2129.2-UG
Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung
über das Bayerische Umweltkreditprogramm
über das Bayerische Umweltkreditprogramm
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Gesundheit
und für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
für Umwelt und Gesundheit
und für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 11. September 2013 Az.: 71.1c-A0730.7-2012/20-14 und VI/26-6294/1008/4
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie über die Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Förderung von Umweltschutz- und Energieeinsparungsmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm) vom 24. Oktober 2011 (AIIMBI S. 560) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden nach den Worten „gewerblichen Wirtschaft“ die Worte „und freiberuflich Tätige“ eingefügt.
- 2.
- Spiegelstrich 2 der Einleitung erhält folgende Fassung:
- „–
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft sowie der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA Förderbank Bayern in der jeweils geltenden Fassung, und“
- 3.
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätigen eine eigenverantwortliche Umweltschutzinvestition, insbesondere im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen, ermöglichen und dadurch zu wesentlichen Verbesserungen der Umweltsituation beitragen. Sie sind für Investitionen zu verwenden, die zu umweltschutzrelevanten Verbesserungen, Energieeinsparungen oder Ressourcenschonung (Umweltschutzeffekt) führen, die andernfalls nicht, nicht so rasch oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden. Investitionen, die deutlich über die jeweiligen gesetzlichen Umweltauflagen hinausgehen, werden bevorzugt gefördert. Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Wege der Refinanzierung durch die LfA Förderbank Bayern den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden.“
- b)
- Nr. 2.2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Andere Vorhaben mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätiger außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung können dagegen gefördert werden, wenn es sich um die Herstellung innovativer Recyclingprodukte aus fremden Abfällen oder Mustervorhaben im Bereich der abfallwirtschaftlichen Vermeidung und Verwertung sowie Schadstoffminimierung handelt. Die Zuordnung dieser Maßnahmen wird gegebenenfalls im Einzelfall entschieden.“
- c)
- Nr. 3.1 erhält folgende Fassung:
- „3.1
- Unternehmen und freiberuflich Tätige
Darlehensempfänger können nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Sitz oder Niederlassung in Bayern sein, welche die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach dem Anhang I der AGVO erfüllen.
Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich nach EU-beihilferechtlicher Definition in Schwierigkeiten befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.“
- d)
- Nr. 5.1 erhält folgende Fassung:
- „5.1
- Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung oder Vollfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA Förderbank Bayern.“
- d)
- Nr. 5.2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens betragen.“
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit |
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie |
Dr. Christian Barth Ministerialdirektor |
Dr. Hans Schleicher Ministerialdirektor |