2175-A
Richtlinie zur Förderung
zusätzlicher Ausbildungsstellen in der Altenpflege
im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF):
Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Bayern 2013
(Richtlinie zusätzliche Ausbildungsstellen Altenpflege 2013)
zusätzlicher Ausbildungsstellen in der Altenpflege
im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF):
Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Bayern 2013
(Richtlinie zusätzliche Ausbildungsstellen Altenpflege 2013)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 16. August 2013 Az.: III3/6576.01-1/64
1Die Bayerische Staatsregierung gewährt aus Mitteln des ESF: Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Zuwendungen für die Besetzung von zusätzlichen Ausbildungsstellen auf der Grundlage des Altenpflegegesetzes (AltPflG) nach Maßgabe
- −
- dieser Richtlinie, die Basisrechtssatz im Sinn des Art. 112 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl L 248 vom 16. September 2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl L 298 vom 26. Oktober 2012, S. 1), ist,
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- der einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere
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- des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 107, 108 und 174 AEU-Vertrag),
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- der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl L 133 vom 23. Mai 2012, S. 1),
- •
- der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl L 126 vom 21. Mai 2009, S. 1),
- •
- der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABl L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011
(ABl L 317 vom 30. November 2011, S. 24), - •
- mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften sowie
- •
- dem Operationellen ESF-Programm im Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ und
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- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
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- der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P sowie
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- der vom ESF-Begleitausschuss am 25. Juli 2007 beschlossenen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 noch einmal bestätigten allgemeinen Projektauswahlkriterien.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Zuschüsse werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) gewährt. 4Die Förderung ordnet sich ein in die Prioritätsachse B, spezifisches Ziel B1, typische Förderaktivität Nr. 6 des Operationellen ESF-Programms im Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“.
- I.
- Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
- 1.
- Zweck der Förderung
Die Zuschüsse für die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen im Sinn des AltPflG werden gewährt, um mehr Bewerberinnen und Bewerbern in Bayern eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger zu ermöglichen und damit den demografischen Veränderungen Rechnung zu tragen.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsverhältnisse nach dem AltPflG bei einem Träger der praktischen Altenpflegeausbildung nach Nr. 3 in dessen bayerischen Einrichtungen.
- 2.2
- 1Zusätzliche Ausbildungsverhältnisse liegen vor, wenn
- 2.2.1
- der Träger der praktischen Ausbildung bisher keine Altenpflegerinnen und Altenpfleger ausgebildet hat. 2Dies gilt auch als erfüllt, wenn der Träger der praktischen Ausbildung in den vorangegangenen fünf Jahren vor Beginn des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses keine Altenpflegerinnen oder Altenpfleger ausgebildet hat, oder
- 2.2.2
- durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses beim jeweiligen Träger der Ausbildung mehr Auszubildende nach dem AltPflG beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. Dezember in dessen bayerischen Einrichtungen beschäftigt waren.
3Der Durchschnittswert ist bis 0,49 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden. 4Ausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bei beruflicher Weiterbildung Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften haben, bleiben bei der Durchschnittsermittlung unberücksichtigt.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der praktischen Altenpflegeausbildung im Sinn von § 13 Abs. 1 AltPflG.
- 4.
- Fördervoraussetzungen
- 4.1
- Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsverhältnisse nach Nr. 2.
- 4.2
- 1Die Ausbildung nach dem AltPflG darf frühestens am 1. August 2013, spätestens am 1. Januar 2014 beginnen. 2Maßgebend ist der im Ausbildungsvertrag genannte Ausbildungsbeginn.
- 4.3
- Der Ausbildungsvertrag muss mit einer/einem Auszubildenden abgeschlossen worden sein, die/der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags ihren/seinen Wohnsitz in Bayern hat.
- 4.4
- Die Ausbildungseinrichtung muss sich in Bayern befinden.
- 4.5
- 1Der Zuwendungsempfänger hat der/dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen (§ 17 Abs. 1 AltPflG). 2Die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung gilt als angemessen, wenn sie mindestens 80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung nach § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) entspricht.
- 4.6
- Die/der Auszubildende, deren bzw. dessen Ausbildungsverhältnis gefördert werden soll, muss einen Schulplatz zur Ableistung des theoretischen Unterrichts an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege nachweisen können.
- 4.7
- Von der Förderung ausgeschlossen sind
- 4.7.1
- Ausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 2 AltPflG zu einer mehr als zwölfmonatigen Verkürzung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz führt und
- 4.7.2
- Ausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bei beruflicher Weiterbildung Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften haben.
- 4.8
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, die im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren bereits De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben.
- 4.9
- Für die Überprüfung der Voraussetzungen nach Nr. 4.8 hat der Antragsteller vor der Gewährung der Beihilfe schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die ihm in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr bewilligt wurde.
- 4.10
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition unter Nr. 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2004 (ABl C 244 vom 1. Oktober 2004, Seite 2).
- 4.11
- Als Fördervoraussetzung gilt auch das unter Nr. 8.2 dargelegte Bescheinigungsverfahren für De-minimis-Beihilfen.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Die Förderung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- 1Förderfähige Ausgaben im Sinn dieser Richtlinie sind die Ausbildungsvergütungen. 2Entsprechend der Mindestausbildungsvergütung nach Nr. 4.5 werden pauschalierte Ausgaben in Höhe von 7.232 Euro als förderfähig anerkannt.
- 5.3
- 1Der Zuschuss wird für eine Ausbildungsdauer von mindestens zehn Kalendermonaten beim jeweiligen Träger der Ausbildung bewilligt und beträgt je gefördertem Ausbildungsverhältnis 3.000 Euro. 2Kein Zuschuss wird gewährt, wenn das zusätzliche Ausbildungsverhältnis einschließlich der Probezeit weniger als zehn Monate dauert.
- 5.4
- 1Die Kofinanzierung erfolgt durch die vom Träger der praktischen Ausbildung gezahlte Ausbildungsvergütung. 2Notwendig ist eine Kofinanzierung mindestens in Höhe der gezahlten Zuwendung.
- 6.
- Mehrfachförderung
- 6.1
- Eine Förderung desselben Ausbildungsplatzes nach anderen Rechtsvorschriften – besonders des SGB III – oder anderen Förderprogrammen schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie bereits dem Grunde nach aus.
- 6.2
- Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie schließt die Gewährung weiterer Landeszuschüsse zur Gewinnung oder Erhaltung desselben Ausbildungsplatzes aus.
- 6.3
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des ESF geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht.
- II.
- Verfahren
- 7.
- Antragsverfahren, Antragsfrist
- 7.1
- 1Der in Nr. 3 genannte Zuwendungsempfänger beantragt die Gewährung eines Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth (Bewilligungsbehörde). 2Das ZBFS stellt dazu das notwendige Antragsformular, ein Formblatt zur Bestätigung der Angaben nach Nr. 7.2 Satz 2, eine De-minimis-Erklärung, ein Stammblatt sowie ein Formblatt Verwendungsnachweis/Auszahlungsantrag bereit.
- 7.2
- 1Der Antrag muss – abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO – bis spätestens drei Monate nach dem im Ausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim ZBFS eingehen. 2Eine Bestätigung der mit dem Träger der Ausbildung kooperierenden Berufsfachschule(n) für Altenpflege über
- −
- das Vorhandensein eines Platzes an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege zur Ableistung des theoretischen Unterrichts,
- −
- das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 2 AltPflG um mehr als zwölf Monate und
- −
- die Anzahl der Auszubildenden zu den in Nr. 2.2.2 genannten Stichtagen
sollen bis spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags beim ZBFS nachgereicht werden. 3Die Antragsfrist beginnt frühestens mit Bekanntgabe dieser Richtlinie im Allgemeinen Ministerialblatt (https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl) zu laufen.
- 7.3
- Mit dem Antrag sind eine Kopie des Ausbildungsvertrags sowie Nachweise über die De-minimis-Beihilfen nach Nr. 4.9 vorzulegen.
- 8.
- Bewilligungsverfahren
- 8.1
- 1Das ZBFS entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel den Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. 2Im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die ANBest-P Gegenstand des Bescheides sind.
- 8.2
- 1Die Zuwendungsempfänger erhalten mit der Gewährung des Zuschusses eine De-minimis-Bescheinigung. 2Diese Bescheinigung ist bis zum 31. Dezember 2022 aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, des Freistaates Bayern oder der bewilligenden Stelle innerhalb der in der Anforderung festgesetzten Frist vorzulegen. 3Wird die Bescheinigung innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und der Zuschuss zuzüglich Zinsen kann zurückgefordert werden. 4Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Anträgen als Nachweis über die erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
- 8.3
- Das ZBFS berät die Zuwendungsempfänger vor und während des Förderverfahrens über die Förderung nach dieser Richtlinie.
- 9.
- Auszahlung der Zuschüsse und Verwendungsnachweisverfahren
- 9.1
- 1Die Auszahlung der zustehenden Zuwendung erfolgt frühestens zehn Monate nach Beginn der Ausbildung. 2Dazu ist dem ZBFS ein Verwendungsnachweis/Auszahlungsantrag mit einem geeigneten Nachweis über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen. 3Ein geeigneter Nachweis über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses kann durch eine Bestätigung des Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, erbracht werden. 4Gleichzeitig ist zu bestätigen, dass den Publizitätspflichten des Begünstigten nach Nr. 12 nachgekommen wurde. 5Abweichend von VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO gilt der Nachweis nach Nr. 9.1 Satz 2 als Verwendungsnachweis.
- 9.2
- Das ZBFS ist zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheiden und die Rückforderung der Zuwendung, sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
- 10.
- Begleitung und Bewertung
1Der Zuwendungsempfänger muss sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF-Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und an Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. 2Entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sind die Daten des Projektes, des Projektträgers, der Teilnehmer/Teilnehmerinnen sowie der Unternehmen im Rahmen des Stammblattverfahrens zu erfassen.
- 11.
- Mitwirkung bei der Finanzkontrolle
- 11.1
- Die der Bewilligungsbehörde in Nr. 7.1 der ANBest-P eingeräumten Kontrollbefugnisse gelten in gleichem Umfang für die Prüf- und Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für die Europäische Kommission bzw. deren bevollmächtigte Vertreter.
- 11.2
- Ein weiter gehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofes bleibt vorbehalten.
- 11.3
- 1Der Zuwendungsempfänger muss solche Überprüfungen zulassen und daran mitwirken. 2Es sind insbesondere Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahmedurchführung bis 31. Dezember 2022 aufzubewahren und ggf. vorzulegen.
- 12.
- Publizitätsmaßnahmen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 die von der Förderung begünstigten Auszubildenden sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren sowie die notwendigen Angaben zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten zu machen.
- 13.
- Chancengleichheit
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu beachten und zu fördern.
- III.
- Sonstige Bestimmungen und Geltungszeitraum
- 14.
- Sonstige Bestimmungen
Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 1981).
- 15.
- Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Zwick
Ministerialdirigent
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