Veröffentlichung AllMBl. 2013/01 S. 22 vom 17.12.2012

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Az.: L3-7387-704
782-L
782-L
Richtlinien zur
Förderung der umweltschonenden Bekämpfung
der Traubenwickler mittels der Verwirrmethode
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 17. Dezember 2012  Az.: L3-7387-704
 
1.
Rechtsvorschriften
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2013 bis 2016.
2.
Zweck der Zuwendung
Zuwendungszweck ist die nachhaltige Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch den Einsatz der Verwirrmethode zur biotechnologischen Bekämpfung der Traubenwickler in Rebanlagen (Tafel- und Keltertraubensorten).
3.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die Anwendung der Verwirrmethode mittels Pheromonen zur Bekämpfung der Traubenwickler in Rebanlagen.
4.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Pheromongemeinschaften von Bewirtschaftern mit Kelter- oder Tafeltrauben bestockter Flächen, sofern diese in der Weinbaukartei erfasst sind. Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass die Verwirrmethode auf mindestens 3 ha arrondierter Rebfläche angewandt werden muss.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, dass die Mitglieder der Pheromongemeinschaften ihre Betriebe für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften und sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren ausschließlich die in Nr. 3 beschriebene Methode anzuwenden.
6.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung (Prämien) gewährt. Die Prämie beträgt 120 €/ha Rebfläche.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln.
7.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Verpflichtungszeitraums
die Grundanforderungen der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie
die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Beihilfe lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Betriebes beantragt oder gewährt wird.
7.3
Die Anwendung von Insektiziden gegen die Traubenwickler ist auf den Flächen, auf denen die Verwirrmethode mittels Pheromonen zur Bekämpfung des Traubenwicklers zum Einsatz kommt, grundsätzlich verboten. In fachlich begründeten Fällen und nur nach Genehmigung des amtlichen Rebschutzdienstes der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) kann von dieser Regelung abgewichen werden.
7.4
Werden bei einem Antragsteller Verstöße gegen die Bestimmungen der Nrn. 7.2 und 7.3 festgestellt, so erfolgt die vollständige Einbehaltung der Prämie.
7.5
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen, für die die Beihilfe gewährt wird, auf andere Personen über, muss der Zuwendungsempfänger (Pheromongemeinschaft), außer in Fällen höherer Gewalt, die erhaltene Beihilfe vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. Die Mitglieder der Pheromongemeinschaft haften hierbei gesamtschuldnerisch.
7.6
Die Bestimmung der Nr. 7.5 findet keine Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.
7.7
Unbeschadet der Nr. 7.6 findet die Bestimmung der Nr. 7.5 ferner keine Anwendung
wenn die Fläche einer Pheromongemeinschaft, für die eine Beihilfe gewährt wird, während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 10 % verringert wird oder
wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen oder
die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, dem Freiwilligen Nutzungstausch nach der Finanzierungsrichtlinie Ländliche Entwicklung (FinR-LE) durch wertgleiche Flächen ersetzt werden, auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.
In diesen Fällen verringert sich die Beihilfe für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.
7.8
Die Förderung von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und Stiftungen wird grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und Stiftungen ist ausnahmsweise dann möglich, wenn deren Flächen für die Errichtung eines ausreichend großen Flächenverbundes (3 ha) nötig sind.
7.9
Kann der Antragsteller aufgrund höherer Gewalt seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Zuwendungsbescheid für die Zukunft durch die LWG aufgehoben, ohne dass eine Rückforderung erfolgt. Höhere Gewalt ist insbesondere in folgendem Fall anzunehmen: Sturmschäden und außergewöhnliche Ereignisse, die zur Zerstörung einer Rebanlage geführt haben.
Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
7.10
Die Förderung der Verwirrmethode ist mit Agrarumweltmaßnahmen (AUM) sowie der Förderung nach Art. 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kombinierbar. Eine Kombination mit der Förderung der gesamtbetrieblichen Maßnahme „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb – A 11“ im KULAP-A ist nicht möglich.
7.11
Im Falle der Rückforderung haften die Mitglieder der Pheromongemeinschaft gesamtschuldnerisch. Die Mitglieder der Pheromongemeinschaft müssen sich verpflichten, die Verantwortung für und die Konsequenzen aus Verstößen einzelner gegen die hier aufgeführten Verpflichtungen mitzutragen.
8.
Verfahren
8.1
Die Anträge enthalten die folgenden Daten jedes einzelnen Mitglieds der Pheromongemeinschaft:
Betriebsnummer,
Anschrift des Unternehmers,
Bankverbindung des Unternehmers,
Feldstück (Größe, Flächenidentifikationsnummer), das der Betrieb in den Verbund einbringt und
die Unterschriften der Antragsteller.
Im Antrag muss die für die Pheromongemeinschaft verantwortliche Person (Geschäftsführer) genannt werden. Im Feld Kontoinhaber ist aus DV-technischen Gründen der Name des Kontoinhabers (z. B. Weinbauverein oder Geschäftsführer) einzutragen, auf dessen Konto die Fördermittel ausbezahlt werden sollen. Dem Antrag ist eine Flurkarte beigefügt, in der die Grenzen des Flächenverbundes manuell eingezeichnet sind.
8.2
Die LWG nimmt die Gemeinschaftsanträge entgegen, prüft die Anträge auf Vollständigkeit und erfasst sie in der EDV. Die LWG bewilligt die Maßnahme. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die LWG.
8.3
Der Verpflichtungszeitraum beginnt im Jahr der Antragstellung. Die Frist für die Einreichung der Anträge ist ab dem Jahr 2013 der 31. Januar des jeweiligen Jahres.
9.
Kontrolle und Überwachung
9.1
Die LWG ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung sowie der Bestimmungen der Nr. 7.2. Sie unterzieht jährlich 1 % der geförderten Pheromongemeinschaften einer Vor-Ort-Kontrolle.
9.2
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie der Rechnungshof des Bundes haben das Recht, die Förderunterlagen sowie die Durchführung vor Ort zu überprüfen und entsprechende Auskünfte zu verlangen.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor