Veröffentlichung AllMBl. 2013/01 S. 38 vom 12.12.2012

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Az.: V4/6722-1/4
240-A
240-A
Richtlinie für die Förderung der Integration
von Personen mit Migrationshintergrund
(Integrationsrichtlinie – IntR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 12. Dezember 2012  Az.: V4/6722-1/4
1Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde die Integrationsförderung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. 2Für ausländische Zuwanderinnen und Zuwanderer sowie bereits rechtmäßig in Deutschland lebende Ausländer mit Integrationsbedarf und für Spätaussiedler werden Integrationskurse eingerichtet. 3Diese können durch weitere Integrationsangebote, insbesondere migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden (§ 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes).
4Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung) Zuwendungen zur integrationsspezifischen Beratung und Integrationsbegleitung von Spätaussiedlern sowie rechtmäßig und auf Dauer in Bayern lebenden Menschen mit Migrationshintergrund (im Folgenden: Menschen mit Migrationshintergrund).
5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Abschnitt I: Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
1Ziel der Förderung ist es, den Integrationsprozess von Menschen mit Migrationshintergrund und ihrer Familienangehörigen nach dem Grundsatz Fördern und Fordern zu stärken, um einerseits die Teilhabechancen in unserem Land und andererseits das gelebte Miteinander der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund vor Ort zu unterstützen. 2Die Migrationsberatung leistet dazu einen wichtigen präventiven Beitrag. 3Hierbei arbeiten die verantwortlichen Akteure auf der lokalen Ebene eng zusammen; lokale integrationsspezifische Bedarfe sowie die jeweiligen Migrantenmilieus werden dabei berücksichtigt. 4Migrationsberatung ist auch aufsuchend, zum Beispiel in den Quartieren und im Gemeinwesen. 5Den in der Rahmenkonzeption beschriebenen Kernaufgaben der Migrationsberatung und dem Erlernen der deutschen Sprache kommt besondere Bedeutung zu.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Allgemeine Migrationsberatung
Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe der Nr. 4 die Beschäftigung von Fachkräften in der Migrationsberatung sowie in der Landeskoordination, einschließlich der hierfür erforderlichen Verwaltungskräfte.
2.2
Besondere Maßnahmen
Darüber hinaus können besondere Maßnahmen, die zur Stärkung des Integrationsprozesses beitragen, nach Maßgabe der Nr. 6 gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind für die allgemeine Migrationsberatung (Nr. 2.1 dieser Richtlinie) die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene und für besondere Maßnahmen (Nr. 2.2 dieser Richtlinie) rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen bzw. deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.
4.
Fördervoraussetzungen der allgemeinen Migrationsberatung
4.1
Qualifikation der Beratungskräfte
1Die Beratungskräfte müssen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin/eines Diplom-Sozialpädagogen bzw. einer Diplom-Sozialarbeiterin/eines Diplom-Sozialarbeiters bzw. eines entsprechenden Bachelor-/Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Migrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. 2Bei Neueinstellungen sind die formalen Qualifikationskriterien einzuhalten. 3Bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits tätige Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben nach dem Rahmenkonzept für die aus Landesmitteln geförderte Migrationsberatung (Anlage) wahrzunehmen.
4.2
Aufgaben und Zielgruppen der Beratungskräfte
1Die Beratungskräfte sollen
neu zuwandernde Menschen mit Migrationshintergrund grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie
seit längerem in Deutschland lebende Menschen mit Migrationshintergrund mit Integrationsbedarf bei ihrer Integration begleiten,
soweit diese Personengruppen nicht ausschließlich durch die Jugendmigrationsdienste im Rahmen der Förderung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend betreut werden können.
2Maßgebend ist das Rahmenkonzept für die aus Landesmitteln geförderte Migrationsberatung.
4.3
Verhältnis zur Migrationsberatung des Bundes
1Der Bund finanziert in der Migrationsberatung ein Grundberatungsangebot, das durch das Engagement des Freistaats Bayern ergänzt werden kann. 2Die regionale Verteilung der Beratungsstellen orientiert sich an der Förderung der Migrationsberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
4.4
Beratungsstruktur
Grundsätzlich ist bei der ergänzenden Förderung im Sinn der Nr. 4.3 dieser Richtlinie darauf zu achten, dass bayernweit bedarfsorientierte Angebots- und Beratungsstrukturen erreicht werden.
4.5
Nachweis der Beratungstätigkeit
Die Beratungstätigkeit ist mittels eines Statistikbogens zu erfassen und nachzuweisen.
5.
Art der Förderung und zuwendungsfähige Kosten bei der allgemeinen Migrationsberatung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
5.2.1
1Zuwendungsfähig sind die Eigenpersonalkosten der allgemeinen Migrationsberatung (Nrn. 2.1 und 4 dieser Richtlinie). 2Im Ausnahmefall sind Fremdpersonalkosten (Honorarkräfte) nach Maßgabe der Nr. 5.2.11 förderfähig.
5.2.2
1Die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bemisst sich nach Kostenpauschalen. 2Sie werden auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und der diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung festgesetzt. 3Die Kostenpauschalen werden entsprechend § 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) vom 28. Juli 2005 (GVBl S. 350, BayRS 2170-2-1-A) in der jeweils geltenden Fassung bemessen.
5.2.3
Die Kostenpauschalen sind als zuschussfähiger Aufwand auch dann zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall ein Teil der bei der Festsetzung der Kostenpauschalen berücksichtigten Entgeltbestandteile nicht oder in anderer Höhe anfällt.
5.2.4
Bei der Festsetzung der Kostenpauschale wird nicht die tatsächliche Einstufung, sondern je nach ausgeübter Tätigkeit die Entgeltgruppe 10 TV-L, 9 TV-L oder 5 TVL herangezogen.
Maßgebende Entgeltgruppen:
5.2.4.1
Für Fachkräfte, die überörtlich in der Koordinierung der Migrationsberatung tätig und nicht schlechter als Entgeltgruppe 10 TV-L eingestuft sind:
Entgeltgruppe 10 TV-L
5.2.4.2
Für Fachkräfte, die Aufgaben der Migrationsberatung wahrnehmen und nicht schlechter als Entgeltgruppe 9 TV-L eingestuft sind:
Entgeltgruppe 9 TV-L
5.2.4.3
Für Bedienstete in der Verwaltung, soweit sie nicht schlechter als Entgeltgruppe 5 TV-L eingestuft sind:
Entgeltgruppe 5 TV-L
5.2.5
1Die Kostenpauschalen nach Nr. 5.2.2 können dann nicht angesetzt werden, wenn das Entgelt der Bediensteten nicht nach den für die Spitzenverbände allgemein geltenden Regelungen erfolgt (z. B. Einsatz von Bundesfreiwilligendienstleistenden, Praktikantinnen/Praktikanten oder Beschäftigten im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres). 2In diesen Fällen werden die zuschussfähigen Personalkosten gesondert festgesetzt.
5.2.6
1Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (tarifliche Arbeitszeit ist die für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Freistaates Bayern jeweils geltende durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) vereinbart ist, wird der Teil des Pauschalsatzes als zuschussfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 2Gleiches gilt, wenn förderfähiges Personal auch in anderen Bereichen eingesetzt wird.
5.2.7
1Bei Beschäftigten, für die von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse oder ähnliche Personalkostenzuschüsse (insbesondere Eingliederungszuschüsse) durch die Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter gezahlt werden, gilt Nr. 5.2.2 entsprechend. 2Die Kostenpauschale ist in diesen Fällen entsprechend dem prozentualen Anteil der Förderung an den tatsächlichen Kosten zu kürzen.
5.2.8
1Für Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld wird anstatt der Kostenpauschale nach Nr. 5.2.2 der tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) zugrunde gelegt, sofern der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht von anderer Stelle (z. B. über § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes – AAG) erstattet wird. 2Für Zeiten des Bezugs von Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (§ 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) wird die Kostenpauschale nach Nr. 5.2.2 um den Betrag gekürzt, den der Arbeitgeber von anderer Stelle erstattet bekommt (z. B. über § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG).
5.2.9
Die Kostenpauschale entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit u. Ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.
5.2.10
1Für Berechnungen anteiliger Monate wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. 2Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden förderfähigen Personalkosten sind auf volle Euro abzurunden.
5.2.11
Für Honorarkräfte sind folgende Höchstkosten förderfähig:
5.2.11.1
Honorarkräfte, die in der Beratung tätig sind: Pro Stunde bis zu 1/174 der sich nach Nr. 5.2.2 ergebenden monatlichen Kostenpauschalen nach Entgeltgruppe 9 TVL.
5.2.11.2
Sonstige Honorarkräfte:
Pro Stunde bis zu 1/174 der sich nach Nr. 5.2.2 ergebenden monatlichen Kostenpauschalen nach Entgeltgruppe 5 TV-L.
6.
Fördervoraussetzungen der besonderen Maßnahmen
Integrationsprojekte, die auf die Stärkung des Integrationsprozesses ausgerichtet sind (insbesondere Aus- und Aufbau von Netzwerken, niedrigschwellige und möglichst milieuspezifische Angebote), können im Einzelfall und im Rahmen verfügbarer smittel als besondere Maßnahmen gefördert werden.
7.
Art der Förderung und zuwendungsfähige Kosten bei den besonderen Maßnahmen
7.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
7.2
Zuwendungsfähige Kosten
7.2.1
Zuwendungsfähig sind projektbezogene
Eigenpersonalkosten
Fremdpersonalkosten
Sachkosten
7.2.2
1Die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bemisst sich nach Kostenpauschalen. 2Sie werden auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und der diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung festgesetzt. 3Die Kostenpauschalen werden entsprechend § 2 Abs. 2 BaySchwBerV bemessen.
7.2.2.1
Bei der Festsetzung der Kostenpauschale ist nicht die tatsächliche Einstufung, sondern je nach ausgeübter Tätigkeit und Vorerfahrung die Einstufung nach folgenden Entgeltgruppen zu treffen:
7.2.2.2
Für Projektleiter, Projektkoordinatoren, Sozialpädagogen o. ä. Personal:
Entgeltgruppe 8 bis 10 TV-L
7.2.2.3
Für Dozenten, Lehrkräfte o. ä. Personal:
Entgeltgruppe 5 bis 9 TV-L
7.2.2.4
Für Verwaltungskräfte, Sachbearbeiter, Buchhaltungskräfte o. ä. Personal:
Entgeltgruppe 3 bis 6 TV-L
7.2.3
Die Nrn. 5.2.3, 5.2.5 bis 5.2.10 gelten hier entsprechend.
7.2.4
Für Honorarkräfte sind als Höchstkosten förderfähig: Pro Stunde bis zu 1/174 der sich nach Nr. 7.2.2 ergebenden monatlichen Kostenpauschalen nach der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß TV-L.
8.
Höhe der Förderung
1Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Leistungskraft des Trägers bemessen. 2Angemessene Eigenmittel der Träger in Höhe von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten sind erforderlich.
9.
Mehrfachförderung
9.1
Allgemeine Migrationsberatung
1Die Förderung entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Personalkosten (Nr. 5.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen oder der Europäischen Union ist möglich.
9.2
Besondere Maßnahmen
1Die Förderung entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Kosten (Nr. 7.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
Abschnitt II: Verfahrenfür allgemeine Migrationsberatung und besondere Maßnahmen
10.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
10.1
Antrag
1Die örtlichen Träger der allgemeinen Migrationsberatung melden die zu fördernden Stellen ihrem Spitzenverband auf Landesebene. 2Der Spitzenverband auf Landesebene beantragt die Zuwendung.
3Anträge nach dieser Richtlinie sind bei der Regierung von Mittelfranken, Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg, einzureichen, die über diese entscheidet.
10.2
Bewilligungszeitraum
Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
10.3
Zustimmungsvorbehalt
Vor Wiederbesetzung von Stellen sowie vor Einrichtung neuer Stellen oder der Veränderung bereits bestehender Stellen in der allgemeinen Migrationsberatung ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen einzuholen.
10.4
Inhalt und Form des Antrags
1Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Regierung von Mittelfranken, Landesaufnahmestelle, erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 2Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist ein Abdruck (mit Anlagen) zu übersenden.
3Den Anträgen sind ein Kosten- und Finanzierungsplan, der auf die pauschalierten Personalkosten abstellt, sowie eine Übersicht über das eingesetzte Personal beizufügen.
10.5
Übersicht für Beratungskräfte
Sofern auch beim Bund eine Zuwendung für Beratungskräfte in der allgemeinen Migrationsberatung beantragt wird, ist dem Antrag auf eine Zuwendung nach diesen Grundsätzen eine Übersicht über die mit Bundesmitteln finanzierten Beratungskräfte mit Angabe des jeweiligen Betreuungsbereichs beizufügen.
11.
Verwendungsnachweis
11.1
Prüfung des Verwendungsnachweises
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Migrationsberatung ist vom Spitzenverband auf Landesebene bis zum 1. Mai des auf die Bewilligung folgenden Jahres der Regierung von Mittelfranken, Landesaufnahmestelle, vorzulegen. 2Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Mittel für besondere Maßnahmen im Sinn der Nr. 2.2 dieser Richtlinie ist spätestens sechs Monate nach Ende der Projektlaufzeit vorzulegen. 3Die Regierung von Mittelfranken, Landesaufnahmestelle, prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 4Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist ein Abdruck des Verwendungsnachweises zu übersenden.
11.2
Verwendungsnachweisunterlagen und Evaluierung
1Auch um eine Evaluierung zu ermöglichen, sind dem Verwendungsnachweis ein Sachbericht und die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Übersicht beizufügen. 2In der Übersicht sind Änderungen gegenüber den Verhältnissen im Bewilligungsbescheid kenntlich zu machen.
3Dem Verwendungsnachweis ist außerdem der Statistikbogen (Nr. 4.5) beizufügen, der kumulativ alle Ergebnisse der geförderten Beratungskräfte erfasst. 4Die Statistikbögen der einzelnen Beratungskräfte sind fünf Jahre aufzubewahren.
11.3
Zinsen bei Rückforderungsansprüchen
Bezüglich der Erhebung von Zinsen aufgrund von Rückforderungsansprüchen gilt Nr. 8.8 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) entsprechend.
12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
Anlage
 
Rahmenkonzept
für die aus Landesmitteln geförderte Migrationsberatung in Bayern
Fachausschuss Migration der LAG FW
und
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
Das Rahmenkonzept wurde am 12. Juli 2005 vom Geschäftsführenden Ausschuss der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG FW) gebilligt.
Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wird die Integrationsförderung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Für Neuzuwanderer (Spätaussiedler und Ausländer) sowie bereits rechtmäßig in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer mit Integrationsbedarf werden Integrationskurse eingerichtet. Diese können durch weitere Integrationsangebote, insbesondere ein migrationsspezifisches Beratungsangebot, ergänzt werden (§ 45 Satz 1 Aufenthaltsgesetz).
Die Bayerische Staatsregierung hat am 8. April 2003 „Leitlinien zur Integration von dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern sowie von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern“ verabschiedet. Darin wird u. a. der Spracherwerb als entscheidende Voraussetzung für echte Integration genannt. Integrationsangebote sind nach dem Prinzip des Förderns und Forderns zu gestalten.
Die in den vergangenen Jahrzehnten nach Sprachen, Nationalitäten und Zielgruppen differenzierten Migrationsberatungsstellen werden strukturell und inhaltlich neu ausgerichtet und weiterentwickelt.
Mit der Rahmenkonzeption für eine aus Mitteln des Freistaats Bayern geförderte ergänzende Migrationsberatung wird an die Konzeption des Bundes vom 1. Dezember 2004 angeknüpft. Es geht um die Ziele und Aufgaben der Migrationsberatung, die den Integrationsprozess von Neuzuwanderern, aber auch bereits länger hier lebenden Migrantinnen und Migranten mit Integrationsbedarf im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, begleiten bzw. in spezifischen schwierigen Lebenslagen (Krisenintervention) unterstützend und vermittelnd tätig sind.
Integration wird dabei als längerer und komplexer Prozess verstanden, bei dem beide Seiten, Migranten und Aufnahmegesellschaft, gefordert sind und der die gesellschaftliche Teilhabe der Migranten zum Ziel hat. Die Migrationsberatung wirkt zeitlich befristet mit, indem sie aktiv die Integration fördert und an Regeldienste vermittelt.
1.
Ziele
Die Integrationsförderung der Migrationsberatung ist eine zeitlich befristete Maßnahme, die Menschen durch Hilfe zur Selbsthilfe unterstützen soll, ihr Leben eigenständig und verantwortlich zu gestalten. Dabei sind strukturelle, ausgrenzende und diskriminierende Faktoren einzubeziehen und es ist auf deren Überwindung hinzuwirken. Integration bedeutet für Migrantinnen und Migranten die Aneignung von Sprache sowie die Anerkennung gesellschaftlicher Werte und Normen. Wichtige Elemente sind Teilhabe an Bildung und Ausbildung, Arbeitsmarkt sowie die Bereiche Nachbarschaft und gesellschaftliches Engagement.
In diesem Sinne sind grundsätzliche Ziele der Integrationsförderung:
Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“;
Förderung von Chancengleichheit;
Förderung der Partizipation von Migrantinnen und Migranten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens;
Förderung der Eigeninitiative zur Wahrnehmung der gebotenen Integrationschancen;
Förderung der Akzeptanz von Migranten in der Gesellschaft;
Befähigung der Ratsuchenden, andere Dienste und Institutionen selbstständig zu nutzen.
2.
Zielgruppen
Zielgruppen der Migrationsberatung sind:
Neuzuwanderer (Spätaussiedler und deren Familienangehörige sowie Ausländer mit einem auf Dauer angelegten Aufenthaltsstatus, grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise) sowie
seit längerem in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten mit Integrationsbedarf, insb. hinsichtlich des Spracherwerbs, und als Teilnehmer an Integrationskursen (sog. nachholende Integration); im Rahmen freier Beratungskapazitäten auch Migrantinnen und Migranten, die sich in spezifischen schwierigen Lebenslagen befinden (Krisenintervention).
3.
Aufgaben
Zu den Kernaufgaben der Migrationsberatung verbands-, träger- und standortübergreifend gehören:
zeitlich befristete und am individuellen Bedarf orientierte Integrationsberatung und -begleitung (3.1);
sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmer am Integrationskurs (3.2);
Netzwerkarbeit (3.3).
Weitere Aufgabenfelder können sich, abhängig von den personellen Ressourcen der Migrationsberatung, ergeben. Diese können sein z. B.
Beratung in spezifischen schwierigen Lebenslagen (Krisenintervention; 3.4);
Beratung und Begleitung der interkulturellen Öffnung von Diensten und Einrichtungen (3.5);
interkulturelle Arbeit im sozialen Nahraum, Gemeinwesenarbeit (3.6);
Gewinnung, Schulung und Begleitung von Ehrenamtlichen, die den Integrationsprozess unterstützen (3.7);
interkulturelle Mediation (3.8);
bedarfsorientierte Projektarbeit (3.9).
3.1
Individuelle und bedarfsgerechte Integrationsberatung und -begleitung
Eine Kernaufgabe der Migrationsberatung ist die Integrationsplanung, die eine individuelle, bedarfsgerechte Förderung von neu zugewanderten Menschen mit Aussicht auf Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hat. Der Integrationsprozess wird dabei begleitet und unterstützt. Die Migranten bestimmen ihre individuellen Schritte und Ziele der Integration mit. Aufgabe der Migrationsberatung ist es, den Integrationsprozess zu initiieren, zu moderieren und zu begleiten, damit er erfolgreich verlaufen kann. Dazu gehört auch, Maßnahmen zur Unterstützung des jeweiligen Integrationsabschnittes zu organisieren und anzubieten. Die Migrantin/der Migrant wird dabei unterstützt, bestimmte Aufgaben soweit möglich selbst zu erledigen und lernt, auf ein soziales Netzwerk zurückzugreifen. Die einzelnen Integrationsschritte werden verbindlich vereinbart und der Migrantin/dem Migranten die kontinuierliche Unterstützung und Begleitung während des gesamten Integrationsprozesses zugesichert, wobei unter Berücksichtigung des vom Migranten selbst zu leistenden Integrationsbeitrags die Integrationsbegleitung zeitlich befristet ist. Ein wichtiger Baustein ist die Teilnahme am Integrationskurs, um den Spracherwerb einzuleiten bzw. zu vertiefen.
3.2
Sozialpädagogische Begleitung der Integrationskursteilnehmer
Die sozialpädagogische Begleitung der Integrationskursteilnehmer erfolgt bedarfsorientiert und umfasst sowohl individuelle Beratung als auch Gruppenangebote.
Individuelle Begleitung kann sein:
Motivation zur Teilnahme an Integrationskursen und Abbruchprävention;
individuelle Beratung und Begleitung beim Integrationsprozess;
Vorbereitung auf die Zeit nach dem Integrationskurs und Empfehlung von Anschlussmaßnahmen, insb. Besuch weiterer erforderlicher Sprachkurse;
Berufswegeplanung in Kooperation mit dem Job-Center der Arbeitsagentur, den Arbeitsgemeinschaften sowie den optierenden Kommunen.
Gruppenangebote können sein:
Informationen zu Ausbildung und Beruf;
Bewerbungstrainings;
Orientierungshilfen zu alltagspraktischen Fragen;
Orientierungshilfen zu gesellschaftlichen und politischen Themen.
Aus der sozialpädagogischen Arbeit mit den Kursteilnehmern kann sich der Bedarf für weitergehende Integrationsbegleitung auch nach dem Ende des Integrationskurses ergeben; gleichwohl ist auf eine Befristung der Integrationsbegleitung und die Weitervermittlung an die Regeldienste zu achten. Durch die Verknüpfung von sozialpädagogischer Begleitung der Kursteilnehmer und Migrationsberatung sowie die Netzwerkarbeit ist die Kontinuität im Integrationsprozess sichergestellt.
Zur bedarfsgerechten Ausgestaltung dieses Angebots ist eine enge Kooperation mit den Kursträgern und auf örtlicher Ebene erforderlich.
3.3
Netzwerkarbeit
Die Migrationsangebote der Wohlfahrtsverbände (Migrationserstberatungsstellen, Jugendmigrationsdienste, Rückkehrberatung u. a.) an einem Standort bzw. in einer Region werden stärker als bisher miteinander vernetzt und kooperieren darüber hinaus mit weiteren wichtigen Institutionen im Rahmen der Migrationsarbeit wie Kommune, Sprachkursträger, Ausländerbehörde, Regionalkoordinatoren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Arbeitsagentur (Jobcenter und Arbeitsgemeinschaften bzw. optierende Kommunen). Das Netzwerk ist ein Verbund der regional tätigen Akteure und hat das Ziel, für alle bleibeberechtigten Migrantinnen und Migranten eine oder mehrere Anlaufstellen für die Integrationsberatung zu benennen, den fachlichen Informations- und Erfahrungsaustausch zu verbessern, die Arbeit in gemeinsamen Handlungsfeldern zu koordinieren und Synergieeffekte zu bewirken. Zu diesem Zweck werden regelmäßige „Integrationskonferenzen“ zum Informations- und Erfahrungsaustausch der regionalen Akteure durchgeführt. Aufgaben des Netzwerkes sind insbesondere:
Absprachen auf örtlicher Ebene über die Arbeitsteilung im Netzwerk, Abstimmung gemeinsamer Strategien und Projekte und Besprechung gemeinsamer Anliegen gegenüber Politik und Verwaltung;
Sensibilisierung anderer Dienste, Einrichtungen, Organisationen und Behörden für institutionelle und strukturelle Diskriminierung sowie Abbau von Zugangsbarrieren;
Verbesserung der Information über Neuregelungen und Praktiken der öffentlichen Verwaltung, der Arbeitsagentur und der Ausländerbehörde;
Erstellung und Bekanntmachung einer Übersicht über die an einem Standort/in einer Region vorhandenen Angebote, insbesondere im Bereich der Sprachkurse und der Integrationsberatung.
3.4
Beratung in spezifischen schwierigen Lebenslagen (Krisenintervention)
Auch schon länger in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten können in spezifischen schwierigen Lebenslagen mit Situationen und Problemen konfrontiert sein, für deren Bewältigung die migrationsspezifischen Einrichtungen wichtig und notwendig sind (Krisenintervention).
Sich hieraus ergebende komplexe Problemstellungen mit ethnischem bzw. kulturspezifischem Hintergrund erfordern einen Beratungsansatz, der Kenntnisse der verschiedenen soziokulturellen Lebensrealitäten der Ratsuchenden aus dem Herkunftsland (Ethnie, Religion, wirtschaftliche Situation u. a.) berücksichtigt.
3.5
Beratung und Begleitung der interkulturellen Öffnung von Diensten und Einrichtungen
Die interkulturelle Öffnung von Einrichtungen und Diensten ist ein wichtiger Schritt zur Chancengleichheit und Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund. Interkulturelle Öffnung der Regelversorgung bedeutet, Barrieren und Zugangshindernisse zu sozialen Diensten zu beseitigen und die Angebote und Maßnahmen der infrastrukturellen sozialen Versorgung in einer Kommune so zu gestalten, dass sie von Migrantinnen und Migranten in Anspruch genommen werden.
Leistungen der Migrationsberatung im Rahmen der Förderung interkultureller Öffnung sind z. B.:
Mitwirkung beim Aufbau von verbindlichen Vernetzungsstrukturen mit anderen Diensten und Einrichtungen;
Förderung und Sensibilisierung dafür, die interkulturelle Öffnung in Qualitätsentwicklungsprozessen einer Einrichtung und/oder eines Dienstes zu verankern;
Konzipierung und Vermittlung von Fortbildungen zu interkultureller Kompetenz.
Diese Leistungen werden bereits im Rahmen der Mittlerfunktion wie auch durch spezifische Schwerpunktsetzungen in den Diensten erbracht.
3.6
Interkulturelle Arbeit im sozialen Nahraum, Gemeinwesenarbeit
Interkulturelle Arbeit im sozialen Nahraum zielt auf die Beteiligung möglichst aller in der Integrationsarbeit tätigen Akteure einschließlich der einheimischen Bevölkerung ab, die an der Gestaltung positiver Lebensbedingungen und Partizipationsmöglichkeiten von Migranten und Menschen mit Migrationshintergrund mitwirken.
Dabei geht es vorrangig um die Förderung von Chancengleichheit, Gleichberechtigung und Partizipation, um gegenseitige Lern- und Austauschprozesse und die Entwicklung gemeinsamer Handlungsstrategien bei gleicher Problemlage im sozialen Umfeld. Durch die gezielte Förderung von Maßnahmen und Strategien, die sich an Einheimische und Migrantinnen und Migranten wenden, soll zum gegenseitigen Kennenlernen, zur wechselseitigen Verständnis- und Verständigungsbereitschaft, zum Abbau von Vorurteilen beigetragen werden.
Die Begleitung und Entwicklung von gemeinwesenorientierten Angeboten der Migrationsberatung kann umfassen: Bedarfsanalyse, Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit für und mit Migrantinnen und Migranten, Erschließung von Ressourcen zur Umsetzung gemeinwesen-orientierter Arbeit, Erstellung eines Sozialraumprofils, Analyse der Integrationsangebote und -strukturen, Erkennen von Versorgungslücken, Entwicklung neuer Angebote und Projekte, Fachberatung, Vernetzung bezirklicher Handlungsfelder, Aktivierung der Bewohner im Gemeinwesen zu solidarischem Handeln mit Migranten, Motivierung der Migrantinnen und Migranten zu eigenen Integrationsinitiativen.
3.7
Gewinnung, Schulung und Begleitung von Ehrenamtlichen
Optimale Integration lässt sich nur erreichen, wenn alle Menschen in dieser Gesellschaft aktiv in den Integrationsprozess einbezogen sind. Daher ist bürgerschaftliches Engagement eine notwendige Ergänzung zur professionellen Beratungsarbeit. Die Migrationsberatung stellt Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement zur Verfügung. Ehrenamtliche deutscher wie nichtdeutscher Herkunft werden akquiriert, in ihrem Engagement begleitet und gefördert sowie entsprechend ihrem Einsatz geschult.
3.8
Interkulturelle Mediation und Konfliktvermittlung
Die Migrationsberatung wie auch die Regeldienste sind immer wieder konfrontiert mit Konflikten zwischen Konfliktparteien, in denen Verhaltensweisen aufgrund unterschiedlicher ethnischer Herkunft eine Rolle spielen (z. B. religiös bedingte Verhaltensweisen, ethnisch orientierte Nachbarschaftskonflikte, Streitigkeiten aus dem Wohnumfeld). Solche ethnisierten Konfliktfälle, die zwischen Einheimischen und Migranten, aber auch zwischen verschiedenen Gruppen von Migranten auftreten, können mittels herkömmlicher Konfliktvermittlungsverfahren nicht oder nur unzureichend bearbeitet werden.
Eine Möglichkeit der Konfliktbearbeitung bietet die Methode der interkulturellen Mediation. Eine neutrale dritte Person vermittelt zwischen zwei Konfliktparteien und steuert den Prozess, so dass die Konfliktparteien zu einer von ihnen selbst ausgehandelten Verständigung über den Konflikt kommen. Mediation setzt auf Gemeinsamkeit statt Gegnerschaft, Verstehen statt Missverstehen, auf Akzeptanz und Wertschätzung statt Herabsetzung, zukunftbezogene Sachlichkeit statt rückwärtsgerichtete Beschuldigung, auf Interessenausgleich statt auf Positionsbeharrung.
Eine möglichst frühzeitige Vermittlung bei interkulturellen Konflikten trägt zur Vermeidung von Fremdenfeindlichkeit und Gewalt und der Förderung eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft bei.
3.9
Bedarfsorientierte Projektarbeit
Aufgrund der Tätigkeitsfelder der Migrationsberatung können Defizite im Integrationsprozess identifiziert werden. Diese werden von der Migrationsberatung benannt, ggf. wird durch die Entwicklung geeigneter Projekte entgegengewirkt. Beispiele für solche Projekte sind: Elternarbeit an Schulen, gemeinwesenorientierte Projekte, Stadtteilarbeit, Einführung von Jugendtreffs, Freizeitangebote usw.
4.
Arbeitsformen
Situationsangepasst kommen folgende Arbeitsformen zur Anwendung:
Einzelfallhilfe, z. B. in Form des Case-Managements mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters mit Erschließung der Ressourcen des Ratsuchenden und seines sozialen Umfelds);
Gruppenarbeit, insb. für die Bereiche Bildung und Information;
Gemeinwesenarbeit zur Ermöglichung von interkultureller Öffnung, Vernetzung und Kooperation.
5.
Qualifikation der Integrationsberater
Aufgrund der Anforderungen sind bei Neueinstellungen grundsätzlich folgende Qualifikationsmerkmale zu beachten:
Fachhochschulstudium für Sozialwesen oder vergleichbare Ausbildung;
interkulturelle Kompetenz;
Kommunikations-/Teamfähigkeit;
hohe soziale und Methodenkompetenz;
hohe Organisationsfähigkeiten.
Wünschenswert wäre außerdem die Kenntnis mindestens einer Sprache aus den für die Aufgabenerledigung maßgebenden Hauptherkunftsländern der Migrantinnen und Migranten.
6.
Standorte und Kooperation
Die Standorte der Migrationsberatung liegen insbesondere in den Regionen, in denen die Durchführung von Integrationskursen eine Integrationsbegleitung erfordert. Weitere Kriterien können sein:
Standorte von Übergangswohnheimen;
kommunale Integrationskonzepte und finanzielle Förderungen;
Arbeitslosen-, Sozialhilfequote an einzelnen Standorten;
vernetzte Konzepte der Träger der Migrationsberatung.
Die Trägerschaft für die Migrationsberatung an den einzelnen Standorten wird zwischen den Wohlfahrtsverbänden abgestimmt.
Im Falle gewachsener und bewährter Strukturen erfolgt weiterhin eine enge Kooperation und Abstimmung zwischen den Trägern.
7.
Landeskoordination
Die effiziente Ausgestaltung der Migrationsarbeit und die Verzahnung der Bundes-, Landes- und kommunalen Ebene mit den Verbänden bedarf einer bei diesen angesiedelten übergreifenden Koordinierung und Steuerung auf der Landesebene.
Aufgaben der Landeskoordination sind:
Konzeptionelle Weiterentwicklung der Dienste in enger Abstimmung mit den Zuwendungsgebern und anderen Verbänden und Trägern;
Umsetzung neuer Konzepte;
Koordinierung und Beratung in Standortfragen, abgestimmt mit anderen Trägern;
Informationsbeschaffung und Aufbereitung;
Vernetzungsarbeit;
Qualitätsmanagement, Dokumentation, Evaluation;
fachliche Beratung der Träger vor Ort;
Fort- und Weiterbildung, auch verbandsübergreifend;
Erschließung, Vermittlung und Verwaltung finanzieller Mittel, insb. Abwicklung des Förderverfahrens.
8.
Finanzierung
Die Finanzierung der Migrationsberatung wird ab dem Jahr 2005 auf eine neue Basis gestellt: Bund und Länder fördern eigenverantwortlich die von ihnen jeweils als notwendig anerkannten und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel finanzierbaren Maßnahmen.
Für die Förderung ab dem Jahr 2006 wird der Freistaat Bayern in Abstimmung mit den Verbänden Förderrichtlinien erarbeiten.