Veröffentlichung AllMBl. 2013/11 S. 367 vom 16.08.2013

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Az.: IIC1-4764-001/13
2330-I
2330-I
Darlehenssonderprogramm der
Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
zur Beseitigung von Schäden an
überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
durch das Hochwasser in Bayern im Mai/Juni 2013
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 16. August 2013  Az.: IIC1-4764-001/13
Zur Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser vom Mai/Juni 2013 an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Bayern entstanden sind, gewährt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zinsgünstige Darlehen. Für die Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften – mit Ausnahme der Nr. 1.3 – zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung.
1.
Zweck der Förderung
Die Förderung soll dazu beitragen, Eigentümern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen bei der Beseitigung von Hochwasserschäden rasch und wirkungsvoll zu helfen.
2.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Mietwohngebäudes.
3.
Gegenstand der Förderung
3.1
Förderfähig sind Maßnahmen
zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser vom Mai/Juni 2013 beschädigten überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Gebäude (Instandsetzung) oder
zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden als Ersatz für durch das Hochwasser zerstörte Wohngebäude, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben),
einschließlich der baulichen Sicherung.
Bei Instandsetzungen können auch Modernisierungen gefördert werden, soweit sie zwingend erforderlich sind.
Kosten von Abriss-/Aufräumarbeiten können nur mitfinanziert werden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen.
3.2
Nicht förderfähig sind Kosten nach Nr. 3.1
für bewegliche Inneneinrichtung (Möbel etc.),
für selbst erbrachte Arbeitsleistungen (Selbsthilfe).
4.
Umfang der Förderung
Das Darlehen beträgt bei Familienheimen und Eigentumswohnungen höchstens 50.000 Euro, bei Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern 50.000 Euro je Wohnung. Das Darlehen muss im Einzelfall mindestens 15.000 Euro (Bagatellgrenze) betragen. Der Darlehensbetrag wird auf volle hundert Euro gerundet.
5.
Darlehensbedingungen
5.1
Die Zinsen betragen 0,25 v. H. jährlich. Die Kosten der Zinsverbilligung tragen die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
5.2
Der Zinssatz wird nach Ablauf von zehn Jahren an den Kapitalmarktzins angepasst.
5.3
Die Tilgung beträgt 4 v. H. jährlich zuzüglich ersparter Zinsen, zu entrichten ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit. Sondertilgungen können kostenfrei nur jeweils am Ende eines Zinsfestschreibungszeitraums geleistet werden.
5.4
Der Auszahlungskurs beträgt 100 v. H.
5.5
Im Fall der Nichtabnahme des Darlehens oder von Darlehensteilen ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.
5.6
Bearbeitungskosten werden nicht erhoben.
5.7
Die Darlehensleistungen sind jeweils zum Monatsende zu entrichten.
6.
Darlehenssicherung
Das Darlehen wird ohne dingliche Sicherung gewährt, also ohne Eintragung einer Grundschuld/Hypothek am bebauten Objekt (Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungseigentum).
7.
Kumulierung von Fördermitteln
Eine früher gewährte Förderung desselben Objektes mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien nicht aus.
Die Kumulierung von Fördermitteln nach diesen Richtlinien mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (insbesondere des Zuschussprogramms zur Beseitigung und Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2013 verursachten Schäden an Wohngebäuden in Bayern, der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm, sowie der Städtebauförderung) ist zulässig, soweit nicht nach den dafür maßgeblichen Richtlinien ein entsprechender Kumulierungsausschluss besteht.
8.
Anwendung des EU-Beihilferechts bei der Förderung von Unternehmen
Die Bewilligung erfolgt bis auf Weiteres im Rahmen einer De-minimis-Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006. Danach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Die zu verwendenden Vordrucke (De-minimis-Erklärung, Erläuterungen, De-minimis-Bescheinigung) sind im Internet-Auftritt des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bereitgestellt. Die im Zusammenhang mit dem Schadenereignis erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung des Verwendungsnachweises mindestens zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bereitzuhalten.
9.
Verfahren
9.1
Das Darlehen ist bis spätestens 31. Mai 2014 bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu beantragen. Dabei ist der dort erhältliche Vordruck zu verwenden, dem u. a. Kostenvoranschläge für die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen beizufügen sind.
9.2
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind und entscheidet über den Antrag. Bestehen keine Zweifel, dass die Antragsteller die laufenden Darlehensleistungen (Zinsen und Tilgung) erbringen können, leitet sie den Bewilligungsbescheid mit dem geprüften Antrag an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zu dessen umgehender Versendung zu.
9.3
Der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt obliegen die folgenden Aufgaben:
Bankmäßige Prüfung der Bonität des Bauherrn oder Erwerbers und der Wirtschaftlichkeits- und Lastenberechnung,
Abschluss des Darlehensvertrags,
Ausreichung und Verwaltung der Darlehen.
9.4
Das Darlehen wird entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt. Das Darlehen kann in einer Summe oder in Teilraten von mindestens 5.000 Euro ausgezahlt werden, wenn Kosten in Höhe des auszuzahlenden Darlehensbetrags angefallen sind.
Die Auszahlung ist unter Vorlage der Originalrechnungen bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Bei Kosteneinsparungen von mehr als 500 Euro ist das Darlehen entsprechend zu kürzen.
10.
Verwendungsnachweis
Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis.
11.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
12.
Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Josef  Poxleitner
Ministerialdirektor