Veröffentlichung AllMBl. 2012/07 S. 456 vom 25.04.2012

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Az.: 0610-AdA-2012-0425
806-UG
806-UG
Prüfungsordnung für die Durchführung von
Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer
Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten
der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
(AEPO-KV)
Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts
für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
vom 25. April 2012  Az.: 0610-AdA-2012-0425
Auf Grund von § 4 Abs. 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88) erlässt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), in Verbindung mit § 14a der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579, BayRS 800-21-21-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2010 (GVBl S. 202), mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit folgende vom Berufsbildungsausschuss am 18. April 2012 beschlossene Prüfungsordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Ausschüsse im Prüfungswesen
§ 1
Errichtung der Ausschüsse, Geschäftsstelle für das Prüfungswesen
§ 2
Prüfungsausschüsse
§ 3
Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben
§ 4
Geschäftsführung
§ 5
Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
§ 6
Verschwiegenheit
Zweiter Teil
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
§ 8
Anmeldung zur Prüfung
§ 9
Zulassung zur Prüfung
Dritter Teil
Durchführung der Prüfung
§ 10
Prüfungsgegenstand
§ 11
Gliederung der Prüfung
§ 12
Nichtöffentlichkeit
§ 13
Leitung und Aufsicht
§ 14
Ausweispflicht und Belehrung
§ 15
Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 18
Nachteilsausgleich
Vierter Teil
Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen
§ 19
Bewertung
§ 20
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 21
Prüfungszeugnis
§ 22
Nichtbestehen der Prüfung
§ 23
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
§ 24
Prüfungsunterlagen
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
§ 25
Inkrafttreten
§ 26
Übergangsregelung
Erster Teil
Ausschüsse im Prüfungswesen
§ 1
Errichtung der Ausschüsse, Geschäftsstelle für das Prüfungswesen
(1) Ausschüsse im Prüfungswesen sind die Prüfungsausschüsse und der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(2) Für die Abnahme von Prüfungen für Ausbilder und Ausbilderinnen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten errichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als zuständige Stelle (im Folgenden: die zuständige Stelle) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(3) 1Sind mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, der die ihm in der Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. 2Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.
(4) 1Bei der AOK Bayern wird eine Geschäftsstelle für das Prüfungswesen (Geschäftsstelle) eingerichtet. 2Sie führt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und den Prüfungsausschüssen die Geschäfte und nimmt die ihr in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen sonstigen Aufgaben wahr. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die zuständige Stelle über alle wichtigen Vorgänge. 4Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung.
§ 2
Prüfungsausschüsse
(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie sollen insbesondere über Erfahrungen in der beruflichen Erwachsenenbildung verfügen.
(2) 1Einem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. 2Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung, längstens jedoch um ein Jahr.
(4) 1Jeder Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.
(5) 1Die Prüfungsausschüsse sind nur in voller Besetzung beschlussfähig. 2Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 3
Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben
(1) 1Die Zahl der Mitglieder entspricht der Anzahl der errichteten Prüfungsausschüsse; er besteht jedoch aus mindestens fünf Mitgliedern. 2Ihm gehören Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an, wobei jeder Prüfungsausschuss im Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben vertreten sein muss. 3Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 4Ergibt sich bei der Berechnung des Zwei-Drittel-Anteils ein Bruchteil, wird dieser Anteil auf die nächste volle gerade Zahl aufgerundet.
(2) 1Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens aber drei, anwesend sind. 2Ergibt sich bei der rechnerischen Feststellung der Beschlussfähigkeit hinter dem Komma ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird er als voller Zahlenwert gerechnet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. 3Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen; widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.
(3) § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
§ 4
Geschäftsführung
1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben regelt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Geschäftsführung. 2Über Sitzungen und Beschlüsse der Prüfungsausschüsse und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sind Protokolle zu fertigen und der zuständigen Stelle zu übersenden. 3Die Geschäfte werden von der Geschäftsstelle geführt.
§ 5
Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen oder nach Art. 21 BayVwVfG befangen sind.
(2) 1Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, haben dies rechtzeitig der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(3) 1Prüflinge, welche die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies entsprechend Abs. 2 Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft nach Anhörung des betroffenen Prüfungsausschussmitglieds der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(4) 1Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 6
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nach Art. 84 BayVwVfG zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. 3Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Zweiter Teil
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
1Prüfungen werden nach Bedarf von der zuständigen Stelle angesetzt. 2Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden den Prüflingen mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.
§ 8
Anmeldung zur Prüfung
(1) 1Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich auf den von der Geschäftsstelle vorgesehenen Formularen unter Beachtung der Anmeldefrist erfolgen. 2Auf das Antragsrecht nach § 18 ist hinzuweisen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
1.
Angaben über die in § 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2.
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg die Prüflinge bereits an einer Ausbilder-Eignungsprüfung teilgenommen haben.
§ 9
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinn des § 30 BBiG nachweist und wer an einer Maßnahme zum Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten teilgenommen hat.
(2) 1Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
Dritter Teil
Durchführung der Prüfung
§ 10
Prüfungsgegenstand
In der Prüfung haben die Prüflinge die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Handlungsfeldern nachzuweisen.
§ 11
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Im schriftlichen Teil, der drei Stunden dauern soll, haben die Prüflinge fallbezogene Aufgaben aus allen in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Handlungsfeldern unter Aufsicht zu bearbeiten.
(3) 1Der praktische Teil dauert insgesamt höchstens 30 Minuten und besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation, die 15 Minuten nicht überschreiten soll, und einem Fachgespräch. 2Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
(4) Die Prüfungsaufgaben, die Lösungs- und Bewertungshinweise sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel werden vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen.
§ 12
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und beauftragte Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 13
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die Geschäftsstelle die Aufsichtführung.
§ 14
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der aufsichtführenden Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 15
Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
(1)1Die Arbeitsplätze der Prüflinge werden vor Beginn der Prüfung ausgelost. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(2) 1Die Prüflinge dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer setzen. 2Über die ausgelosten Arbeitsplatznummern ist ein Verzeichnis zu fertigen, das mindestens so lange verschlossen zu verwahren ist, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.
§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) 1Täuscht ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er anderen dabei, teilt die aufsichtführende Person dies der Geschäftsstelle mit. 2Der Prüfling darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. 3Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtführende Person von der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nach Anhören des Prüflings. 2Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, wird die entsprechende Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. 3In schweren Fällen, auch bei vorbereiteten Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen, bewertet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte).
(3) 1Wird eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Aufgabe mit dem Punktwert Null bewerten oder bei Vorliegen eines besonders schweren Falles die Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(4) Für die praktische Prüfung gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Ein Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Nimmt ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht an der Prüfung teil, ohne durch wichtigen Grund an der Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder der Teilnahme an der Prüfung gehindert zu sein, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) 1Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 2Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) 1Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle von Krankheit durch ein ärztliches Attest. 2Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhören des Prüflings der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
§ 18
Nachteilsausgleich
(1) Nehmen Menschen mit Behinderung an der Prüfung teil, so sind ihnen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche (z. B. Verlängerung der Bearbeitungsdauer) zu gewähren.
(2) Soweit bei Prüflingen unabhängig von einer festgestellten Behinderung gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche (z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit) zu gewähren.
(3) 1Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden. 2Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle rechtzeitig vor Beginn der Prüfung zu stellen, dass eine zeitgerechte Entscheidung möglich ist. 3Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei schriftlichen und/oder praktischen Prüfungsteilen ergibt. 4Über den Nachteilsausgleich entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
Vierter Teil
Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen
§ 19
Bewertung
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu bewerten.
(2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten.
(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:
Note: Punkte:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= sehr gut
100,0 bis 87,5
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= gut
unter 87,5 bis 75,0
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= befriedigend
unter 75,0 bis 62,5
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= ausreichend
unter 62,5 bis 50,0
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= mangelhaft
unter 50,0 bis 25,0
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= ungenügend
unter 25,0 bis 0.
(4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist der Mittelwert der erzielten Punkte zu bilden. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
§ 20
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung die Einzelergebnisse und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den beiden Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(4) Über den Gesamtverlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 21
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2, das von der Geschäftsstelle erstellt und vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit ausgestellt wird.
§ 22
Nichtbestehen der Prüfung
1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsteilen sind anzugeben. 3In dem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung (§ 23) hinzuweisen.
§ 23
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. 2In der Wiederholungsprüfung sind Prüflinge innerhalb eines Prüfungsverfahrens auf Antrag von der Prüfung in dem schriftlichen oder in dem praktischen Teil zu befreien, wenn ihre Leistungen in diesem Prüfungsteil mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und sie sich spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet von dem Tag des Zugangs des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmelden.
§ 24
Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist den Prüflingen Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die Unterlagen zur schriftlichen und praktischen Prüfung sind zwei Jahre, die Niederschrift ist zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
Fünfter Teil
Schlussbestimmungen
§ 25
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
§ 26
Übergangsregelung
Vor dem 1. August 2012 begonnene Prüfungsverfahren werden nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (PO-AE) vom 19. August 1999 (GVBl S. 382, BayRS 800-21-84-A) abgeschlossen.
Dr. Andreas Zapf
Präsident

Anlagen