Veröffentlichung AllMBl. 2013/10 S. 349 vom 29.07.2013

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Az.: IIC1-4770-004/13
2330-I
2330-I
Bayerisches Zuschussprogramm zur Behebung
der vom Hochwasser im Mai/Juni 2013 verursachten Schäden
an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
und an Hausrat
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 29. Juli 2013  Az.: IIC1-4770-004/13
Für die Instandsetzung oder den Ersatz von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat in den bayerischen Regierungsbezirken, die durch Hochwasser oder durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind, in der Zeit vom 18. Mai 2013 bis 4. Juli 2013 beschädigt oder zerstört worden sind, gewähren der Bund und der Freistaat Bayern Zuwendungen. Grundlagen der Förderung sind das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2401), die Aufbauhilfeverordnung und die dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung. Für die Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften – mit Ausnahme der Nr. 1.3 – zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung.
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung im Wege der Anteilsfinanzierung soll dazu beitragen, Eigentümern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen und Privathaushalten bei der Beseitigung und Behebung von Hochwasserschäden an Gebäuden und an Hausrat rasch und wirkungsvoll zu helfen.
Erster Teil – Förderung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
2.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind private Eigentümer und Wohnungsunternehmen sowie Kommunen als Eigentümer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen.
3.
Gegenstand der Förderung
3.1
Förderfähig sind alle Maßnahmen
zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser beschädigten überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Gebäude (Instandsetzung) oder
zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Hochwasser zerstörte Wohngebäude, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben),
einschließlich der baulichen Sicherung.
3.2
Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung gefördert werden, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.
3.3
Kosten von Abriss-/Aufräumarbeiten können nur gefördert werden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den in Nr. 3.1 genannten Maßnahmen stehen.
4.
Umfang der Förderung
4.1
Die Zuwendung beträgt bis zu 80 % der nach Nr. 3 förderfähigen Kosten. Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen höhere Förderbeträge gewährt werden.
4.2
Bei einem Ersatzvorhaben an anderer Stelle ist der aktuelle Verkehrswert des bisherigen Anwesens von der Förderung abzuziehen.
4.3
Hochwasserschäden, zu deren Beseitigung Kosten von weniger als 1.500 Euro je Nutzungseinheit anfallen, sind nicht förderfähig.
Zweiter Teil – Förderung von Hausrat
5.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche Personen als private Eigentümer und Mieter von Wohnraum.
6.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind
die Reparatur von beschädigten Hausratsgegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache nicht übersteigen, oder
die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Hausratsgegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist. Ersetzt wird in der Regel nur der Wert der zerstörten oder beschädigten Hausratsgegenstände und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache.
Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.
7.
Umfang der Förderung
Für die Erneuerung eines vollständigen Hausstands auf Basis des Zeitwerts können folgende Pauschalförderbeträge als angemessen erachtet werden:
a)
Bei Ein-Personen-Haushalten: 13.000 Euro.
b)
Bei Mehr-Personen-Haushalten:
für die erste Person 13.000 Euro;
für den Ehegatten oder Lebenspartner 8.500 Euro;
für jede weitere dort gemeldete Person 3.500 Euro.
c)
Bei Wohngemeinschaften (z. B. Studenten-WG): 3.500 Euro für jede zur Wohngemeinschaft gehörige und dort gemeldete Person.
Sind nur Teile des Hausrats zerstört worden, ist von den o. a. Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. Auch können die Kreisverwaltungsbehörden, sofern dies zweckdienlicher erscheint, im Interesse einer einheitlichen Handhabung in ihrem Zuständigkeitsbereich für einzelne vernichtete Hausratsgegenstände, soweit sie als Grundausstattung erforderlich sind, entsprechende Beträge festlegen, die als angemessen anerkannt werden. Hochwasserschäden, zu deren Beseitigung Kosten von weniger als 1.500 Euro je Haushalt anfallen, sind nicht förderfähig.
Dritter Teil – Allgemeine Regelungen
8.
Versicherungsleistungen und Spenden
Versicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfänger für Instandsetzung oder für Ersatzvorhaben erhält, sind ebenso wie zweckgebundene Spenden auf die Förderung nur dann anzurechnen, wenn es sonst zu einer Überkompensation kommt.
In den Fällen, in denen Versicherungsschutz für das beschädigte oder zerstörte Wohngebäude besteht oder zweckgebundene Spenden zu erwarten sind, kann die Höhe der Förderung zunächst auch ohne Berücksichtigung solcher späteren Leistungen vorläufig festgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Förderhöhe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen durch einen Schlussbescheid. Gleiches gilt für die Berücksichtigung zweckgebundener Spenden.
Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Zuwendungsempfänger seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Förderung an das Land abtritt. Die abschließende Festsetzung der Förderhöhe erfolgt nach Maßgabe von Satz 1.
9.
Zuwendungsbedingungen
Auszahlungskurs:
Bearbeitungskosten:
100 %
keine
10.
Anwendung des EU-Beihilferechts bei der Förderung von Unternehmen
Eine Bewilligung an ein Unternehmen darf nicht vor der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer De-minimis-Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vorliegen. Danach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Die zu verwendenden Vordrucke (De-minimis-Erklärung, Erläuterungen, De-minimis-Bescheinigung) sind im Internet-Auftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bereitgestellt. Die im Zusammenhang mit dem Schadenereignis erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung des Verwendungsnachweises mindestens zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bereitzuhalten.
11.
Kumulierung und Mehrfachförderung
Eine früher gewährte Förderung desselben Objektes mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien nicht aus.
Die Kumulierung von Fördermitteln nach diesen Richtlinien mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (insbesondere des Hochwasserprogramms der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, der Wohnraumförderung sowie der Städtebauförderung) für dieselbe Maßnahme ist zulässig, soweit nicht nach den dafür maßgeblichen Richtlinien ein entsprechender Kumulierungsausschluss besteht. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen (insbesondere Sofortgeld, Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“, Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“) sind anzurechnen.
Der Kumulierungsausschluss nach der De-Minimis-Verordnung bleibt unberührt.
12.
Keine Überkompensation
Im Bewilligungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt. Gegebenenfalls ist eine entsprechende Kürzung der Zuwendung vorzunehmen. Die Rückforderung für den Fall einer Überkompensation wird vorbehalten.
13.
Verfahren
13.1
Die Zuwendung ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu beantragen. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2015 bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Soweit Maßnahmen, insbesondere unaufschiebbare bauliche Sanierungsmaßnahmen oder der Erwerb dringend benötigter Hausratsgegenstände, vor Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt wurden, können sie gefördert werden, soweit sie sparsam und zweckmäßig ausgeführt werden.
Für die Antragstellung ist der bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältliche Vordruck „Hochwasser“ (zweifach) zu verwenden, dem unter anderem die Kostenvoranschläge für die notwendigen Maßnahmen beizufügen sind. Die Hochwasserschäden sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; die Erforderlichkeit der Maßnahmen ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachzuweisen.
13.2
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind und ob im Rahmen ihres Kontingents Mittel vorhanden sind. Trifft beides zu, erteilt sie den Zuwendungsbescheid. Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid zur Vermeidung oder Verminderung von zukünftigen Hochwasserschäden weitere Auflagen vorsehen.
13.3
Die Auszahlung ist unter Vorlage der Originalrechnungen bei der Kreisverwaltungsbehörde (Nr. 13.1) zu beantragen. Ergibt die Prüfung des Verwendungsnachweises eine nachträgliche Kostenermäßigung von mehr als 500 Euro, ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen.
13.4
Die bewilligte Zuwendung wird nach Erfüllung der im Zuwendungsbescheid genannten Voraussetzungen in zwei Raten entsprechend dem Instandsetzungsfortschritt oder dem Erwerb von Hausratsgegenständen wie folgt ausgezahlt:
65 % der Zuwendung, sobald förderfähige Kosten in der Höhe angefallen sind, dass sie die Auszahlung dieses Betrages nach Maßgabe der Nr. 4.1 oder der Nr. 7 rechtfertigen;
die restlichen 35 % der Zuwendung nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises.
Beträgt die bewilligte Zuwendung mehr als 50.000 Euro, kann eine erste Auszahlung bereits erfolgen, wenn 30 % der förderfähigen Kosten angefallen sind, eine weitere, wenn 65 % der förderfähigen Kosten angefallen sind. Die restlichen 35 % der Zuwendung werden wie oben beschrieben ausbezahlt.
Bei Ersatzvorhaben erfolgt die Auszahlung in vier Raten entsprechend den Regelungen in Nr. 35.2 Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012).
14.
Verwendungsnachweis
Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis. Der Verwendungsnachweis ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
15.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
16.
Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor