Veröffentlichung AllMBl. 2013/01 S. 33 vom 20.12.2012

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Az.: VI 2/6562.01-1/20
2172-A
2172-A
Vergabegrundsätze für die
Gewährung von Leistungen der Landesstiftung
„Hilfe für Mutter und Kind“
an Schwangere in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 20. Dezember 2012  Az.: VI 2/6562.01-1/20
1.
Der Stiftungsrat der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Stiftungssatzung vom 31. Juli 1987 in der Fassung vom 17. Oktober 2011 eine Neufassung der Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Schwangere in Not beschlossen, die in der Anlage bekannt gegeben werden.
2.
Die Vergabegrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
Anlage
Leistungen
der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“
an Schwangere in Not
Die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ gewährt in den Grenzen des § 53 der Abgabenordnung privatrechtliche Leistungen an Schwangere und Mütter auf der Grundlage von Schenkungsverträgen nach Maßgabe dieser Grundsätze. Auf diese Leistungen, die im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung und den hierfür vorhandenen Mitteln vergeben werden, besteht kein Rechtsanspruch. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Landesstiftung neben Eigenmitteln auch Bundes- und Landesmittel sowie Spenden Dritter zu Verfügung.
 
I.
Allgemeine Beschreibung der Leistungen
1.
Zweck der Leistungen
Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ in Betracht. Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden, und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.
2.
Leistungsempfänger
Die Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ werden nur an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.
3.
Voraussetzungen für die Leistungen
3.1
Die Leistung wird gewährt, wenn die Schwangere
3.1.1
eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegt,
3.1.2
im Zeitpunkt des Hilfeersuchens
3.1.2.1
sich in einer Notlage befindet und auf die Hilfe anderer angewiesen ist,
3.1.2.2
bereit ist, eine Beratung in Anspruch zu nehmen,
3.1.2.3
ihre Hauptwohnung in Bayern hat und
3.1.2.4
sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
3.2
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sind anzunehmen, wenn die monatlichen Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) der Schwangeren und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten einen Betrag nicht übersteigen, der dem 2-fachen des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag in Höhe von 90 v. H. des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand für jede Person, die von der Schwangeren oder ihrem Ehegatten überwiegend unterhalten wird und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, entspricht. Ausnahmen sind in besonderen Härtefällen möglich. Bei Schwangeren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, ist ihr Partner dem nicht getrennt lebenden Ehegatten gleichzustellen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Bei unverheirateten Schwangeren, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, ist neben dem eigenen Nettoeinkommen das Einkommen der Eltern nicht mit zu berücksichtigen. Dabei ist § 53 der Abgabenordnung zu beachten. Bei der Feststellung der Höhe des Einkommens können unter besonderen Voraussetzungen auch laufende Belastungen aus Schulden berücksichtigt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls grundsätzlich nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Glaubhaftmachung ausreichend.
3.3
Maßgebend für die Feststellung der Einkommensgrenze ist der Zeitpunkt des Hilfeersuchens, es sei denn, die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse treten erst im Zeitpunkt des Bedarfs ein. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse liegen nicht vor, wenn die Schwangere und ihr nicht getrennt lebender Ehegatte über Vermögen verfügen, dessen Einsatz ihnen zugemutet werden kann.
3.4
Die Leistungen müssen geeignet sein, die Fortsetzung der Schwangerschaft für Mutter und Kind zu erleichtern.
3.5
Leistungen werden nicht gewährt, soweit der Schwangeren Leistungen nach dem Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch), der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) oder dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) zustehen oder wenn die Vermutung besteht, dass die Schwangere kurzfristig zur Erlangung von sozialen Hilfen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz sind Leistungen möglich, wenn die Heranziehung Unterhaltspflichtiger die Fortsetzung der Schwangerschaft gefährdet oder unzumutbar erschweren würde.
3.6
Die Schwangere muss vor Vertragsschluss schriftlich erklären, dass sie anlässlich dieser Schwangerschaft keine andere Stelle um Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ ersucht hat.
3.7
Soweit die Leistungen nach der Niederkunft ausgezahlt werden sollen, ist die Zahlung von der Vorlage der Geburtsurkunde abhängig zu machen.
3.8
Die Auszahlung kann von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gemacht werden.
3.9
Von der Schwangeren dürfen nur die Einzelangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (personenbezogene Daten) verlangt werden, die zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen und zur Bearbeitung des Hilfeersuchens erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur insoweit offenbart werden, als dies notwendig ist, um der Schwangeren die gewünschten Hilfen zu gewähren.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Auszahlung der Hilfe sind die Unterlagen zu vernichten.
3.10
Die Leistung kann nur gewährt werden, wenn die Hilfesuchende
3.10.1
die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 nachweist (z. B. durch Lohnbescheinigung, Mietvertrag und Meldebestätigung),
3.10.2
sich damit einverstanden erklärt, dass die Beratungsstelle (Nr. 5.1) die Angaben und Unterlagen an die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ weitergibt,
3.10.3
soweit im Einzelfall erforderlich, die entsprechende Einverständniserklärung erteilt, damit die Beratungsstelle oder die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ bei Behörden und sonstigen Stellen Erkundigungen über die für die Schenkung entscheidenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden einholen kann. Sie dürfen diese Angaben nur zur zweckentsprechenden Erledigung ihrer Aufgaben verwenden.
4.
Art und Umfang der Leistungen
4.1
Art der Leistungen
Die Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ bestehen aus auflösend bedingten Zweckschenkungen.
4.2
Berücksichtigungsfähige Kosten
4.2.1
Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern. Vorgesehen sind Leistungen
4.2.1.1
für Umstandskleidung und Wäsche für die Schwangere,
4.2.1.2
für die Erstausstattung des Kindes,
4.2.1.3
für die Weiterführung des Haushalts (Haushaltsgehilfin),
4.2.1.4
für die Wohnung und für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände,
4.2.1.5
für die Betreuung des Kindes durch Dritte,
4.2.1.6
zur Unterstützung der Lebensführung und der Betreuung des Kindes durch die Mutter,
4.2.1.7
für die vorübergehende auswärtige Unterbringung vor und nach der Geburt des Kindes und
4.2.1.8
für sonstige Hilfen (z. B. Erholungsmaßnahmen, Fortsetzung der Ausbildung etc.).
4.2.2
Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise Tod, schwerer oder längerer Erkrankung bzw. schwerer Behinderung eines Familienmitgliedes sowie unverschuldete Arbeitslosigkeit) bis zu 48 Monaten.
4.3
Umfang der Leistungen
4.3.1
Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalles.
4.3.2
Die Leistungen müssen im Einzelfall notwendig und angemessen sein.
4.3.3
Die Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ entfallen, soweit sie ein Dritter auf seine Leistung anrechnet. Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl I S. 406), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl I S. 1707), bleiben die Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängig ist.
4.3.4
Die Schenkung erfolgt auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird, die Leistungsempfängerin mit ihren vertraglichen Pflichten, insbesondere ihren Auskunfts- und Nachweispflichten in Verzug kommt oder ein Dritter die Leistungen der Landesstiftung anrechnet.
II.
Leistungsgewährung und Rückforderung
5.
Leistungsgewährung
5.1
Die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ bedient sich beim Abschluss des Schenkungsvertrages mit der Schwangeren der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich und der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in den Landratsämtern/Gesundheitsverwaltungen sowie der Schwangerenberatungsstellen, die bis zum 31. Dezember 2000 staatlich anerkannt waren, unter der Maßgabe, dass die Beratungskräfte die Qualifikation nach Art. 3 Abs. 4 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz nachweisen. Für die Prüfung der Qualifikation der Beratungskräfte sind die Regierungen zuständig. Die Leitung der Beratungsstelle und die ständige Vertretung sowie die zuständigen Bediensteten der Landratsämter/Gesundheitsverwaltungen sind zum Vertragsschluss unter Verwendung des vorgesehenen Musters bevollmächtigt, soweit nicht die Nrn. 5.3 und 10 entgegenstehen. Im Vertrag ist insbesondere anzugeben, für welche der in Nr. 4.2.1 genannten Zwecke die Leistungen bestimmt und zu welchem Zeitpunkt die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist.
5.2
Durch laufende Aufzeichnungen ist festzuhalten, in welcher Weise sich die Beratungsstelle vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen überzeugt hat. Das Hilfegesuch ist durch die Beratungsstelle zu begründen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass die Voraussetzungen für die Leistung nach Nr. 3.1.2.1 gegeben sind und nach welchen Kriterien Art, Zeitpunkt und Höhe der Leistung bemessen wurde.
5.3
Die Stiftungsverwaltung schließt den Schenkungsvertrag selbst.
5.4
Haben Angehörige einer Beratungsstelle durch grob fahrlässiges Verhalten Zahlungspflichten der Stiftung ausgelöst oder Zahlungen geleistet, obwohl die Voraussetzungen für eine Leistung der Stiftung nicht vorlagen, so ist der Träger verpflichtet, der Stiftung die entsprechenden Beträge zu erstatten. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. vor, wenn die Grundvoraussetzungen für einen Vertragsschluss (vgl. Nrn. 3.1 und 3.10) nicht geprüft wurden.
6.
Auszahlung
6.1
Alle Leistungen werden durch die Stiftung zentral bargeldlos ausgezahlt. Mit den Landratsämtern/Gesundheitsverwaltungen können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Beratungsstellen übersenden das Hilfegesuch mit Begründung und den Prüfungsvermerk umgehend an die Stiftungsverwaltung. Das Hilfegesuch, das in zweifacher Ausfertigung an die Stiftungsverwaltung gesandt wird, erhält die Beratungsstelle wieder zurück. Die Stiftung leistet die Zahlung zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in der vereinbarten Art an die Beratungsstelle zur Weitergabe an die Hilfesuchende. Sie ist nicht zur Auszahlung verpflichtet, wenn die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erschöpft sind.
6.2
Die Beratungsstellen sind verpflichtet, folgende Unterlagen zu führen:
6.2.1
eine Liste aller Leistungsfälle,
6.2.2
pro Fall eine Kontokarte mit Datum und Höhe der eingehenden und ausbezahlten Beträge,
6.2.3
ein Kassenbuch.
6.2.4
Weitere Unterlagen können je nach Größe und Organisation der Beratungsstelle erforderlich sein.
7.
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung
7.1
Die Leistungsempfängerin hat gegenüber der Beratungsstelle, die beim Vertragsschluss eingeschaltet war, die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Hierbei sind geeignete Belege vorzulegen (z. B. Rechnungen, Mietverträge, Bestätigungen von Maßnahmeträgern).
7.2
Der Nachweis kann bei Leistungen bis zu 1.400 € auch durch Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes und bei Fehlgeburten durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung erbracht werden. Falls erforderlich, können weitere Nachweise verlangt werden.
7.3
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk festzuhalten und die dazugehörigen Belege einzuordnen.
8.
Rückzahlung
8.1
Mit Eintritt der auflösenden Bedingung nach Nr. 4.3.4 verliert der Schenkungsvertrag seine Wirksamkeit.
8.2
Die Schenkung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Angaben der Hilfesuchenden zutreffen. Bei unzutreffenden Angaben ist die Schenkung in vollem Umfang zurückzuzahlen.
8.3
Rückzahlungsansprüche nach Nrn. 8.1 und 8.2 bestehen auch insoweit, als die Leistungsempfängerin nicht mehr bereichert ist.
8.4
Der Rückzahlungsanspruch ist mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Von der Geltendmachung der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn die Leistungsempfängerin die Umstände, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der von der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ festgesetzten Frist leistet.
8.5
Rückzahlungen nach Nrn. 8.1 bis 8.4 sind an die Stiftungskasse zu leisten.
9.
Prüfung der Leistungsgewährung
9.1
Die Beratungsstellen bewahren die Vertragsunterlagen (Hilfegesuch und Prüfungsvermerk) sowie die Nachweise nach Nrn. 3 und 7 fünf Jahre lang für eine etwaige Einsichtnahme durch die Landesstiftung oder die zuständige Prüfungsbehörde des Freistaates Bayern auf.
9.2
Die Landesstiftung überprüft anhand der Vertragsunterlagen die Einhaltung der Vergabegrundsätze und den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel durch die Beratungsstellen.
9.3
Das Prüfungsrecht steht auch der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und den zuständigen Prüfungsbehörden des Bundes zu.
10.
Planung des Mitteleinsatzes
Die Landesstiftung teilt, soweit dies notwendig ist, den einzelnen Beratungsstellen jeweils für einen bestimmten Zeitraum im Voraus mit, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum Leistungen gewährt werden dürfen. Dieser Leistungsrahmen begrenzt die Vertretungsmacht.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vergabegrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.