2038.3.9-L
Änderung der Bekanntmachung
zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger
für den mittleren technischen Dienst für Ländliche Entwicklung in Bayern
zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger
für den mittleren technischen Dienst für Ländliche Entwicklung in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 18. Dezember 2012 Az.: E7-0605-1/3
Die Bekanntmachung zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger für den mittleren technischen Dienst für Ländliche Entwicklung in Bayern (LEZAPBek/DA) vom 20. August 2003 (AllMBl S. 815) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung (LEZAPBek/DA)“
- 2.
- Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:
„Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt zu § 2 der Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung (FachV-LE/QE2+3) vom 2. Dezember 2012 (GVBl S. 716, BayRS 2038-3-7-3-L) folgende Verwaltungsvorschrift:“
- 3.
- Nr. 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Vorschrift regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung.“
- 4.
- Nr. 1.1.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Dienstanfänger“ werden die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- b)
- Die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ werden durch das Wort „entsprechend“ ersetzt.
- 5.
- Nr. 1.1.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Bewerber“ werden die Worte „und Bewerberinnen“ und nach dem Wort „Technikern“ die Worte „und Technikerinnen“ eingefügt.
- b)
- Die Worte „als Beamte“ werden durch die Worte „im Beamtenverhältnis“ ersetzt.
- 6.
- Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
„Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger“ oder „Dienstanfängerin“ mit dem Zusatz „im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.“
- 7.
- Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Dienstanfänger“ werden die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- b)
- Die Worte „Art. 27 BayBG, §§ 23 bis 26 LbV“ werden durch die Worte „Art. 30 bis 33 LlbG“ ersetzt.
- 8.
- Nr. 1.4 erhält folgende Fassung:
„1Die Zulassung richtet sich nach dem Bedarf. 2Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen können zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
- 2.
- die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und
- 3.
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.“
- 9.
- Nr. 1.5.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Direktionen“ wird durch das Wort „Ämter“ und das Wort „beziehungsweise“ durch „bzw.“ ersetzt.
- b)
- Die Worte „Berufsberatungsstelle des zuständigen Arbeitsamtes“ werden durch die Worte „Berufsberatungsstellen der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
- 10.
- Nr. 1.5.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „und Bewerberinnen“ und nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „oder Dienstanfängerin“ eingefügt sowie die Worte „der Direktion“ durch die Worte „dem Amt“, die Worte „der sie“ durch die Worte „dem sie“ und die Worte „als Beamte“ durch die Worte „im Beamtenverhältnis“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Worte „die Direktion“ durch die Worte „das Amt“ ersetzt.
- 11.
- Nr. 1.5.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Buchst. a werden die Worte „und zwei Lichtbilder aus neuerer Zeit“ gestrichen.
- b)
- In Satz 1 Buchst. e werden die Worte „das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ durch die Worte „ein Beamtenverhältnis“ ersetzt.
- c)
- In Satz 1 Buchst. i werden nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „und Bewerberinnen“ eingefügt.
- d)
- In Satz 1 Buchst. j wird das Wort „Schwerbehindertenbescheid“ durch das Wort „Schwerbehindertenausweis“ und das Wort „Zivildienst-“ durch das Wort „Bundesfreiwilligendienst-“ ersetzt.
- e)
- In Satz 5 werden die Worte „die Direktion“ durch die Worte „das Amt“ ersetzt.
- f)
- In Satz 6 werden die Worte „Die Direktion“ durch die Worte „Das Amt“ und das Wort „Eignungsprüfung“ durch das Wort „Einstellungsprüfung“ ersetzt.
- 12.
- Nr. 1.6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift sowie in den Sätzen 1 und 2 werden nach dem Wort „Bewerber“ jeweils die Worte „und Bewerberinnen“ eingefügt.
- b)
- In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Eignungsprüfung“ jeweils durch das Wort „Einstellungsprüfung“ ersetzt.
- c)
- In Satz 2 wird das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.
- 13.
- Nr. 1.7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1.7.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „oder Dienstanfängerin“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 1.7.1 Satz 2 werden die Worte „die Direktion“ durch die Worte „das Amt“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 1.7.1 Satz 3 wird das Wort „Einberufungstermin“ durch die Worte „Termin für den Ausbildungsbeginn“ ersetzt.
- d)
- In Nr. 1.7.2 wird das Wort „Vertragsangestellten“ durch die Worte „Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.
- 14.
- Nr. 1.8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1.8.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Worte „und Bewerberinnen“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 1.8.2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- c)
- In Nr. 1.8.3 wird nach den Worten „Staatsministerium für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- 15.
- Nr. 1.9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nrn. 1.9.1 und 1.9.2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ jeweils die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 1.9.1 werden die Worte „bei der Direktion“ durch die Worte „beim Amt“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 1.9.2 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „2230-1-1-K“ ersetzt durch die Angabe
„2230-1-1-UK“; nach der Klammer werden die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. - d)
- In Nr. 1.9.2 Satz 2 werden die Worte „der Direktion“ durch die Worte „des Amtes“ ersetzt.
- 16.
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nrn. 2.1.1 Satz 3 und 2.1.2 Satz 4 wird nach den Worten „Staatsministerium für“ jeweils das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 2.1.2 werden in den Sätzen 3 und 4 nach dem Wort „Dienstanfänger“ jeweils die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- 17.
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt und die Worte „als Beamte“ durch die Worte „im Beamtenverhältnis“ ersetzt.
- 18.
- Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird nach den Worten „Staatsministerium für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt; die Worte „die Direktion“ werden durch die Worte „das Amt“ sowie die Worte „aus und ist“ durch die Worte „aus; sie ist“ ersetzt.
- 19.
- Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2.4.1 Satz 1 wird das Wort „Direktionen“ durch das Wort „Ämter“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 2.4.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt und die Worte „der jeweiligen Direktion“ durch die Worte „des jeweiligen Amtes“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 2.4.2 werden in den Sätzen 1 und 3 nach dem Wort „Dienstanfänger“ jeweils die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- d)
- In Nr. 2.4.2 Satz 2 werden nach dem Wort „Beamten“ die Worte „oder Beamtinnen“ eingefügt.
- e)
- In Nr. 2.4.2 Satz 3 werden die Worte „geistigen Anlagen“ durch das Wort „Auffassungsgabe“ ersetzt.
- 20.
- Nr. 2.5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Dienstanfänger“ werden die Worte „und Dienstanfängerinnen“ und nach dem Wort „Technikers“ die Worte „oder einer Technikerin“ eingefügt.
- b)
- Das Wort „selbständig“ wird durch das Wort „selbstständig“ ersetzt.
- 21.
- Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2.6.1 Satz 1 wird nach den Worten „Staatsministerium für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 2.6.1 Satz 3 wird das Wort „Direktionen“ durch das Wort „Ämter“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 2.6.1 Satz 4 werden nach dem Wort „Dienstanfängern“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ und nach dem Wort „Betreuer“ die Worte „und Betreuerinnen“ eingefügt.
- d)
- In Nr. 2.6.1 Satz 5 werden nach dem Wort „Dienstanfängern“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ und nach dem Wort „Betreuern“ die Worte „und Betreuerinnen“ eingefügt sowie das Wort „beziehungsweise“ durch die Worte „bzw. den“ ersetzt.
- e)
- In Nr. 2.6.2 werden in den Sätzen 1 und 2 nach dem Wort „Dienstanfänger“ jeweils die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- 22.
- Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
Der Klammerzusatz „(Anlage 1)“ wird gestrichen.
- 23.
- Nr. 2.8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2.8.1 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ und in Nr. 2.8.1 vierter Spiegelstrich nach dem Wort „Dienstanfängern“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 2.8.1 zweiter Spiegelstrich werden die Worte „des Ausbildungsamtes“ gestrichen.
- c)
- In Nr. 2.8.1 dritter Spiegelstrich und Nr. 2.8.3 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsleiter“ durch das Wort „Ausbildungsleitung“ ersetzt.
- d)
- In Nr. 2.8.2 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ sowie vor dem Wort „Leistungsnachweise“ das Wort „geeignete“ eingefügt und die Worte „mindestens einmal pro Ausbildungshalbjahr“ gestrichen.
- e)
- In Nr. 2.8.3 werden in den Sätzen 1 und 2 nach dem Wort „Dienstanfänger“ jeweils die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- f)
- In Nr. 2.8.3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsleiter“ die Worte „und Ausbildungsleiterinnen“ eingefügt und der Klammerzusatz „(Anlage 2)“ gestrichen.
- g)
- In Nr. 2.8.3 Satz 2 wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt und der Klammerzusatz „(Anlage 3)“ gestrichen.
- h)
- In Nr. 2.8.3 Satz 3 werden nach dem Wort „Dienstanfängern“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ und nach dem Wort „Beurteilungsgespräch“ die Worte „durch den Abteilungsleiter bzw. die Abteilungsleiterin Zentrale Dienste und den Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin“ eingefügt.
- i)
- In Nr. 2.8.4 Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- j)
- In Nr. 2.8.4 Satz 2 werden die Worte „den Ausbildungsleitern“ durch die Worte „der Ausbildungsleitung“ ersetzt.
- k)
- In Nr. 2.8.5 werden nach dem Wort „Dienstanfänger“ die Worte „und Dienstanfängerinnen“ eingefügt.
- 24.
- Nr. 3.1.1 erhält folgende Fassung:
„1Die Prüfung führt die Bezeichnung „Abschlussprüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“. 2Sie wird im Auftrag des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom Prüfungsausschuss durchgeführt.“
- 25.
- Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die Worte „Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen“ ersetzt.
- b)
- Nr. 3.2.1 erhält folgende Fassung:
- c)
- „Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt auf drei Jahre einen Prüfungsausschuss, der die Bezeichnung „Prüfungsausschuss der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ führt.“
- d)
- Nr. 3.2.2 erhält folgende Fassung:
- e)
- „1Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen. 2Alle Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören, wobei das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, zwei Mitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben. 3Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen. 4Die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.“
- f)
- Nr. 3.2.3 erhält folgende Fassung:
- g)
- „1Für die praktische und die mündliche Prüfung sind vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen zu bilden, die sich jeweils aus drei Mitgliedern zusammensetzen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss ein Mitglied des Prüfungsausschusses sein; ein weiteres Mitglied muss dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 3Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Vertreter zu bestellen. 4Die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.“
- h)
- In Nr. 3.2.4 Satz 1 wird das Wort „Prüfungskommission“ durch das Wort „Prüfungskommissionen“ ersetzt.
- 26.
- Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:
„1Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung können auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, denen nach Nr. 2.1.1 Vorzeiten in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet wurden, zugelassen werden; dabei muss deren Beschäftigungszeit mindestens das Zweifache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit betragen. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Satz 1 haben die Zulassung zur Prüfung über das jeweilige Amt für Ländliche Entwicklung beim Prüfungsausschuss zu beantragen. 3Der Anmeldung ist ein vom Amt für Ländliche Entwicklung erstellter Bericht über die Vorbildung, Dienstleistung und Befähigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beizugeben.“
- 27.
- Nr. 3.4.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Beamte“ werden die Worte „und Beamtinnen“ eingefügt.
- b)
- Das Wort „Direktionen“ wird durch das Wort „Ämter“ ersetzt.
- 28.
- Nr. 3.5.1 erhält folgende Fassung:
„Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Ländliche Entwicklung,
- 2.
- Vermessungskunde,
- 3.
- Vermessungstechnisches Rechnen.“
- 29.
- Nr. 3.5.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Worte „bis 4“ durch die Worte „und 3“ ersetzt.
- 30.
- Nr. 3.6 erhält folgende Fassung:
- „3.6.1
- 1Die praktische und die mündliche Prüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt und können am selben Tag durchgeführt werden. 2Für die Zulassung zur praktischen Prüfung haben die Prüflinge eine Hausarbeit zu fertigen. 3Die Hausarbeit kann vor der schriftlichen Prüfung erstellt werden und hat die Bearbeitung eines praktischen Falles des Ausbildungsamtes unter Verwendung der einschlägigen Systeme zur Datenverarbeitung zum Inhalt. 4Die Bearbeitungszeit soll 20 Stunden nicht überschreiten. 5Der Prüfungsausschuss genehmigt den Inhalt und legt jeweils den Bearbeitungszeitraum und den Abgabetermin für die Hausarbeit fest.
- 3.6.2
- 1In der praktischen Prüfung sind Fragen zum Inhalt und zur Fertigung der Hausarbeit zu beantworten sowie Aufgaben aus dem Ablauf der Verfahren nach dem FlurbG an einem Bildschirmarbeitsplatz zu lösen. 2Die praktische Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst eine Bearbeitungszeit von 60 Minuten.
- 3.6.3
- 1Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung sind Fragen zu den schriftlichen Prüfungsfächern sowie zur Staatsbürgerkunde und zur Allgemeinbildung. 2Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling 20 Minuten. 3In der Regel sollen bis zu drei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.“
- 31.
- Nr. 3.7.2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „der Prüfungskommission“ werden durch die Worte „den Prüfungskommissionen“ ersetzt.
- 32.
- Nr. 3.8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „Prüfungsfächer 2, 3 und 4“ durch die Worte „Prüfungsfächer 2 und 3“ ersetzt und nach den Worten „mündlichen Prüfung“ die Worte „und die Note im Berufsschulfach „Geovisualisierung““ eingefügt.
- b)
- Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt: „5Da bei den Prüflingen nach Nr. 3.3 Satz 1 keine Note aus dem Berufsschulfach „Geovisualisierung“ vorliegt, ermittelt sich die Gesamtprüfungsnote im vorstehenden Sinn ohne eine entsprechende Ersatzbewertung; die Summe ist durch sieben zu teilen.“
- 33.
- Nr. 3.10 Satz 3 wird gestrichen.
- 34.
- Nr. 3.11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Worte „der Dienstanfänger“ werden gestrichen.
- b)
- Das Wort „beziehungsweise“ wird durch „bzw.“ ersetzt.
- 35.
- Nr. 3.12.2 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten „Staatsministerium für“ wird das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- 36.
- Nr. 3.13 wird gestrichen.
- 37.
- Die Anlagen 1, 2 und 3 werden gestrichen.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor