Veröffentlichung AllMBl. 2012/08 S. 501 vom 05.06.2012

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Az.: F6-0400-1/79
2030.2.2-L
2030.2.2-L
Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– Forstverwaltung –
zur Durchführung der modularen Qualifizierung
(VV-ModQV-F)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 5. Juni 2012  Az.: F6-0400-1/79
 
Das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Forstverwaltung – zur Durchführung der modularen Qualifizierung enthält eine nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 1 ff. der Verordnung zur Durchführung der Modularen Qualifizierung (Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV) vom 14. Oktober 2011 (GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I).
 
1.
Geltungsbereich
Dieses Konzept gilt für alle Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Forstverwaltung im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie im fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, die die modulare Qualifizierung absolvieren.
 
2.
Zuständigkeit und Verfahren
2.1
1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
2.2
1Das Staatsministerium als oberste Dienstbehörde bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die an der modularen Qualifizierung teilnehmen können und meldet sie zu den Maßnahmen an. 2Falls nötig, legt das Staatsministerium dafür eine Reihenfolge fest. 3Es unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 4 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Es informiert den Landespersonalausschuss mindestens zwei Wochen im Voraus über Zeit und Ort der mündlichen Prüfung.
2.3
Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium.
 
3.
Zusätzliche Teilnahmevoraussetzungen
Unbeschadet des § 3 Satz 1 ModQV können Beamtinnen und Beamte der Bayerischen Forstverwaltung an Maßnahmen der modularen Qualifizierung erst teilnehmen, wenn sie zur Qualifizierung
für Ämter ab der Besoldungsgruppe (BesGr) A 10 einen Dienstposten mindestens der Wertigkeit A 10/A 11,
für Ämter ab der BesGr A 14 einen Dienstposten mindestens der Wertigkeit A 13/A 14
besetzen (§ 3 Sätze 2 und 4 ModQV).
 
4.
Inhalt und Dauer der Maßnahmen
4.1
Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in der anliegenden Übersicht geregelt.
4.2
1Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen der letzten fünf Jahre können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung von Fortbildungen und sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen trifft das Staatsministerium auf Antrag im Einzelfall. 3Neben den Pflichtmodulen kann das Staatsministerium den Besuch weiterer fachdienlicher Fortbildungen empfehlen.
 
5.
Nachweis der Teilnahme
5.1
1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich und der obersten Dienstbehörde schriftlich mitzuteilen. 2Hat die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung auf Verlangen schriftlich zu begründen.
5.2
1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der obersten Dienstbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
5.3
1Das Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der BesGr A 10 oder A 14.
 
6.
Übergangsregelung
6.1
Beamtinnen und Beamte, die ihre Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV am 31. Dezember 2011 abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach §§ 46, 51 LbV (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ModQV).
6.2
1Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können von dem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ModQV eingeräumten Wahlrecht Gebrauch machen. 2Bereits im Rahmen des bisherigen Aufstiegs besuchte Aufstiegsseminare und sonstige Fortbildungen können auf die vorgesehenen Pflichtmodule der modularen Qualifikation angerechnet werden, wenn sie vergleichbare Inhalte abdecken. 3Beamtinnen und Beamte, die auf die modulare Qualifikation umsteigen, müssen in jedem Fall das Prüfungsmodul vollständig besuchen und die mündliche Prüfung ablegen. 4Die Entscheidung über die Anrechnung nach Satz 2 auf Maßnahmen der modularen Qualifikation trifft das Staatsministerium.
6.3
1Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, absolvieren für Ämter ab der BesGr A 12 ein bis maximal zwei Module oder Fortbildungen nach den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens. 2Die Maßnahmen umfassen höchstens zehn Tage. 3Das Staatsministerium legt die erforderlichen Maßnahmen fest.
 
7.
Beteiligung und Genehmigung
7.1
Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte der Forstverwaltung gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
7.2
Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.
 
8.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
 
Martin  N  e  u  m  e  y  e  r
Ministerialdirektor
 

Anlage