Veröffentlichung AllMBl. 2013/11 S. 382 vom 09.08.2013

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Az.: I5/6684.01-1/32
7075-A
7075-A
Richtlinie zur Förderung der Verbundausbildung in Bayern 2013
(Verbundausbildungsrichtlinie 2013)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 9. August 2013  Az.: I5/6684.01-1/32
1Die Bayerische Staatsregierung gewährt aus Mitteln von „Zukunft in Bayern – Europäischer Sozialfonds – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ (ESF) nach Maßgabe
dieser Richtlinie, die Basisrechtssatz im Sinn des Art. 112 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl L 248 vom 16. September 2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl L 298 vom 26. Oktober 2012, S. 1), ist,
der einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere
des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 107, 108, 174 AEU-Vertrag),
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl L 133 vom 23. Mai 2012, S. 1),
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl L 210 vom 31. Juli 2006, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl L 126 vom 21. Mai 2009, S. 1),
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl L 317 vom 30. November 2011, S. 24),
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3),
mit den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften sowie
dem Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ und
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P, sowie
der vom ESF-Begleitausschuss am 25. Juli 2007 beschlossenen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 nochmals bestätigten allgemeinen Projektauswahlkriterien
Zuwendungen für die Besetzung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen im Rahmen einer Verbundausbildung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Bei den ausgereichten Förderungen handelt es sich um allgemeine Maßnahmen zur Förderung der Erstausbildung, nicht um staatliche Beihilfen im Sinn von Art. 107, 108 AEU-Vertrag. 4Die Förderung ordnet sich im Operationellen ESF-Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007 bis 2013“ unter die Prioritätsachse B1 Förderaktivität Nr. 6 ein.
Teil I:  Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
1Die Zuschüsse werden gewährt, um zusätzliche Ausbildungsplätze im Rahmen von Verbundausbildungen in Bayern zu schaffen. 2Damit sollen die Chancen der bayerischen Jugendlichen auf einen Ausbildungsplatz erhöht und die Verbundausbildung in Bayern weiter vorangetrieben werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse im Rahmen einer Verbundausbildung.
2.2
Zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse liegen vor:
2.2.1
1Bei einem Antragsteller nach Nr. 3.1 Satz 1 oder nach Nr. 3.1 Satz 4, wenn durch den neu abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses bei dem Antragsteller mehr Auszubildende beschäftigt werden, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. März beschäftigt waren. 2Der Durchschnittswert ist bis 0,49 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden.
2.2.2
1Bei einem Antragsteller nach Nr. 3.1 Satz 2, wenn durch den neu abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag bei allen am Ausbildungsverbund Beteiligten zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Berufsausbildungsverhältnisses insgesamt mehr Auszubildende beschäftigt werden, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. März beschäftigt waren. 2Der Durchschnittswert ist bis 0,49 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden.
2.2.3
Bei einem Antragsteller mit einem Verbundausbildungspartner im Ausland nach Nr. 2.3 Satz 2 muss das zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnis nur beim Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 vorliegen.
2.3
1Eine Verbundausbildung im Sinn dieser Richtlinie liegt vor, wenn die Berufsausbildung in verschiedenen Unternehmen oder von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam mit einer Bildungseinrichtung oder einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts stattfindet. 2Eine Verbundausbildung liegt auch vor, wenn im Rahmen des § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), Teile der Ausbildung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Türkei durchgeführt werden. 3Die Verbundausbildung muss dabei im Berufsausbildungsvertrag oder spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung auf sonstige Weise geregelt worden sein.
2.4
Keine Verbundausbildung liegt vor
2.4.1
bei überbetrieblicher Ausbildung,
2.4.2
wenn es sich bei den extern vermittelten vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten um Teile handelt, die in diesem Beruf üblicherweise nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden oder
2.4.3
bei Ausbildung in verschiedenen Unternehmen eines Konzerns.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
1Zuwendungsempfänger sind Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten und die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern, mit denen ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wurde. 2Wurde der Berufsausbildungsvertrag mit mehreren Unternehmen geschlossen, ist Zuwendungsempfänger die natürliche oder juristische Person, auf die die Führung der Geschäfte übertragen wurde. 3Die weiteren Unternehmen sind in diesem Fall von der Förderung ausgeschlossen. 4Haben mögliche Zuwendungsempfänger nach Satz 1 einen Verein oder eine Gesellschaft gebildet, ist Zuwendungsempfänger der Verein oder die Gesellschaft, wenn der Berufsausbildungsvertrag mit diesen geschlossen wurde. 5Die Zuwendungsempfänger nach den Sätzen 2 und 4 müssen Sitz oder eine im Handelsregister eingetragene Niederlassung in Bayern haben.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind
3.2.1
der Bund und das Land,
3.2.2
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
4.
Förderungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse nach Nr. 2 mit Jugendlichen, soweit die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4.2
Das Berufsausbildungsverhältnis muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach den §§ 4, 64 bis 66 BBiG oder §§ 25, 42k bis 42m der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), erfolgen.
4.3
1Die Berufsausbildung darf frühestens am 1. Juli 2013, spätestens am 31. Dezember 2013 beginnen. 2Maßgebend ist der im Berufsausbildungsvertrag genannte Ausbildungsbeginn. 3Der Ausbildungsvertrag muss in Bayern bei einer zuständigen Stelle im Sinn der §§ 71 ff. BBiG eingetragen sein.
4.4
Der Berufsausbildungsvertrag darf nicht vor dem 1. Juli 2013 geschlossen worden sein.
4.5
Der Berufsausbildungsvertrag muss mit einem Jugendlichen abgeschlossen worden sein, der am 1. Juli 2013 seinen Wohnsitz in Bayern hatte und der das 25. Lebensjahr am 1. Juli 2013 noch nicht vollendet hatte.
4.6
1Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits eine Berufsausbildung nach Nr. 4.2, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, abgeschlossen haben, können nicht gefördert werden. 2Die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung. 3Gleiches gilt für Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben haben.
5.
Art, Dauer und Umfang der Förderung, Kofinanzierung
5.1
1Die Förderung wird als Zuschuss (Projektförderung) für die Dauer der Berufsausbildung im Verbund (Bewilligungszeitraum) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt längstens 20 Monate ab Beginn der Berufsausbildung nach Berufsausbildungsvertrag und endet spätestens mit dem Monat, in dem die Fördervoraussetzungen entfallen.
5.2
Der Zuschuss beträgt je gefördertem Berufsausbildungsverhältnis 4.000 Euro.
5.3
1Förderfähige Ausgaben im Sinn dieser Richtlinie sind die Brutto-Ausbildungsvergütungen (inkl. Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, ohne Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung). 2Die Höhe der förderfähigen Ausgaben für die Ausbildungsvergütung wird pauschal festgesetzt mit einem Satz von 577 Euro (brutto) je Monat, in dem die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 3Bei Verbundausbildungen nach Nr. 2.3 Satz 2 muss der im Ausland durchgeführte Ausbildungsteil entsprechend § 2 Abs. 3 BBiG dem Ausbildungsziel dienen.
5.4
1Die Kofinanzierung erfolgt durch die vom Betrieb während der Dauer des Bewilligungszeitraums gezahlte Ausbildungsvergütung. 2Für die Höhe der Ausbildungsvergütung gilt die in Nr. 5.3 festgesetzte Pauschale. 3Notwendig ist eine Kofinanzierung mindestens in Höhe der gezahlten Zuwendung.
5.5
Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Probezeit wird kein Zuschuss gewährt, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass
5.5.1
ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinn des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliegt oder
5.5.2
die Ausbildungszeit beim Antragsteller auf ein nachfolgendes Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird.
5.6
1Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses oder Wegfall von Voraussetzungen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist der Zuschuss anteilig zu kürzen. 2In diesem Fall vermindert sich der Zuschuss für jeden vollen Monat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder Wegfall von Voraussetzungen um 1/20 des Betrages nach Nr. 5.2. 3Der auf einen angefangenen Monat entfallende anteilige Zuschuss wird belassen. 4Dies gilt analog für Ausbildungsverhältnisse, die aufgrund des Berufsausbildungsvertrags weniger als 20 Monate bestehen.
6.
Mehrfachförderung
6.1
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für denselben Ausbildungsplatz die Fördervoraussetzungen nach anderen Programmen oder Rechtsvorschriften – besonders des SGB III – auch Ausbildungsplatzprogrammen der LfA – vorliegen.
6.2
Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie schließt die Gewährung weiterer Landeszuschüsse zur Gewinnung oder Erhaltung desselben betrieblichen Ausbildungsplatzes aus.
6.3
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht.
Teil I:  Verfahren
7.
Antragsverfahren, Antragsfrist
7.1
1Der in Nr. 3.1 genannte Zuwendungsempfänger beantragt die Gewährung eines Zuschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth (Bewilligungsbehörde). 2Das ZBFS stellt dazu ein Antragsformblatt, ein Formblatt zur Bestätigung der Angaben durch die zuständige Stelle (vgl. Nr. 8.2) und ein Stammblatt bereit.
7.2
1Der Antrag muss – abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO – bis spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim ZBFS eingehen. 2Die Antragsfrist beginnt frühestens mit Bekanntgabe dieser Richtlinie im Allgemeinen Ministerialblatt (https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl) zu laufen. 3Nach Ablauf der drei Monate eingehende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen. 4Die Bestätigung der Zusätzlichkeit durch die zuständige Stelle nach Nr. 8.2 Satz 2 sowie das Stammblatt sollen bis spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags beim ZBFS nachgereicht werden.
7.3
1Der Berufsausbildungsvertrag ist im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie mit dem Antragsformular vorzulegen. 2Ist im Berufsausbildungsvertrag die Verbundausbildung nicht geregelt, ist die Regelung der Verbundausbildung (insbesondere beteiligte Ausbildungsbetriebe, Inhalt der dort vermittelten Ausbildung, zeitlicher Rahmen, Kosten) gesondert als amtlich beglaubigte Kopie in deutscher Sprache mit vorzulegen.
8.
Bewilligungsverfahren
8.1
1Das ZBFS entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel den Zuschuss nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. 2Im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die ANBest-P Gegenstand des Bescheides sind.
8.2
1Das ZBFS und die zuständigen Stellen nach dem BBiG beraten die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 vor und während des Förderverfahrens über die Förderung nach dieser Richtlinie. 2Zuständige Stelle im Sinn des Satzes 1 ist die Körperschaft oder Behörde, bei der der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 den Berufsausbildungsvertrag nach BBiG oder HwO in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen lassen muss.
9.
Auszahlung der Zuschüsse und Verwendungsnachweisverfahren
9.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Beendigung des Bewilligungszeitraums (vgl. Nr. 5.1), wenn der Antragsteller den Verwendungsnachweis beim ZBFS eingereicht und die Fördervoraussetzungen nachgewiesen hat.
9.2
1Für den Verwendungsnachweis stellt das ZBFS ein Formblatt bereit. 2Der Nachweis über die Dauer der Berufsausbildung wird grundsätzlich durch eine Bestätigung des Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von einem gesetzlichen Vertreter, erbracht. 3Ist die Ausbildung bereits vor dem Ende des Bewilligungszeitraums beendet, ist das Ausbildungsende durch geeignete Unterlagen (z. B. Prüfungszeugnis, Aufhebungsvertrag, Kündigung) nachzuweisen. 4Gleichzeitig ist durch den Antragsteller zu bestätigen, dass den Publizitätspflichten des Begünstigten nach Nr. 12 nachgekommen wurde.
9.3
Die Bewilligung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn der notwendige Verwendungsnachweis nicht bis spätestens 30. September 2015 beim ZBFS vollständig entsprechend Nr. 9.2 dieser Richtlinie eingegangen ist.
9.4
Das ZBFS ist zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheiden und die Rückforderung der Zuwendung sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
10.
Begleitung und Bewertung
1Der Zuwendungsempfänger muss sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF-Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und an Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. 2Entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission sind die Daten des Projektes, des Projektträgers, der Teilnehmer/Teilnehmerinnen sowie der Unternehmen im Rahmen des Stammblattverfahrens zu erfassen.
11.
Mitwirkung bei der Finanzkontrolle
11.1
Die der Bewilligungsbehörde in Nr. 7.1 der ANBest-P eingeräumten Kontrollbefugnisse gelten in gleichem Umfang für die Prüf- und Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für die Europäische Kommission bzw. für von ihr benannte Vertreter.
11.2
Ein weiter gehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofes bleibt vorbehalten.
11.3
Der Zuwendungsempfänger muss solche Überprüfungen zulassen und daran mitwirken.
11.4
Unabhängig von den Pflichten des Zuwendungsempfängers werden die antragsbegründenden Unterlagen sowie die Unterlagen des Verwendungsnachweises vom ZBFS bis 31. Dezember 2022 aufbewahrt und bei Überprüfungen vorgelegt.
11.5
Zu den Unterlagen im Sinn von Nr. 11.4 zählen:
Antrag mit Unterlagen nach Nr. 7,
Verwendungsnachweis mit Unterlagen nach Nr. 9.
11.6
Die der Ermittlung der Pauschale nach Nr. 5.3 dieser Richtlinie zugrunde liegenden Unterlagen werden beim ZBFS aufbewahrt.
12.
Publizitätsmaßnahmen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 die von der Förderung begünstigten Jugendlichen sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Kofinanzierung aus Mitteln des ESF zu informieren sowie die notwendigen Angaben zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten zu machen.
13.
Chancengleichheit
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu beachten und zu fördern.
Teil III:  Sonstige Bestimmungen und Geltungszeitraum
14.
Sonstige Bestimmungen
Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 1981).
15.
Geltungszeitraum
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Zwick
Ministerialdirigent