangen.
- 8.2.2
- Das AELF kann zur Ermittlung und Kontrolle der Flächen und Viehbestände auf frühere und aktuelle Angaben des Antragstellers in anderen Förderanträgen zurückgreifen. Der Viehbesatz wird gemäß den Angaben im Viehverzeichnis zum Mehrfachantrag berechnet. Die einbezogenen Flächen sind mit den Daten im Mehrfachantrag (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem – InVeKoS) abzustimmen.
Die Förderung von einzelflächenbezogenen AUM-Maßnahmen ist auf ganze Feldstücke abzustellen. Ausnahmen sind bei den KULAP-Maßnahmen 2.4, 3.2, 3.3, 3.5 und 4.3 möglich.
- 8.3
- Das AELF prüft die Antragsangaben, bestätigt dies auf dem Antrag und bewilligt ggf. die Zuwendung für den jeweiligen Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum (siehe dazu die einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweise in der Lose-Blatt-Sammlung Teil A). Voraussetzung für die Gewährung (Bewilligung) der Förderung von Maßnahmen nach VNP/EA ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde (UNB).
- 8.4
- Die für die Berechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die für die Erstellung der für die Europäische Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden vom AELF vor der Bewilligung der Zuwendung in den EDV-Datenbestand InVeKoS, Programmteil „Agrarumweltmaßnahmen“, eingegeben. Der Bewilligungsbescheid wird in der Regel zentral vom Staatsministerium gedruckt und an den Zuwendungsempfänger versandt.
Das Staatsministerium veranlasst nach Durchführung der Verwaltungskontrollen (Kontrolllisten) durch die ÄELF die zentrale Auszahlung der Zuwendungen. Die Kontrollliste ist Bestandteil der jeweiligen Auszahlung. Die in der Kontrollliste bzw. Bewilligungsliste ausgedruckten Daten sind als sachlich richtig durch Datum und Unterschrift zu bestätigen und zu den Unterlagen zu nehmen (siehe dazu die einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweise in der Lose-Blatt-Sammlung Teil A Nr. 5.6).
- 8.5
- Während des Verpflichtungszeitraums werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) und Cross Compliance (CC) für die Standards Anhang III, Nitrat, FFH, Vogelschutz, Grundwasserschutz, Klärschlamm und Pflanzenschutzmittel gemäß den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen der Lose-Blatt-Sammlung Teil D durchgeführt. Daneben wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen die Einhaltung der CC-Standards Tierkennzeichnung, TSE und Sicherheit von Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft, Tierschutz, Verfütterungsverbote und Futtermittelsicherheit gemäß den einschlägigen Regelungen geprüft. Dabei wird jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller die Einhaltung der für die Gewährung einer Zuwendung maßgeblichen Sachverhalte im Rahmen von InVeKoS und bei mindestens 1 % aller Antragsteller die Einhaltung der Cross Compliance (CC)-Standards sowie der Düngeverordnung im Bereich Phosphat vor Ort geprüft. Die Prüfquote ist als Mindestmaß zu verstehen. Bei bedeutenden Unregelmäßigkeiten ist die Prüfquote gemäß Lose-Blatt-Sammlung Teil D entsprechend zu erhöhen. Diese Prüfungen/Kontrollen haben, soweit möglich, zusammen mit der Prüfung anderer Maßnahmen (InVeKoS-/CC-Regelungen) so frühzeitig zu erfolgen, dass eine möglichst umfassende und maßnahmenspezifisch wirksame Kontrolle gewährleistet ist. Die Kontrollen und die Ergebnisse sind gemäß den jeweiligen KULAP/VNP/EA Zusatzkontrollblättern zu „Agrarumweltmaßnahmen“ durchzuführen und in den entsprechenden Unterlagen (z. B. Feldstücksliste zur Vor-Ort-Kontrolle, Bestandsregister) zu dokumentieren.
- 8.6
- Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Produktionsweisen, zu deren Einführung/Beibehaltung sich der Erzeuger verpflichtet hat, können Proben von Boden, Pflanzen und unverarbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnissen genommen und einer Analyse unterzogen werden.
- 8.7
- Die Kontrolle der CC-Standards und der Düngeverordnung im Bereich Phosphat erfolgt neben den InVeKoS-Kontrollen auch durch die im jeweiligen Fachrecht zuständigen benannten Behörden und Institutionen nach den dort festgelegten Bestimmungen.
- 8.8
- Die Förderung ist eine Zuwendung im Sinn der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Neben den VV zu Art. 44 BayHO gelten die Auflagen/Verpflichtungen des Bewilligungsbescheids. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
- 8.9
- Rechtsgrundlagen bei Rückforderungen, Verzinsung und Kosten
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden richtet sich nach Art. 48 und 49 BayVwVfG. Rückforderungs- und Zinsansprüche sind nach Art. 49a BayVwVfG in Verbindung mit Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 in Kombination mit Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 geltend zu machen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich dabei nach dem Kostengesetz.
- 9.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
|
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit |
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor |
|
Dr. Christian Barth
Ministerialdirigent |
Teil II
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen
gemäß Art. 36 Buchst. a Nr. vi
in Verbindung mit Art. 41 VO (EG) Nr. 1698/2005
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)
„Heckenpflegeprämie“
(Maßnahme 5.1 – A51)
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen
gemäß Art. 36 Buchst. a Nr. vi
in Verbindung mit Art. 41 VO (EG) Nr. 1698/2005
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)
„Heckenpflegeprämie“
(Maßnahme 5.1 – A51)
Inhaltsübersicht
- 1.
- Zweck der Förderung
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 6.
- Mehrfachförderung
- 7.
- Verfahren
- 8.
- Inkrafttreten
Anlagen
- Anlage a:
- Merkblatt „Heckenpflegeprämie“ (Maßnahme 5.1 – A51)
- Anlage b:
- Vordruck des Antrags auf Fördermittel*)
- Anlage c:
- Arbeitshilfe zur Erstellung eines Pflegekonzepts für Hecken und Feldgehölze (Maßnahme 5.1 – A51) inkl. Anhang
- Anlage d:
- Standardisiertes Pflegekonzept für Hecken und Feldgehölze*)
- 1.
- Zweck der Förderung
Die Förderung der Heckenpflege soll einen Beitrag zur Bestandssicherung einer naturraum- und regionaltypischen Biodiversität sowie einer agrarisch geprägten Flora und Fauna leisten. Gleichzeitig soll die Vielfalt und Schönheit eines intakten, funktionsfähigen und traditionellen Landschaftsbildes erhalten werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein angemessener Ausgleich für Pflegemaßnahmen von Hecken einschließlich Feldgehölzen, die gemäß der Definition in der LBS als förderfähige Landschaftselemente gelten. Um einen artenreichen und funktionsgerechten Gehölzbestand der Hecken und Feldgehölze zu erhalten, werden die Pflegemaßnahmen auf Grundlage eines fachlichen Konzepts (Pflegekonzept) durchgeführt.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
- 3.1
- die in Teil I unter Nr. 3 beim KULAP definierten Zuwendungsempfänger.
- 3.2
- Landschaftspflegeverbände gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG und anerkannte Naturschutzvereine gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Es muss ein durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) genehmigtes bzw. erstelltes Pflegekonzept vorliegen, in welchem die notwendigen Pflegemaßnahmen für drei aufeinander folgende Pflegeperioden (1. Oktober bis 28. Februar gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) festgelegt sind.
Um die Umstellung auf die neue EU-Förderperiode zu erleichtern, können die Pflegemaßnahmen bereits vorliegender Pflegekonzepte in bis zu fünf aufeinander folgenden Pflegeperioden durchgeführt werden, die letzte Pflegeperiode endet somit am 28. Februar 2014.
- 4.2
- Die pflegebedürftigen Hecken und Feldgehölze müssen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. landwirtschaftlich nutzbaren Flächen liegen, für die keine besonderen naturschutzfachlichen Auflagen bezüglich der Heckenpflege bestehen bzw. auf Flächen, die im Rahmen des KULAP für agrarökologische Zwecke aus der Produktion genommen wurden. Hecken und Feldgehölze, die im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren angelegt oder gesichert wurden und unmittelbar an die in Satz 1 genannten Flächen angrenzen, sind ebenfalls förderfähig.
- 4.3
- Auf Flächen in der VNP/EA-Förderkulisse gemäß Teil I Nr. 4.3.2 können Hecken nur in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Naturschutzbehörden in die Förderung einbezogen werden.
- 4.4
- Die Mindestgröße einer Maßnahmenfläche beträgt 0,01 ha.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
- 5.2
- Umfang der Förderung
Die Heckenpflegeprämie wird nach dem Umfang der gemäß dem Pflegekonzept durchgeführten Pflegemaßnahmen auf Basis der Angaben im Zahlungsantrag (vgl. Nr. 7.2.2) gewährt.
Die Förderhöhe beträgt einmalig 100 Euro je Ar (100 m2) gepflegter Hecke/Feldgehölze. Die jährliche Fördersumme pro Antragsteller ist unbegrenzt. Anträge auf Fördermittel mit einem Fördervolumen von unter 200 Euro werden nicht bewilligt.
- 6.
- Mehrfachförderung
- 6.1
- Die Heckenpflegeprämie ist mit allen Maßnahmen aus Teil I dieser Richtlinie kombinierbar.
- 6.2
- Neben Zuwendungen für die Heckenpflegeprämie kann – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – auch eine Förderung gemäß den Agrarumweltmaßnahmen früherer Förderperioden, der Betriebsprämie, der Beihilfe für Stärkekartoffeln, der Eiweißpflanzenprämie, der Flächenzahlung für Schalenfrüchte, der Kuhprämie für Milcherzeuger, der Grünlandprämie (Grund- und Ergänzungsbetrag) für Milcherzeuger sowie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gewährt werden.
6.3 | a) | Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z. B. Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungsplänen oder Gutachten (wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einer Auflagenüberschneidung mit der beantragten Heckenpflegeprämie (HPP) führen. |
- b)
- Soweit für die Pflege von Hecken einschließlich Feldgehölzen Bewirtschaftungsbeschränkungen auf Basis spezifischer Rechtsvorschriften bestehen, die mit den im Pflegekonzept festgelegten Pflegemaßnahmen ganz oder teilweise identisch sind, und für die sonstige öffentliche (staatliche oder kommunale) oder private Mittel in Anspruch genommen werden, entfällt eine Förderung für diese Hecke nach dieser Richtlinie.
- c)
- Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht-/Nutzungsüberlassungsverträgen) stehen der staatlichen Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen.
- 6.4
- Es können nur solche Hecken einschließlich Feldgehölze in die Förderung nach dieser Richtlinie für die Dauer des Pflegekonzepts einbezogen werden, deren Pflege innerhalb des vom Pflegekonzept abgedeckten Zeitraums nicht bereits über die Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinie gefördert wird.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- Antrags- und Bewilligungsbehörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das für den Betriebssitz zuständige AELF, das auch die Betriebsnummer führt.
- 7.2
- Antragstellung
- 7.2.1
- Antrag auf Fördermittel (Grundantrag)
Die jährliche Antragstellung auf Fördermittel erfolgt bis spätestens 30. September. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Hecken und Feldgehölze im Antrag anzugeben, welche auf Basis des Pflegekonzepts für die nächsten drei Pflegeperioden (vgl. Nr. 4.1) gepflegt werden sollen.
Ein erneuter Antrag für die Pflege derselben Hecke oder desselben Feldgehölzes ist bei fachlicher Notwendigkeit frühestens nach Ablauf der dritten Pflegeperiode des vorangegangen Pflegekonzepts zulässig.
Die Antragstellung für die Heckenpflegeprämie im Jahr 2007 nach dem 15. August ist zulässig.
- 7.2.2
- Zahlungsantrag
Maßgeblich für die Auszahlung der Heckenpflegeprämie ist der Umfang der je Pflegeperiode abschließend gepflegten Hecke bzw. des Feldgehölzes. Der Antragsteller meldet den Umfang der durchgeführten Pflegemaßnahmen bis zum 31. Juli, der auf die Pflegeperiode folgt.
- 7.3
- Kontrolle und Ahndung von Verstößen
Kontrollen sowie Kürzungen und Ausschlüsse werden gemäß Teil I und Teil II, Titel II der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 durchgeführt.
- 7.4
- Abwicklung
- 7.4.1
- Die für die Berechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die für die Erstellung der für die EU-Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden vom AELF vor der Bewilligung der Zuwendung in den EDV-Datenbestand InVeKoS, Programmteil „Hecke“, eingegeben. Das Staatsministerium setzt den Zeitpunkt und die Zeitdauer für die Durchführung der Verwaltungskontrollen (Kontrolllisten) durch die ÄELF fest. Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage der geprüften Kontrollliste bzw. Bewilligungsliste. Die in der Kontrollliste bzw. Bewilligungsliste ausgedruckten Daten sind als sachlich richtig durch Datum und Unterschrift zu bestätigen und zu den Unterlagen zu nehmen.
- 7.4.2
- Die Auszahlung der Heckenpflegeprämie sowie in der Regel die EDV-technische Erstellung und der Versand der Bewilligungsbescheide werden vom Staatsministerium zentral vorgenommen. Ablehnungs-, Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheide erlässt das AELF unter Beigabe einer Rechtsbehelfsbelehrung selbst.
- 7.4.3
- Die Förderung ist eine Zuwendung im Sinn der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Neben den VV (ohne Nr. 2.4) zu Art. 44 BayHO gelten die Auflagen/Verpflichtungen des Bewilligungsbescheids. VV Nr. 1.3 gilt mit der Maßgabe, dass ab Antragstellung mit der Maßnahme begonnen werden darf. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 7.4.4
- Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden richtet sich nach Art. 48 und 49 BayVwVfG. Rückforderungs- und Zinsansprüche sind nach Art. 49a BayVwVfG in Verbindung mit Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 in Kombination mit Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 geltend zu machen. Die Erhebung von Kosten richtet sich dabei nach dem Kostengesetz.
- 8.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
- *)
- vom Abdruck wurde abgesehen
- 1)
- UNB: untere Naturschutzbehörde
- 2)
- im Merkblatt Agrarumweltmaßnahmen als "überschneidungsrelevant" bezeichnet
- Anlage 1a: Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) – Verpflichtungszeitraum 2012 – 2016
- Anlage 1b: Übersicht der KULAP-Fördersätze ab dem Auszahlungsjahr 2011 für Maßnahmen mit Verpflichtungsbeginn 2007 bis 2011
- Anlage 2: Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA) – Verpflichtungszeitraum 2012 – 2016
- Anlage 3: KULAP: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) VP-Beginn 2007 – 2011/ab VP-Beginn 2012
- Anlage 4: VNP/EA (VP-Beginn 2012): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
- Anlage 5: Merkblatt Agrarumweltmaßnahmen (AUM)
- Anlage 5a: Beiblatt zur Beantragung der Maßnahme 1.1 – A11 „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP)
- Anlage 6: Merkblatt Verlängerung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM)
- Anlage a: Merkblatt Heckenpflegeprämie
- Anlage c: Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm - Teil A (KULAP-A)
- Anlage c (Anhang): Heckentypen, Feldgehölze und Baumstreifen und ihre Verbreitung in Bayern