Veröffentlichung AllMBl. 2012/05 S. 343 vom 09.05.2012

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Az.: VIII/2-3666a/30/2
7071-W
7071-W
Richtlinien des Freistaates Bayern zum FuT-Programm
„Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 9. Mai 2012  Az.: VIII/2-3666a/30/2
Vorbemerkung:
Der Freistaat Bayern unterstützt Aktivitäten von kleinen Unternehmen/Handwerksbetrieben im Bereich der Forschung und Technologie (im Folgenden: FuT) nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3), nachfolgend AGFVO genannt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1
Zweck der Förderung
Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind.
Mit dem folgenden Förderprogramm sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe an die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen/Innovationspartnern herangeführt werden und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden.
Die Pilotphase hat gezeigt, dass einzelne, hochinnovative und kostenintensivere Vorhaben oftmals mit einem erheblichen finanziellen Risiko für die Unternehmen verbunden sind. Gerade kleine Unternehmen zögern, solche Innovationsvorhaben umzusetzen. Um die Risiken abzumildern und die Innovationsdynamik bei kleinen Unternehmen zu unterstützen, soll zukünftig insbesondere eine höhere Fördersumme beim neu eingeführten Innovationsgutschein 2 vorgesehen werden. Es muss sich dabei um Vorhaben handeln, die mit einem erheblichen Innovationsschub für das Unternehmen verbunden sind. Insgesamt sollen so noch mehr Unternehmen dazu animiert werden, ihre Innovationskraft zu steigern.
Dies liegt im staatlichen Interesse, da damit über Innovationen der Wirtschaftsstandort Bayern gestärkt wird.
1.2
Gegenstand der Förderung
Innovationsgutscheine werden in zwei Varianten ausgereicht. Die Variante Innovationsgutschein 1 führt den bisherigen Innovationsgutschein nach der Pilotphase fort.
Innovationsgutscheine 1 sollen die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen unterstützen.
Mit dem Innovationsgutschein 2 sollen darüber hinaus insbesondere finanzintensivere und damit für das betreffende Unternehmen wirtschaftlich riskantere innovative Projekte mit einem Auftragsvolumen von mindestens 25.000 Euro ermöglicht werden.
1.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die ihren Sitz in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die Unternehmen in Bayern gründen werden. Die Unternehmensgründung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein.
Kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Im Übrigen richtet sich die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang I AGFVO.
Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und gründern personenbezogen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden.
Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGFVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 6 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 7 AGFVO).
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert.
Die Zuwendungsvoraussetzung für den Innovationsgutschein 2 erfüllen Unternehmen/Handwerksbetriebe, die bereits mit dem Innovationsgutschein 1 erfolgreich gefördert wurden. Als Nachweis hierfür muss der entsprechende Abschlussbericht des Unternehmens vorgelegt werden. Als Innovationsgutschein 1 gelten auch alle Innovationsgutscheine, die bereits in der ersten dreijährigen Pilotphase seit 2009 ausgegeben worden sind.
Die Zuwendungsvoraussetzung für einen zweiten Innovationsgutschein 2 erfüllen Unternehmen/Handwerksbetriebe, die bereits den ersten Innovationsgutschein 2 erfolgreich abgeschlossen haben. Als Nachweis hierfür muss der entsprechende Abschlussbericht des Unternehmens vorgelegt werden.
1.5
Art und Umfang der Förderung sowie förderfähige Leistungen
1.5.1
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Es handelt sich um eine Förderung nach Art. 36 AGFVO.
Der Fördersatz beträgt 50 %, bei Antragstellern in Gebieten, die besonders vom demografischen Wandel betroffen sind (siehe Anlage) 60 % der zuwendungsfähigen Kosten, die auf folgende Höchstbeträge begrenzt sind:
Innovationsgutschein 1
Pro Innovationsvorhaben beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten max. 15.000 Euro.
Innovationsgutschein 2
Pro Innovationsvorhaben beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten max. 30.000 Euro.
Die Regelung in Nr. 1.6 Abs. 2 bleibt unberührt.
1.5.2
Förderfähige Leistungen
Folgende Tätigkeiten können gefördert werden:
Umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Sinn von technischer Unterstützung und Technologietransferdiensten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten, z. B. Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Umweltverträglichkeit (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 36 Abs. 6 Buchst. a AGFVO).
Wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation, im Sinn von Marktforschung wie z. B. Technologie- und Marktrecherchen, Machbarkeitsstudien, Werkstoffstudien, Designstudien, Studien und Konzepte zur Fertigungstechnik, aber auch im Marktzugang, z. B. in Distribution und Vertrieb (innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 36 Abs. 6 Buchst. b AGFVO).
Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, wie z. B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft, sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Entwicklungsdienstleistungen anbieten.
Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt.
Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden.
Nicht förderfähig sind insbesondere:
Umsatzsteuer, soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
klassische Unternehmensberatungen (z. B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) und Unternehmercoachings,
Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden,
Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen,
Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs, etc.),
betriebsinterner Aufwand, z. B. interne Personal-, Sach- und Reisekosten,
Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,
Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung,
sehr marktnahe Tätigkeiten wie beispielweise Design einer Website,
Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.
1.6
Mehrfachförderung
Für ein Innovationsvorhaben wird maximal ein Innovationsgutschein gewährt. Soweit dieser sich auf verschiedene Schritte/Teilprojekte des Vorhabens bezieht, kann dieser Innovationsgutschein in maximal drei Stufen beantragt/abgewickelt werden.
Pro Antragsteller können, unabhängig von etwaigen Förderungen in der Pilotphase, während der Geltungsdauer dieser Richtlinie maximal drei Innovationsgutscheine und davon maximal zwei als Innovationsgutschein 2 beantragt werden.
Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können ihre Innovationsgutscheine kumulieren. Unter Beachtung von Abs. 2 sowie von Nr. 1.4 Abs. 4 und 5 können maximal vier Innovationsgutscheine kumuliert werden. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig.
Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere staatliche Förderung in Anspruch genommen werden.
2.
Verfahren
2.1
Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger (PT) zu richten. Dieser führt die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch.
Projektträger ist:
Bayern Innovativ GmbH, Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg.
Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer erfolgen.
In Grenzfällen wird vom PT vor der Förderentscheidung ein Votum des Innovationsausschusses eingeholt. Der Innovationsausschuss bewertet in einem elektronischen Verfahren die Akzeptanz dieser Vorhaben und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und gibt Empfehlungen ab hinsichtlich der Vergabe eines Innovationsgutscheins.
Der Innovationsausschuss setzt sich aus mindestens fünf Experten (ein Unternehmer, ein Wissenschaftler, je ein Vertreter der bayerischen Handwerkskammern, der bayerischen Industrie- und Handelskammern und des PT) zusammen und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bestellt. Die Mitglieder des Innovationsausschusses sind zur Neutralität und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
2.2
Nach Erlass des Zuwendungsbescheids und Übersendung des Innovationsgutscheins kann der Vertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung abgeschlossen werden. Ein Vertragsschluss vor Erlass führt zum Förderausschluss.
2.3
Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen und innerhalb eines Jahres nach Erlass des Zuwendungsbescheids durchgeführt worden sein. In begründeten Einzelfällen kann der PT auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen zulassen.
2.4
Der Verwendungsnachweis ist beim PT innerhalb eines halben Jahres vorzulegen (Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme).
2.5
Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch den PT nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2012 in Kraft. Sofern die Geltungsdauer dieser Richtlinien nicht verlängert wird, treten sie mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor
Anlage
Gebiete, die besonders vom demografischen Wandel betroffen sind
Es handelt sich in den Regierungsbezirken
Niederbayern um die Landkreise Freyung-Grafenau und Regen,
Oberpfalz um die Landkreise Amberg-Sulzbach, Cham, Neustadt a.d.Waldnaab, Schwandorf und Tirschenreuth sowie die kreisfreien Städte Amberg und Weiden i.d.Opf.,
Oberfranken um die Landkreise Bayreuth, Coburg, Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels und Wunsiedel i.Fichtelgebirge sowie die kreisfreien Städte Bayreuth, Coburg und Hof,
Mittelfranken um den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen,
Unterfranken um die Landkreise Bad Kissingen, Rhön-Grabfeld und Haßberge.